Einfuhr von Grundstoffen aus Drittländern Genehmigung
    99003097006000

    Einfuhrgenehmigung für Grundstoffe beantragen

    Wenn Sie Grundstoffe aus Nicht-EU-Staaten einführen, müssen Sie dafür eine Einfuhrgenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 in die Europäische Union (EU) benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung. Diese beantragen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Genehmigung wird Ihnen nur dann erteilt, wenn Sie in der Europäischen Union niedergelassen sind.

    Voraussetzung für die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung ist eine Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1.

    Die Genehmigung ist lediglich für einen Einfuhrvorgang und für die Dauer von höchstens 6 Monaten sowie für maximal zwei erfasste Grundstoffe gültig.

    Sie müssen eine Einfuhrgenehmigung beantragen, wenn Sie die Grundstoffe in das Zollgebiet der Europäischen Union überführen. Sie ist nötig, wenn Sie die Grundstoffe wie folgt verwenden:

    • für den zollrechtlich freien Verkehr - auch nach passiver Veredelung
    • für das Zolllagerverfahren
    • für die aktive Veredelung
    • für das Umwandlungsverfahren
    • für die vorübergehende Verwendung

    Eine Einfuhrgenehmigung benötigen Sie nicht, wenn Sie Grundstoffe der Kategorie 1 für die folgenden Zwecke einführen:

    • nur ab- oder umladen
    • vorübergehend verwahren
    • in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager lagern
    • in das externe Versandverfahren der EU überführen wollen

    Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorien 2, 3 und 4 müssen Sie ebenfalls keine Genehmigung beantragen.

    Ansprechpartner

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Bundesopiumstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

    53175 Bonn

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    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Einfuhrgenehmigung, der folgende Angaben enthält:
      • Name und Anschrift des Einführers, Ausführers, Endempfängers
      • Bezeichnung der erfassten Stoffe
      • Menge und Gewicht der Grundstoffe
      • Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten
    • Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1

    Sollte der Empfänger der Ware in einem anderen EU-Land ansässig sein, müssen Sie eine Kopie seiner Erlaubnis dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung beifügen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind in Deutschland ansässig.
    • Sie besitzen eine Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Einfuhrgenehmigung für Grundstoffe der Kategorie 1 schriftlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.

    • Sie füllen das Antragsformular zur Einfuhrgenehmigung von Grundstoffen auf der Internetseite des BfArM aus.
    • Sie drucken das Antragsformular aus, unterschreiben es und senden es per Post an das BfArM. Alternativ scannen Sie den Antrag und übermitteln ihn per E-Mail an das BfArM.
    • Das BfArM prüft Ihre Angaben.
      • Das BfArM benachrichtigt Sie, falls Sie Angaben nachreichen müssen.
    • Wird Ihnen die Einfuhrgenehmigung erteilt, schickt Ihnen das BfArM per Post die Einfuhrgenehmigung in zweifacher Ausführung und einen Gebührenbescheid.

    Sie bezahlen innerhalb von 30 Tagen die Gebühren.

    Fristen

     Sie müssen den Antrag vor erfolgter Einfuhr stellen und die Einfuhrgenehmigung muss zum Zeitpunkt der Einfuhr erteilt worden sein.

    Geltungsdauer: 6 Monate (Gültigkeitsdauer einer Einfuhrgenehmigung)

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 5 Werktage (ab Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Akte als vollständig betrachtet)

    Kosten

    Gebühr je Grundstoff ab einem Warenwert von über 200,00 EUR: Gebühr 100,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gebühr je Grundstoff bei einem Warenwert von unter 200,00 EUR: Gebühr 50,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 25.06.2025

    Version

    Technisch geändert am 08.09.2025

    Stichwörter

    Drogenausgangsstoff, Import von Grundstoffen, Nicht-EU-Staaten, Import grundstoffhaltiger Waren, Handel, Grundstoffimport, Drittländer-Einfuhr, Einfuhr, Einfuhrgenehmigung Grundstoffe, Einfuhrgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English