Fahrzeugeinzelbesteuerung bei innergemeinschaftlichem Erwerb neuer Fahrzeuge Festsetzung für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder
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    Innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges in einem anderen EU-Land als ausländische Mission oder berufskonsularische Vertretung mitteilen

    Als ausländische Mission, berufskonsularische Vertretung oder als deren Mitglied müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben, wenn sie ein Fahrzeug in einem anderen EU-Land erwerben, es nach Deutschland einführen und dort zulassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land erworben haben und dieses in Deutschland zulassen wollen, müssen Sie

    • als Botschaft, also als ausländische ständige diplomatische Mission, oder
    • als Konsulat, also als berufskonsularische Vertretung, oder
    • als nicht ständig in Deutschland ansässiges Mitglied einer Botschaft oder eines Konsulates

    beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) immer eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.

    Sie müssen für jedes neu gekaufte Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.

    Das BZSt entscheidet anhand der Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Ihrem Herkunftsland, ob für den Erwerb des neuen Fahrzeuges Umsatzsteuer zu entrichten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes dieses Fahrzeuges befreit werden.

    Falls Sie nicht befreit werden können, beträgt die Umsatzsteuer 19 Prozent des Kaufwertes. Das BZSt setzt dann die Steuer fest.

    Von der Umsatzsteuer betroffen sind:

    • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, beispielsweise PKW, LKW, Motorrad, Moped, Motorroller, motorbetriebene Wohnmobile
    • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern
    • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt

    Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

    • Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 6 Monate zurückliegt.
    • Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 3 Monate zurückliegt.
    • Luftfahrzeug höchstens 40 Betriebsstunden genutzt wurde oder die erste Nutzung höchstens 3 Monate zurückliegt.

    Online-Dienst

    Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung online abgeben

    ID: B100019_127163002

    Beschreibung

    Mit dem Onlineantrag "Als Botschaft, Konsulat sowie als deren Mitglied eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben" können Sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn Sie neue Fahrzeuge in einem anderen EU-Land erworben haben.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Dienstsitz Schwedt

    Adresse

    Hausanschrift

    Passower Chaussee 3b

    16303 Schwedt/Oder

    Kontakt speichern

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 14:00 Uhr Dienstag 08:00 - 14:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 14:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 14:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweise ist möglich: Überweisung

    Bankverbindung

    Bundeskasse

    Empfänger: Bundeskasse

    IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66

    BIC: MARKDEF1200

    Bankinstitut: Bundesbank

    Version

    Technisch geändert am 04.02.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter Vordruck für die Fahrzeugeinzelbesteuerung oder ausgefüllter Onlineantrag
    • Rechnung des erworbenen Fahrzeuges
    • auf Anforderung weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Sie haben ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land gekauft, das Sie in Deutschland als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied nutzen möchten.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung in Papierform oder online abgeben.

    Wenn Sie den Antrag schriftlich abgeben:

    • Laden Sie das Formular aus dem Formularcenter herunter und füllen Sie dieses aus.
    • Fügen Sie Ihrer Erklärung eine Kopie der Fahrzeugrechnung bei.
    • Senden Sie alle Unterlagen per Post an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Alternativ können Sie die Unterlagen auch bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle abgeben. Diese leitet die Unterlagen an das BZSt weiter.
    • Ihre Erklärung wird geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.

    Wenn Sie den Antrag online abgeben:

    • Öffnen Sie den Onlineantrag und loggen Sie sich mit Ihrem ELSTER-Konto oder Ihrem "Mein Unternehmenskonto" ein.
    • Füllen Sie die vorgegebenen Felder aus und laden Sie die Fahrzeugrechnung hoch.
    • Drucken Sie den online erzeugten Antrag nach dem Versand aus, lassen Sie Ihn unterschreiben und siegeln. Scannen Sie das unterzeichnete Formular nachfolgend wieder ein und reichen Sie es nach.
    • Ihre Erklärung wird geprüft und Sie erhalten einen Bescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: 10 Tage (Die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung müssen Sie in der Regel spätestens 10 Tage nach dem Erwerb des Fahrzeuges einreichen.)

    Bearbeitungsdauer

    4 bis 6 Wochen

    Kosten

    • Für die Erklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung fallen keine Gebühren an. Falls jedoch keine Befreiung für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeuges Anwendung findet, fällt Umsatzsteuer an und die Höhe der Steuer selbst ist vom Kaufpreis des Fahrzeuges abhängig. Bei der Berechnung des Kaufpreises sind auch die Nebenkosten, zum Beispiel für den Transport oder Provisionen zu berücksichtigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht zu den Landfahrzeugen gehören zum Beispiel Wohnwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30.01.2026

    Version

    Technisch geändert am 04.02.2026

    Stichwörter

    Einzelbesteuerung, Steuer, ausländische Mission, Steueramt, Befreiung, Umsatzsteuer, Fahrzeug Steuer, BZSt, Steuerbefreiung, Botschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Deutsch

    Sprache: de