• Besenthal (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
Krankengeld für Krankenversicherte Gewährung für den Versicherungsnehmer

Krankengeld als Versicherte oder Versicherter beantragen

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig sind, können Sie Krankengeld gegen den Verdienstausfall erhalten.

Beschreibung

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer krank werden, erhalten Sie für eine gewisse Zeit auch weiterhin Ihren Arbeitslohn. In der Regel geschieht dies 6 Wochen lang.

Nach Ablauf dieser Frist können Sie als gesetzlich versicherte Person Krankengeld erhalten, das an die Stelle des Arbeitslohns tritt.

Sie können zum Beispiel in folgenden Fällen Krankengeld erhalten:

  • andauernde Arbeitsunfähigkeit
  • längerer stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus
  • Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus beziehungsweise Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung haben Sie sogar ab dem ersten Tag Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres Bruttoarbeitslohns, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, bis maximal 90 Prozent des Nettoarbeitslohns. Sie erhalten Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, wenn Sie wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind.

Wie hoch das Krankengeld letztlich ausfällt, hängt von dem Versicherungsverhältnis ab, in dem Sie sich befinden, wenn Sie Krankengeld beantragen. Gemeint ist damit zum Beispiel:

  • Ihr Krankenversicherungstarif
  • Ihre Krankenkassenzugehörigkeit

Um die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, bieten private Krankenversicherungsunternehmen Tagesgeldversicherungen an.

Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, wird Ihr Krankengeld nicht verlängert. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate lang arbeitsfähig und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Sie können kein Krankengeld mehr erhalten, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
  • Vollrente wegen Alters
  • Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld
  • Vergleichbare Leistungen

Sie können allerdings Krankengeld erhalten, wenn Sie folgende Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld
  • Übergangsgeld
  • Kurzarbeitergeld

Dieses erhalten Sie dann vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an.

Für freiwillig Versicherte:

Wenn Sie freiwillig versichert sind, können Sie Krankengeld grundsätzlich als Ersatz erhalten für diejenigen Einkünfte, die aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit entfallen.

Für freiwillig gesetzlich versicherte und gleichzeitig selbstständige Personen:

  • Auch als gesetzlich versicherte und gleichzeitig hauptberuflich selbstständige Person können Sie sich gegen krankheitsbedingte Einkommensausfälle absichern. Sie können sich nämlich mit einem Anspruch auf Krankengeld (so genanntes Optionskrankengeld) durch die Abgabe einer Wahlerklärung versichern. Wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzlich einen Krankengeldwahltarif vorsieht, können Sie auch diesen Wahltarif abschließen und damit Ihren Krankengeldanspruch ergänzen Durch den Abschluss dieses Wahltarifes sind Sie für 3 Jahre an die Krankenkasse gebunden.
  • Es ist auch möglich den Wahltarif anstatt des Optionskrankengeldes abzuschließen. So lassen sich zum Beispiel Einkommensausfälle während der ersten 6 Wochen (42 Tage) der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Es gibt zum Beispiel Wahltarife, bei denen die Krankenkasse schon ab dem 8., 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlt. Es ist auch möglich, die Höhe des Krankengeldes aufzustocken.

Ansprechpartner

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

Internet

Stichwörter

gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

Version

Technisch geändert am 29.05.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

erforderliche Unterlagen

  • ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen, je nach Krankenkasse

Voraussetzungen

  • Sie sind krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist abgelaufen.
  • Sie haben die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse ohne Zeitverzug gemeldet.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Krankengeld.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

  • Noch während Sie krank sind und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitslohn weiterbezahlt, schicken Sie eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Ihre Krankenkasse.
  • Sind Sie weiterhin arbeitsunfähig, beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse Krankengeld unter Vorlage der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Zahlung des Krankengeldes:

  • Die Krankenkasse berechnet das Krankengeld pro Kalendertag. Haben Sie einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, setzt sie dieses mit 30 Tagen an. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Sie es für die tatsächlich angefallenen Tage.
  • Das Krankengeld vermindert sich um die Beiträge für den Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn Sie dort versicherungspflichtig sind. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen Sie in dem Fall allein.

Fristen

Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Informieren Sie Ihre Krankenkasse ohne Zeitverzug, spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung.

Bearbeitungsdauer

Die genaue Bearbeitungsdauer hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise (Besonderheiten)

Folgende Personen können kein Krankengeld erhalten: 

  • Versicherte, die im Rahmen der Familienversicherung versichert sind
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II 
  • pflichtversicherte Studierende oder Praktikantinnen und Praktikanten

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 17.12.2024

Version

Technisch geändert am 27.03.2025

Stichwörter

Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld beantragen, Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, längere Arbeitsunfähigkeit, Gesetzlich Versicherte, Krankengeld, Gesetzlich Versicherter, Krankenkasse, Rehabilitation

Sprachversion

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de