Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (gewerblich)
Beschreibung
Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.
Online-Dienst
Zuständigkeit
An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
- Einheitlicher Ansprechpartner Hessen:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls Bescheinigung durch einen Arzt über die körperliche Eignung für die beabsichtigte Tätigkeit
- Personalausweis oder Reisepass
Formulare
Antragsformulare finden Sie in den Internetauftritten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit
Hinweis:
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann versagt werden, wenn die/der Antragsteller/in nicht Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Grundgesetz ist, oder ihren/seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat (§ 38 der 1. SprengV). Eine Ausnahmeregelung besteht für Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 34 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI):Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang oder der Aufnahme der Tätigkeit als verantwortliche Person zu stellen.
Kosten
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 und 250,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person.
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Regierungspräsidium Gießen am 09.07.2013
Geändert am 10.01.2023
Stichwörter
Sprengstoff, explosionsgefährliche Stoffe, Explosionsgefährliche Stoffe, SprengG