Wohnförderkonto Bewilligung Auflösung (Einmalbesteuerung)

    Auflösung Wohnförderkonto beantragen

    Wenn Sie ein Wohnförderkonto haben, können Sie durch die Einmalbesteuerung Steuern sparen.

    Beschreibung

    Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.

    Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.

    Ansprechpartner

    Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund

    Adresse

    Hausanschrift

    Geschwister-Scholl-Straße 10-13

    14776 Brandenburg an der Havel

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten Montag 8:00 -17:00 Uhr Dienstag 8:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 17:00 Uhr Freitag 8:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3381 21677200

    E-Mail: zulagenstelle@drv-bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag

    Voraussetzungen

    • Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt. 
    • Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.
    • Die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages hat bereits begonnen oder steht bevor.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.

    • Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
    • Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
    • Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.

    Fristen

    Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    • Bei einer Einmalbesteuerung wird der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) nur zu 70 Prozent beim gesamten zu versteuernden Einkommen berücksichtigt.
    • Sie können die Einmalbesteuerung in der Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages jederzeit wählen.
    • Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen (Aufgabe der Selbstnutzung), wird der noch nicht berücksichtigte Teil des Auflösungsbetrages ebenfalls besteuert.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 03.09.2024

    Stichwörter

    Verminderungsbetrag, Rentenbeginn, Altersvorsorgevertrag, Auszahlungsphase, Haltefrist, Eigenheimrenten-Förderung, Einmalbesteuerung, Wohnförderkonto, nachgelagerte Besteuerung, Auflösungsbetrag, Riester-Vertrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English