Steuerliche Folgen bei Aufgabe der Selbstnutzung Ihrer geförderten Wohnung
Geben Sie Ihr Wohneigentum auf oder Sie nutzen die steuerlich geförderte Immobilie nicht mehr selbst, wird Ihr Wohnförderkonto aufgelöst und Sie müssen den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag versteuern.
Beschreibung
In Ihrem Wohnförderkonto werden der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen erfasst.
Das Wohnförderkonto wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) geführt.
Sollten Sie Ihre steuerlich geförderte Immobilie dauerhaft nicht mehr selbst nutzen oder das Eigentum daran aufgeben, wird Ihr Wohnförderkonto in der Regel aufgelöst.
Den sich daraus ergebenden Auflösungsbetrag müssen Sieversteuern.
Ihr Wohnförderkonto wird allerdings nicht sofort aufgelöst, wenn Sie zum Beispiel
- die Selbstnutzung Ihrer Immobilie innerhalb von 5 Jahren wieder aufnehmen,
- nach Aufgabe der Selbstnutzung eine gleichwertige Reinvestition für eine andere Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen oder
- aufgrund von Krankheit oder Pflege das begünstigte Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen können, Sie aber Eigentümerin oder Eigentümer bleiben.
zuständige Stelle
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund
Ansprechpartner
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten Montag 8:00 -17:00 Uhr Dienstag 8:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 17:00 Uhr Freitag 8:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3381 21677200
E-Mail: zulagenstelle@drv-bund.de
Internet
Voraussetzungen
- Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beiträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
- Sie nutzen Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst.
- Sie geben Ihr Eigentum an Ihrer steuerlich geförderten Immobilie auf.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
- Sie melden der ZfA oder Ihrem Anbieter, dass Sie Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen oder Ihr Eigentum daran aufgegeben haben.
- Ihr Wohnförderkonto wird aufgelöst.
- Die ZfA berechnet den Auflösungsbetrag und sendet Ihnen darüber einen Bescheid.
- Die ZfA informiert Ihren Anbieter und das für Sie zuständige Finanzamt.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
0 bis 4 Wochen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Status Bibliothekseintrag
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 27.03.2024
Stichwörter
Reinvestition, Altersvorsorgevertrag, Ansparphase, Stand des Wohnförderkontos, Auflösungsbetrag, Auszahlungsphase, Erhöhungsbetrag Wohnförderkonto, Minderungsbetrag, Wohnförderkonto, nachgelagerte Besteuerung, Riester-Vertrag, Eigenheimrenten-Förderung, Aufgabe der Selbstnutzung