In einen Raumordnungsplan für die AWZ oder das Bundesgebiet Einsicht nehmen
Sie haben das Recht in einen Raumordnungsplan für das Bundesgebiet und die angrenzenden Bereiche der Nord- und Ostsee Einsicht zu nehmen.
Beschreibung
In den Raumordnungsplänen für die Bundesrepublik Deutschland inklusive der angrenzenden Gebiete der Nord- und Ostsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt.
Raumordnungspläne können außerdem enthalten:
- Auswertungen der Beteiligung
- Karten für die Nord- und Ostsee
Wo und wie Sie den Raumordnungsplan einsehen können, wird bei der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt. Neue oder geänderte Pläne können Sie im Internet einsehen. Stellt die verantwortliche Behörde den gewünschten Raumordnungsplan noch nicht im Internet bereit, können Sie diesen bei der Landesbehörde einsehen.
Ansprechpartner
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für, Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 99401-0
E-Mail: zentrale@bbr.bund.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Inhalte und ergänzenden Dokumente von Raumordnungsplänen für die AWZ und den Gesamtraum Deutschlands über das Internet oder vor Ort in der zuständigen Behörde einsehen.
Möchten Sie Raumordnungspläne vor Ort einsehen, müssen Sie hierzu in der Regel einen Termin mit der zuständigen Behörde vereinbaren.
Fristen
Für die Einsichten gibt es keine Fristen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Status Bibliothekseintrag
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 25.07.2024
Stichwörter
Raumordnungsgesetz, Raumordnungsplan erstellen, Bundesgebiet, Ostsee, deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone, Ausschließliche Wirtschaftszone, Raumordnung, Öffentlichkeitsbeteiligung, AWZ, Beteiligung, Gebietsfestlegungen, Bürgerbeteiligung, Nordsee, Raumordnungsplan, Beteiligung der Öffentlichkeit