Patentanwaltsgesellschaft Zulassung

    Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft beantragen

    Möchten Sie mit einer Berufsausübungsgesellschaft, deren Haftung beschränkt ist, oder als ausländische Berufsausübungsgesellschaft auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden? Dann benötigen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Berufsausübungsgesellschaft gründen möchten, deren Haftung beschränkt ist und die auf dem Gebiet des Patentrechts tätig ist, müssen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen. Das gilt unter anderem für:

    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Europäische Gesellschaften (SE)
    • Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG)
    • Gesellschaften mit entsprechender Rechtsform eines Staats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums

    Für die Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkungen müssen Sie keine Zulassung bei der Patentanwaltskammer beantragen, können dies aber freiwillig tun, zum Beispiel bei:

    • Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

    In jedem Fall gelten die Rechte und Pflichten der durch die Kammer festgelegten Berufsordnung.

    Wenn Sie mit einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (WTO) auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden wollen, brauchen sie ebenfalls eine Zulassung. In diesem Fall erbringen Sie über eine inländische Zweigniederlassung Dienstleistungen in Deutschland.

    Mit der Gründung einer Patentanwaltsgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft dürfen Sie folgende Tätigkeiten anbieten:

    • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Knowhow, Sortenschutz und Ähnlichem
    • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
    • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen, soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte geboten ist
    • Vertretung vor:
      • dem Deutschen Patent- und Markenamt
      • dem Bundespatentgericht
      • dem Bundessortenamt
      • anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
    • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren

    Ansprechpartner

    Patentanwaltskammer (PAK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Tal 29

    80331 München

    Kontakt

    Fax: +49 89 242278-24

    Telefon Festnetz: +49 89 242278-0

    E-Mail: dpak@patentanwalt.de

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung

    Bankverbindung

    Patentanwaltskammer

    Empfänger: Patentanwaltskammer

    IBAN: DE28 7002 0270 0000 5630 13

    BIC: HYVEDEMMXXX

    Bankinstitut: HypoVereinsbank München

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft
    • Fragebogen zum Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen EUR für jeden Versicherungsfall beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original. Eine Mindestversicherungssumme von 1 Million EUR ist ausreichend, wenn in der Gesellschaft nicht mehr als 10 Personen ihren Beruf ausüben. 
    • bei nichtanwaltlichen Gesellschaftern und Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen: Mitgliedsbescheinigungen der zuständigen Kammern beziehungsweise Ausdrucke aus elektronischen Mitgliedsverzeichnissen oder geeignete Nachweise der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf
    • wenn Gesellschaft bereits eingetragen ist: aktueller Registerauszug  
    • eventuell auf Nachfrage Gesellschaftsvertrag
    • Kopie der Personalausweise nichtpatentanwaltlicher Gesellschafter sowie von Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen
    • Zulassung der Gesellschafterin, wenn eine juristische Person eine Gesellschafterfunktion übernimmt
    • Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr

    Voraussetzungen

    Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz, bei denen keine natürliche Person haftet.

    • Es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten ist.
    • Gesellschafter sind in der Gesellschaft tätig und stammen aus einer der folgenden Berufsgruppen:
      • Mitglieder der Patentanwaltskammer
      • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
      • Steuerberaterinnen und Steuerberater
      • Steuerbevollmächtigte
      • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
      • vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer
      • freie Berufe
    • Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass Gesellschafter, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten nach der PAO oder der Berufsordnung verstoßen, ausgeschlossen werden können.
    • Die Kapitalstruktur der Gesellschaft erfüllt die folgenden Anforderungen:
      • Wenn andere Gesellschaften an der Gesellschaft beteiligt sind, sind dies entweder zugelassene Berufsausübungsgesellschaften oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist.
      • Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
      • Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
    • Die Mitglieder der Geschäftsführung sind ausschließlich:
      • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
      • Patentanwältinnen und Patentanwälte,
      • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
      • Steuerbevollmächtigte,
      • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
      • vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder
      • Angehörige freier Berufe.
    • Diese erfüllen keinen der möglichen Versagungstatbestände und ihnen wurde nicht die Eignung aberkannt, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen oder Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
    • Der Geschäftsführung gehören Patentanwältinnen und Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl an.
    • Die Unabhängigkeit der Patentanwältinnen und Patentanwälte ist gewährleistet, wenn sie die Geschäftsführung wahrnehmen oder in sonstiger Weise die Gesellschaft vertreten.
    • Die Gesellschaft befindet sich nicht im Vermögensverfall.

    Wenn die Gesellschaft die Bezeichnung Patentanwaltsgesellschaft führt, haben Patentanwältinnen und Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inne und stellen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans.

    • Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen EUR pro Versicherungsfall oder eine vorläufige Deckungszusage. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden beläuft sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme. Wenn nicht mehr als 10 Personen patentanwaltlich oder in einem freien Beruf tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Million EUR.

    Für Zulassung ausländischer Gesellschaften mit Sitz in einem WTO-Staat gelten folgende zusätzlichen Anforderungen und Besonderheiten:

    • Die Gesellschaft ist nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt.
    • Ihre Gesellschafter sind
      • Patentanwältinnen und Patentanwälte,
      • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
      • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
      • Steuerbevollmächtigte,
      • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.
    • Die deutsche Zweigniederlassung hat eine eigene Geschäftsleitung, die die Gesellschaft vertreten kann und über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen.
    • Die Befugnis, Rechtsberatung und -vertretung im deutschen Patentrecht wahrzunehmen, besteht nur, wenn
      • an ihr mindestens eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und
      • der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwältinnen und Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zustellung im Wege der Verpflichtungsklage vorgehen.
    • Wird über den Zulassungsantrag ohne hinreichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht entschieden, so steht der Antragstellerin die Untätigkeitsklage offen.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie schriftlich per Post stellen.

    • Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite der Patentanwaltskammer herunter.
    • Schicken Sie das ausgefüllte Formular mit allen benötigten Unterschriften und Nachweisen an das Postfach der Patentanwaltskammer.
    • Die Patentanwaltskammer überprüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt haben.
    • Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft.
    • Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    2 Monate (Sie erhalten in der Regel ab Antrag innerhalb von 2 Monaten das Prüfungsergebnis.)

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz.: Verwaltungsgebühr 500.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen) (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz: Verwaltungsgebühr 200.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen) (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.: Verwaltungsgebühr 1100.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.: Verwaltungsgebühr 300.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Wenn Sie bereits allgemein als Berufsausübungsgesellschaft bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine separate Zulassung bei der Patentanwaltskammer. Weitere Informationen finden Sie in den Ausfüllhinweisen zum Zulassungsantrag.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 18.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Stichwörter

    PAK, Patentanwaltsberuf, Patentanwaltsordnung, Part mbB, Berufsausübungsgesellschaft, PartmbB, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, PartG mbB, Zulassung, patentanwaltliche Berufe, Patentanwaltsgesellschaft, Patentanwältin, Patentanwalt, PAO, Rechtsanwalt, Kanzlei, Rechtsanwältin, PartGmbB, Partnerschaftsgesellschaft, Patentanwaltskammer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English