Anzeige über das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler Entgegennahme
    99089193261000

    Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus Deutschland als Waffenhändler anzeigen

    Wenn Sie als Waffenhändler oder Waffenhersteller mit allgemeiner Verbringungserlaubnis Schusswaffen oder Munition aus Deutschland in den EU-Raum, die Schengenstaaten sowie Nordirland transportieren, müssen Sie die Verbringung beim Bundesverwaltungsamt anzeigen.

    Beschreibung

    Damit der legale Waffenhandel innerhalb der Europäischen Union (EU), dem Schengenraum sowie Nordirlands nachvollziehbar ist, gibt es den EU-Meldedienst. Im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) werden EU-weit Meldungen zu Waffen- und Munitionstransporten erfasst. In Deutschlands nimmt das Bundesverwaltungsamt (BVA) Verbringungsmeldungen von Waffen und Munition an und übermittelt sie an das IMI.

    Waffenhändler und -hersteller können statt einer Erlaubnis für jede einzelne Ausfuhr eine allgemeine Verbringungserlaubnis beantragen. Diese ist 3 Jahre lang gültig. Sie können die Erlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.

    Nur wenn Sie im Besitz dieser allgemeinen Verbringungserlaubnis sind, sind Sie verpflichtet, Ausfuhren in gleichgestellte Mitgliedstaaten direkt dem BVA anzuzeigen.

    Diese Anzeige umfasst Angaben

    • zur Beförderung,
    • zu Versender und Empfänger,
    • zur Erlaubnis und
    • über die Waffen oder Munition.

    Online-Dienst

    Verbringen von Schusswaffen oder Munition online anzeigen

    ID: B100019_123392329

    Beschreibung

    Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen und können Behördengänge direkt online erledigen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Ansprechpartner

    Bundesverwaltungsamt (BVA) - EU-Meldedienst

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten: Montag 08:00 - 16:30 Uhr Dienstag 08:00 - 16:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:30 Uhr Freitag 08:00 - 16:30 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Bundesverwaltungsamt - Referat S II 6

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarastraße 1

    50735 Köln

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    Servicezeiten: Montag 08:00 - 16:30 Uhr Dienstag 08:00 - 16:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:30 Uhr Freitag 08:00 - 16:30 Uhr

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    Technisch geändert am 07.08.2025

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • allgemeine Verbringungserlaubnis
    • vorherige Zustimmung oder Freistellung von der Zustimmung des Empfängermitgliedstaates

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine allgemeine, gültige Verbringungserlaubnis.
    • Der Empfängermitgliedstaat hat der Verbringung zugestimmt oder eine Freistellung erteilt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können die Verbringung online oder per Post melden.

    Wenn Sie die Verbringung online melden wollen:

    • Öffnen Sie den Onlinedienst. Sie können sich folgendermaßen identifizieren:
      • als Privatperson mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, dem elektronischen Aufenthaltstitel oder der eID für EU-Bürger
      • als Privatperson mit dem ELSTER-Zertifikat über die BundID
      • als Organisation mit dem Unternehmenskonto auf der Basis von ELSTER
    • Füllen Sie den Antrag aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
    • Senden Sie die Meldung online ab.

    Wenn Sie die Verbringung per Post melden wollen:

    • Beantragen Sie das Formular für die Verbringungsanzeige bei der zuständigen Waffenbehörde.
    • Füllen Sie das Formular aus, unterschrieben Sie es und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an das Bundesverwaltungsamt (BVA).

    Das BVA prüft Ihre Meldung und überträgt die Informationen in das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Sie erhalten die bestätigte Meldung per Post.

    Fristen

    Die allgemeine Verbringungserlaubnis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

    Die Anzeige und Verbringung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Einfuhrerlaubnis geschehen.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 7 Tage

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesverwaltungsamt (BVA) am 24.11.2025

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2025

    Stichwörter

    Waffenhändler, allgemeine Verbringungserlaubnis, Binnenmarktinformationssystem, vorherige Zustimmung, Feuerwaffen, Waffenhersteller, wesentliche Bestandteile einer Feuerwaffe, EU-Meldedienst, Waffengesetz, waffenrechtliche Erlaubnis, Verbringung, Bundesverwaltungsamt, Mitgliedstaaten, Schengen-Raum, Waffentransport

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Deutsch

    Sprache: de