Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in der Pflegeversicherung beantragen
Wenn Sie pflegebedürftig sind, kann es erforderlich sein, das Wohnumfeld an Ihre individuellen Belange anzupassen. Sie können bei Ihrer Pflegekasse finanzielle Unterstützung für nötige Anpassungen und Umbauten beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie pflegebedürftig sind, zahlt Ihre Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen, die Ihr Zuhause pflegegerecht machen. Dazu gehören zum Beispiel das Einbauen eines Treppenlifts, verbreiterte Türen und Schwellen statt Stufen. Die Maßnahmen sollen ein selbstständiges Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen oder den Pflegealltag erleichtern oder ein selbständiges Wohnen wiederherstellen.
Auf Antrag zahlt Ihre Pflegekasse für solche Anpassungen und Umbauten einen Zuschuss von bis zu EUR 4.000. Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten der Umbaumaßnahme begrenzt. Kostet der Umbau mehr als EUR 4.000, zahlen Sie den darüber liegenden Betrag selbst.
Wenn Sie mit weiteren Pflegebedürftigen zusammenwohnen, zum Beispiel in einer Pflege-Wohngemeinschaft, können Sie mit dem Zuschuss das gemeinsame Wohnumfeld verbessern. Insgesamt kann eine Wohngemeinschaft oder Wohngruppe bis zu EUR 16.000 Zuschuss erhalten.
Zu den Umbaumaßnahmen, die Pflegekassen bezuschussen, zählen zum Beispiel:
- Anpassung der Wohnumgebung an Ihre Bedürfnisse: Fenstergriffe auf rollstuhlgerechter Höhe, Treppenlift, Aufzug
- Anpassungen der Bausubstanz: verbreiterte Türen, bodengleiche Dusche, feste Rampen
- Technische Hilfen: höhenangepasste Küchengeräte, absenkbare Hängeschränke
- Wohnumfeldverbesserung: Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, Umzug vom Ober- ins Erdgeschoss
Sie können den Zuschuss grundsätzlich einmalig für eine Baumaßnahme erhalten. Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn Ihre Pflegesituation sich so verändert, dass weitere Maßnahmen nötig werden.
In Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen, die von der Vermieterin oder vom Vermieter gewerbsmäßig nur an Pflegebedürftige vermietet werden, liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor. Hier erhalten Sie keinen Zuschuss.
Ansprechpartner
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)
Internet
Stichwörter
gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse
erforderliche Unterlagen
- Kostenvoranschlag des Handwerksbetriebs, der den Umbau durchführen soll
Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: Viele Pflegekassen bieten ein Onlineverfahren an.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie sind pflegeversichert
- Sie haben einen Pflegegrad
- die Umbaumaßnahme
- ermöglicht die häusliche Pflege,
- erleichtert Ihnen und Ihrer Pflegeperson die häusliche Pflege oder
- versetzt Sie in die Lage, wieder ein möglichst selbstständiges Leben zu führen
- die Umbaumaßnahme überschreitet nicht das Maß des Notwendigen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
Um einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Diese ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können die gleichen Kontaktdaten nutzen.
- Es ist hilfreich, wenn Sie vor der Beantragung eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Diese unterstützt Sie auch bei der Antragstellung.
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse zum genauen Verfahren und ob es ein Antragsformular gibt.
- Den Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie - bei vielen Pflegekassen - persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
- Die Pflegekasse prüft den Antrag. Sie darf nur Kosten übernehmen, die notwendig und wirtschaftlich sind.
- Warten Sie den Bescheid der Pflegekasse ab, bevor Sie mit der Anpassungs- oder Umbaumaßnahme beginnen. Etwaige mietrechtliche Fragen müssen Sie eigenverantwortlich klären und gegebenenfalls die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters einholen.
- Wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die entstandenen Kosten belegt werden können, zum Beispiel durch eine Handwerkerrechnung, überweist die Pflegekasse Ihnen den Zuschuss.
Fristen
Bitte reichen Sie den Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vor Beginn der Umbaumaßnahme bei Ihrer Pflegekasse ein.
Kann die Pflegekasse innerhalb von 3, beziehungsweise bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von 5 Wochen, nicht über den Antrag entscheiden, hat sie dies dem Antragsteller unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 8 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen.
Kosten
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Gegebenenfalls entstehen Gebühren durch Gutachterinnen oder Gutachter oder Sachverständige für das Erstellen eines Gutachtens über mögliche bauliche Maßnahmen, zum Beispiel in Bezug auf die Statik oder für Kostenvoranschläge.
Übersteigen die Umbaukosten EUR 4.000 müssen Sie den darüber liegenden Betrag zahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Bewertung obliegt den Leistungsträgern.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit am 28.10.2021
Stichwörter
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