Pflegesachleistung für Pflegeversicherte beantragen
Wenn Sie pflegebedürftig sind und häuslich versorgt werden, können Sie Pflegesachleistungen beantragen.
Beschreibung
Bei häuslicher Pflege haben Sie als pflegebedürftiger Mensch Anspruch auf Sachleistungen wie körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung.
Diese häusliche Pflegehilfe leisten in der Regel ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste. Häusliche Pflegehilfe ist auch möglich, wenn Sie in einer Pflegewohngemeinschaft oder im Haushalt von pflegenden Angehörigen leben, nicht jedoch im Pflegeheim oder einer anderen vollstationären Einrichtung.
Je nach Pflegegrad steht Ihnen ein bestimmtes monatliches Budget für Pflegesachleistungen zur Verfügung (Stand: 2021):
- bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
- bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298
- bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612
- bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995
Nehmen Sie die ambulanten Pflegesachleistungen nicht bis zum Maximalbetrag in Anspruch, können Sie:
- nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen in Pflegegeld umwandeln. Man spricht dann von einer Kombinationsleistung.
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen. Dies ist ein monatlicher Betrag, der der Erstattung von Aufwendungen dient, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von u.a. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.
Ansprechpartner
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
Internet
Stichwörter
gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse
erforderliche Unterlagen
- Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben: Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)
- gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis
- gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen
- gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an.
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Zum Antrag auf häusliche Pflegehilfe über den Kassen-Navigator des GKV-SpitzenverbandsKeine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
- Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
- bei Pflegegrad 1 können Sie ausschließlich den Entlastungsbetrag beantragen
- Die Pflegesachleistung wird durch einen zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst (oder Einzelkräfte) erbracht, die mit Ihrer Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- §7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Pflegesachleistungen (häusliche Pflegehilfe durch ambulante Dienste) können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie - bei vielen Pflegekassen - persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
- Sie reichen den Antrag auf Pflegesachleistungen bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
- Wurde bei Ihnen noch kein Pflegegrad im Umfang von mindestens 2 festgestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterdienste mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit mindestens im Umfang des Pflegegrades 2 vorliegt.
- Die Pflegekasse wertet das Gutachten aus, prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
- Ihre Pflegekasse kann Ihnen auch eine Liste der zugelassenen Pflegedienste geben, auf der Sie die Leistungen und Preise vergleichen können.
- Ihre Pflegekasse rechnet direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 2 Arbeitstage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Sollte die Pflegebedürftigkeit oder der Anspruch auf Pflegeleistungen in Ihrem Fall noch nicht festgestellt worden sein oder ein Höherstufungsantrag hinsichtlich des Pflegegrades gestellt wird, muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. In bestimmten Fallkonstellationen hat der Medizinische Dienst eine Begutachtung innerhalb von 1 beziehungsweise 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen.
Kosten
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Weitere Informationen
- Pflegeleistungs-Helfer auf der Internetseite des BundesgesundheitsministeriumsKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Online-Ratgeber Pflege auf der Internetseite des BundesgesundheitsministeriumsKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Suche des nächstgelegenen Pflegestützpunktes vom "Zentrum für Qualität in der Pflege"Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit am 22.11.2021
Stichwörter
häusliche Pflegehilfe, Sachleistung, Pflegegeld, Pflegestufe, Pflege zuhause, Pflegegrad, Hauswirtschaftliche Unterstützung, Pflegedienst, ambulanter Pflegedienst, pflegebedürftig, häusliche Pflege, Häusliche Pflege, Ambulante Pflege