Auflösung Wohnförderkonto beantragen
Wenn Sie ein Wohnförderkonto haben, können Sie durch die Einmalbesteuerung Steuern sparen.
Beschreibung
Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.
Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.
Ansprechpartner
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten Montag 8:00 -17:00 Uhr Dienstag 8:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 17:00 Uhr Freitag 8:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3381 21677200
E-Mail: zulagenstelle@drv-bund.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag
Voraussetzungen
- Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
- Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.
- Die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages hat bereits begonnen oder steht bevor.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.
- Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
- Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
- Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.
Fristen
Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Bei einer Einmalbesteuerung wird der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) nur zu 70 Prozent beim gesamten zu versteuernden Einkommen berücksichtigt.
- Sie können die Einmalbesteuerung in der Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages jederzeit wählen.
- Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen (Aufgabe der Selbstnutzung), wird der noch nicht berücksichtigte Teil des Auflösungsbetrages ebenfalls besteuert.
Weitere Informationen
Status Bibliothekseintrag
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28.03.2024
Stichwörter
Verminderungsbetrag, nachgelagerte Besteuerung, Auflösungsbetrag, Eigenheimrenten-Förderung, Einmalbesteuerung, Wohnförderkonto, Auszahlungsphase, Riester-Vertrag, Haltefrist, Altersvorsorgevertrag, Rentenbeginn