Kurzzeitpflege für gesetzlich Pflegeversicherte Informationserteilung

    Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung beantragen

    Sind Sie pflegebedürftig und können vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden, besteht für Sie die Möglichkeit, kurzzeitig in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt zu werden.

    Beschreibung

    Ist Ihre Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich, können Sie für kurze Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden.

    Kurzzeitpflege ist zum Beispiel möglich

    • wenn die Person, die Sie häuslich pflegt, erkrankt ist
    • wenn Ihre Wohnung durch Umbaumaßnahmen an die häusliche Pflege angepasst werden muss
    • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung des Pflegebedürftigen

    Die Pflegekasse zahlt bis zu 8 Wochen stationäre Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.

    Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege von bis zu 1.774 EUR im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 EUR erhöht werden. (Stand: 2024)

    Sie können die Mittel für die Kurzzeitpflege also mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege kombinieren. Die Verhinderungspflege findet zuhause statt beziehungsweise ist in verschiedener Weise möglich, während die Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich ist.

    Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen die Hälfte des bisher gezahlten anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.

    Darüber hinaus können Sie ebenfalls den Entlastungsbetrag für Kosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege verwenden, beispielsweise, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Im Übrigen sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten selbst zu tragen.

    Die Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Eine Übersicht erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

    In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

    Ansprechpartner

    Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

    Internet

    Stichwörter

    gesetzliche Krankenkasse, zuständige Krankenkasse

    Version

    Technisch geändert am 29.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Kurzzeitpflege
    • gegebenenfalls:
      • Vollmacht, Betreuerausweis
      • ärztliche Unterlagen 
      • Nachweis über Pflegeversicherung und Pflegegrad

    Je nach Pflegekasse können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.

    Voraussetzungen

    • Sie können vorübergehend nicht zuhause gepflegt werden. 
    • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
    • Sollten Sie in den Pflegegrad 1 eingestuft sein, können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich für eine Kurzzeitpflege verwenden. Außerdem besteht für Personen ohne einen Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 unter Umständen ein Anspruch auf Kurzzeitpflege im Rahmen der Krankenversicherung (§ 39c SGB V).
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Sozialgericht
       

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie bei der Pflegekasse formlos, zum Beispiel per Telefon, per E-Mail oder per Post stellen. Bei vielen Pflegekassen können Sie den Antrag auch persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.

    • Stellen Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
    • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach geeigneten Einrichtungen für die Kurzzeitpflege und den anfallenden Kosten.
    • Die Pflegekasse rechnet im Rahmen der Leistungen der Pflegeversicherung in der Regel direkt mit der Einrichtung ab. Den Eigenanteil müssen Sie selbst zahlen. Gegebenenfalls können Sie über den Entlastungsbetrag eine Erstattung erhalten.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel dauert die Bearbeitung 2 Arbeitstage. Die Dauer hängt davon ab, ob alle Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Sie kann je nach Komplexität des Einzelfalls abweichen.

    Kosten

    Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

    Die Pflegekasse zahlt für Leistungen der Kurzzeitpflege bis zum Höchstbetrag je Kalenderjahr.

    Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Kurzzeitpflege zahlen Sie selbst. Sofern der Entlastungsbetrag noch nicht aufgebraucht ist, können Eigenanteile hierfür darüber erstattet werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig davon, ob Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege haben, besteht seit 1. Juli 2024 ein eigenständiger Anspruch von Pflegebedürftigen auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Pflegeperson der oder des Pflegebedürftigen dort gleichzeitig stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt.

    Dieser Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 (gemäß § 42a SGB XI ). Ist die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht möglich, kann der Anspruch auch in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 04.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2024

    Stichwörter

    Pflegeversicherung, Entlastungsbetrag, Pflegekasse, Krisensituation, Pflege, Vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, nach Krankenhausaufenthalt, Pflegeheim, Pflegegrad

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English