Abnahme einer theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal (ATPL, MPL, CPL, IR, CB-IR, BIR, FI, FTH) beantragen
Wenn Sie eine Erlaubnis für Luftfahrtpersonal - zum Beispiel eine Pilotenlizenz - erlangen möchten, müssen Sie eine theoretische Prüfung ablegen.
Beschreibung
Als angehende
- Pilotinnen beziehungsweise Piloten oder
- Flugtechnikerinnen beziehungsweise Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
können Sie die Abnahme einer theoretischen Prüfung beantragen.
Dies gilt für folgende Erlaubnisse und Berechtigungen:
- ATPL (A)
- ATPL (A) Bridge
- CPL (A)
- CPL (A) Bridge
- MPL (A)
- ATPL (H) VFR
- ATPL (H) VFR Bridge
- ATPL (H) IFR
- ATPL (H) IFR Bridge
- CPL (H)
- CPL (H) Bridge
- CPL (As)
- CPL (As) Bridge
- IR
- CB-IR
- BIR
- FI Zeugnis (A)
- FI Zeugnis (H)
- Anerkennung einer FAA-IR Berechtigung
- FTH
Außerdem können Sie im Zusammenhang mit Ihrer Theorieprüfung gegebenenfalls die Abnahme der für die angestrebte Erlaubnis notwendigen Sprechfunkprüfung AZF, AZFE, BZF I oder BZFE beantragen.
Zur Abnahme einer theoretischen Prüfung benötigt das Luftfahrt-Bundesamt von Ihnen:
- Angaben zur Person
- Angaben zur absolvierten Ausbildung
- Angaben zu Prüfungsfächern und terminen
Bevor Sie die theoretische Prüfung ablegen, prüft das Luftfahrt-Bundesamt, ob Sie alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über alle erforderlichen Unterlagen verfügen.
Online-Dienst
Abnahme einer theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal online beantragen
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- SEPA-Überweisung
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Ansprechpartner
Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat L 2 (Abnahme von Theorieprüfungen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
für die Beantragung einer theoretischen Prüfung:
- Nachweis der Prüfungsempfehlung: diese darf höchstens 12 Monate alt sein
- gegebenenfalls Vorlizenz
bei Wiederholungsprüfungen:
- erneuter Nachweis der Prüfungsempfehlung der ATO für die zu wiederholenden Fächer
wenn Ihre Ausbildungsorganisation nicht in den Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamts fällt:
- Zeugnis der Approved Training Organisation/Ausbildungsorganisation (ATO), bei der die Ausbildung durchgeführt wurde
- Nachweis, dass die ATO für die vorgenommene Ausbildung zugelassen ist, Anlage zum Zeugnis
- Prüfungsempfehlung für die beantragten Fächer mit Datum des Abschlusses der Ausbildung in dem jeweiligen Fach (Datum des schulinternen Abschlusstests)
- Nachweis, dass die Theorieausbildung gemäß des genehmigten Ausbildungsprogrammes und im geforderten Umfang durchgeführt wurde
- bei Absolvierung eines Fernlehrganges: Nachweis der Fernlehrgangsphase und des erforderlichen Nahunterrichts
- bei Ausbildungen, die den Besitz einer Ausgangslizenz voraussetzen: Lizenz in Kopie
- schriftliche Erklärung, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber aktuell in keinem anderen Land in einem Prüfungsdurchlauf befindet
für die Anrechnung theoretischer Kenntnisse:
- Nachweis einer nach TeilFCL / JAR-FCL bestandenen Theorieprüfung
- Bei Pilotinnen oder Piloten mit vorhandener DrittstaatenLizenz (ATPL) ist der Zustimmungsbescheid des Referats L1 (LBA) über entsprechende Ausbildungserleichterungen erforderlich
bei Beantragung einer Sprechfunkprüfung:
- Eingescannte Kopie des bereits vorhandenen Flugfunkzeugnisses (optional)
bei Vertretung erforderlich:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vollmacht)
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Voraussetzungen
- Sie wollen eine theoretische Prüfung zum Erwerb folgender Erlaubnisse absolvieren:
- Pilotenlizenz oder -berechtigung
- Flugtechnikerin oder Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
- Sie verfügen über die nötigen Prüfungsempfehlungen und gegebenenfalls über die notwendigen Vorlizenzen.
Handlungsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung Nummer 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1178/2011
- § 4 Absatz 2 Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) in Verbindung mit Nachrichten für Luftfahrer (NfL) II 44/95 (Verwaltungsvereinbarung)
- § 63 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Prüfungsordnung zur Durchführung der Theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal beim Luftfahrt-Bundesamt
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
Um die Abnahme einer theoretischen Prüfung für Luftfahrtpersonal zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Rufen Sie das Bundesportal auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Nachdem die Behörde Ihren Antrag bearbeitet hat, erhalten Sie eine Ladung und gegebenenfalls einen Kostenbescheid. Die digital ausgestellten Dokumente werden dann in Ihrem Postfach beim Nutzerkonto Bund abgelegt.
- Sie rufen die Ladung und den Kostenbescheid über das Postfach des Nutzerkonto Bund ab. Sie bezahlen mit den im Kostenbescheid beschriebenen Möglichkeiten.
Nachdem Sie die beantragte theoretische Prüfung absolviert haben, versendet das Luftfahrt-Bundesamt die Ergebnismitteilung über das Bundesportal an Ihr Postfach. Sie rufen den Bescheid über das Postfach des Nutzerkonto Bund ab.
Fristen
Antragsfrist: 8 bis 12 Tage (Anträge auf Abnahme einer theoretischen Prüfung müssen bis spätestens Sonntag, acht Tage vor Beginn der gewünschten Prüfungswoche, vollständig beim Referat L2 des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) eingegangen sein. Beispiel: liegt der gewünschte Prüfungstermin in der Kalenderwoche 29, muss die Anmeldung spätestens am Sonntag der Kalenderwoche 27 eingegangen sein. Spätere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.)
Geltungsdauer: 18 Monate (Sie müssen die Prüfung innerhalb eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten vollständig ablegen. Die Prüfungsfrist beginnt ab dem Ende des Kalendermonats, in dem Sie erstmals zu einer Prüfungssitzung angetreten sind.)
Bearbeitungsdauer
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) versendet die Ladung und gegebenenfalls einen Kostenbescheid zur theoretischen Prüfung in der Regel zeitnah nach der Antragstellung.
Die Prüfungsergebnisse werden in der Regel an dem auf den letzten Tag Ihrer Prüfungssitzung folgenden Werktag über das Bundesportal zugestellt.
Kosten
Je nach Art der Prüfung fallen Gebühren in unterschiedlicher Höhe an. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die genauen Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.: Gebühr ab 90,00 EUR bis 570,00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Erneute Ladung wegen Nichtteilnahme an einer Prüfung. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.: Gebühr 40,00 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Verkehr (BMV) am 12.01.2026
Stichwörter
Theorieprüfung, LBA, Prüfungssitzung, Prüfung, Luftfahrt-Bundesamt, Luftfahrt, Pilot, Theoretische Prüfung, Abnahme