Beendigung der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen der Bundesnetzagentur mitteilen
Wenn Ihr Unternehmen im digitalen Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen bei der Bundesnetzagentur eingetragen ist, Sie aber keine Postdienstleistungen mehr erbringen, müssen Sie die Beendigung Ihrer Tätigkeit melden.
Beschreibung
Die Bundesnetzagentur führt seit dem 19.07.2024 ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post).
Als Anbieter von Postdienstleistungen sind Sie verpflichtet, der Bundesnetzagentur unverzüglich zu melden, wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen. Die Bundesnetzagentur löscht dann Ihren Eintrag im digitalen Anbieterverzeichnis.
Online-Dienst
Beendigung der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen online melden und in das digitale Anbieterverzeichnis eintragen lassen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
Ansprechpartner
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 314
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten - Hotline: Montag 08:00 - 11:00 Uhr Dienstag 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 10:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 14-2160
Internet
erforderliche Unterlagen
- Wenn Sie die Beendigung Ihrer Tätigkeit mitteilen, müssen Sie keine Dokumente einreichen.
- Optional können Sie zum Beispiel die Gewerbeabmeldung mitsenden.
Voraussetzungen
- Sie beenden Ihre Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen.
- Sie sind im digitalen Anbieterverzeichnis eingetragen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 6 Postgesetz (PostG)
- Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 der Kommission vom 20. September 2018 zur Erstellung der Formulare für die Übermittlung von Informationen durch Paketzustelldienstanbieter
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Wenn Sie die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen beenden, müssen Sie dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen.
- Die Beendigungsmitteilung reichen Sie genau wie den Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis und die Änderungsmitteilung online ein.
- Die Bundesnetzagentur löscht Ihre Eintragung als Anbieter von Postdienstleistungen aus dem digitalen Anbieterverzeichnis.
Fristen
Sie müssen die Beendigung der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen unverzüglich der Bundesnetzagentur melden.
Bearbeitungsdauer
Die Bundesnetzagentur prüft Ihre Meldung umgehend. Anschließend erfolgt eine entsprechende Löschung im digitalen Anbieterverzeichnis.
Kosten
Die Löschung aus dem Anbieterverzeichnis ist gebührenpflichtig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) am 01.12.2025
Stichwörter
Post, BNetzA, Löschung, Postgesetz, Briefsendung, Anbieterverzeichnis Post, Warensendung, Bundesnetzagentur