Unbedenklichkeitserklärung im Grundstoffbereich Ausstellung

    Unbedenklichkeitserklärung im Grundstoffbereich beantragen

    Sie benötigen eine Bescheinigung zur Vorlage beim Zoll oder einer Behörde im Drittland für die Einfuhr von Grundstoffen, grundstoffhaltigen Mischungen oder Naturprodukten? Dann können Sie eine Unbedenklichkeitserklärung beantragen.

    Beschreibung

    Unbedenklichkeitserklärungen benötigen Sie, damit Ihr Lieferunternehmen im Drittland eine Ausfuhrgenehmigung erhält für:

    • einen Grundstoff,
    • eine grundstoffhaltige Mischung oder
    • ein Naturprodukt, das Grundstoffe enthält.

    Grundstoffe werden formal auch als erfasste Stoffe bezeichnet und eignen sich dazu, Betäubungsmittel herzustellen. Stoffgemische oder Naturprodukte fallen unter die Grundstoffe, wenn sie selbst einfach verwendet oder der in ihnen enthaltene Grundstoff leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden kann.

    Sie können beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Unbedenklichkeitserklärung beantragen für:

    • die Einfuhr folgender Stoffe in die Europäische Union:
      • Kategorie 2 
        • Roter Phosphor
        • Essigsäureanhydrid
        • Phenylessigsäure
        • Anthranilsäure
        • Piperidin 
        • Kaliumpermanganat sowie
        • die Salze der aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein  solcher Salze möglich ist
        • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können
      • Kategorie 3
        • Salzsäure
        • Schwefelsäure
        • Toluol
        • Ethylether
        • Aceton
        • Methylethylketon
        • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können
    • Streckengeschäfte mit folgenden Grundstoffen:
      • Kategorie 1
        • 1-Phenyl-2-Propanon 
        • Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA)
        • Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat (BMK-Methylglycidat)
        • 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK Glycidsäure)
        • N-Acetylanthranilsäure
        • Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)
        • Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN)
        • Isosafrol (cis + trans)
        • 3,4-Methylendioxyphenyl-propan-2-on
        • Piperonal
        • Safrol
        • Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat)
        • 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure)
        • 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)
        • N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)
        • Ephedrin
        • Pseudoephedrin
        • Norephedrin
        • Ergometrin
        • Ergotamin
        • Lysergsäure
        • (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin
        • (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin
        • (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin
        • (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin
        • die Stereoisomere der aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin, sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist.
        • die Salze der aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze des Cathins handelt.
      • Stoffe der oben genannten Kategorien 2 und 3
      • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können.
    • die Einfuhr von Stoffgemischen oder Naturprodukten, die einen Grundstoff der Kategorie 1 enthalten, wenn dieser nicht leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden kann

    Detailliertere Informationen zu den Stoffen finden Sie in den relevanten Rechtsgrundlagen.

    Für den Umgang mit diesen Stoffen sowie Mischungen oder Naturprodukten, die diese Stoffe enthalten, sind gegebenenfalls

    • eine Erlaubnis oder Registrierung und
    • bei Ausfuhr in Drittländer eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

    Online-Dienst

    Unbedenklichkeitserklärung im Grundstoffbereich online beantragen

    ID: B100019_121884179

    Beschreibung

    Sie können eine Unbedenklichkeitserklärung online beantragen, wenn Sie eine Bescheinigung benötigen zur Vorlage beim Zoll oder einer Behörde im Drittland für die Einfuhr von - Grundstoffen, - grundstoffhaltigen Mischungen oder - Naturprodukten, die einen Grundstoff der Kategorie 1 enthalten.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Bundesopiumstelle, Fachgebiet 81

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

    53175 Bonn

    Kontakt

    Fax: +49 228 99307-5194

    Telefon Festnetz: +49 228 99307-5114

    Telefon Festnetz: +49 228 99307-5104

    E-Mail: poststelle@bfarm.de

    E-Mail: grundstoffe@bfarm.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Unbedenklichkeitserklärung
    • Für Mischungen oder Naturprodukte:
      • Analysenzertifikat oder Sicherheitsdatenblatt oder beides
      • bei Streckengeschäften mit Grundstoffen der Kategorie 1: Einfuhrgenehmigung des Empfängers im Drittland (Kopie)

    Voraussetzungen

    • Sie sind in Deutschland ansässig.
    • Bei Beantragung einer Unbedenklichkeitserklärung für Streckengeschäfte mit Grundstoffen der Kategorie 1: Sie haben eine Erlaubnis.
    • Bei Beantragung einer Unbedenklichkeitserklärung für einen Grundstoff der Kategorie 2: Sie haben eine Registrierung.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch.
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Unbedenklichkeitserklärung online oder per Post beantragen.

    Online:

    • Rufen Sie das Formular über das Bundesportal auf.
    • Füllen Sie den Antrag online aus, fügen Sie gegebenenfalls Unterlagen als Dateien an und senden Sie ihn online ab.
    • Das BfArM prüft Ihren Antrag. Es kontaktiert Sie, falls es weitere Angaben benötigt.
    • Wird Ihnen die Unbedenklichkeitserklärung erteilt, erstellt das BfArM die Bescheinigung. Im Anschluss schickt die Behörde Ihnen diese per Post.

    Per Post:

    • Schicken Sie einen formlosen Antrag an das BfArM, gegebenenfalls mit den erforderlichen weiteren Unterlagen.
    • Das BfArM prüft Ihren Antrag. Es kontaktiert Sie, falls es weitere Angaben benötigt.
    • Wird Ihnen die Unbedenklichkeitserklärung erteilt, erstellt das BfArM die Bescheinigung. Im Anschluss schickt die Behörde Ihnen diese per Post.

    Fristen

    Geltungsdauer: 6 bis 12 Monate (Im Fall eines Streckengeschäftes hängt die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitserklärung von der eventuell erteilten Einfuhrgenehmigung des Empfängers ab.)

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 3 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 12.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 19.05.2025

    Stichwörter

    Einfuhr Grundstoff, Drogenausgangsstoff, Naturprodukt, Unbedenklichkeitserklärung, Stoffgemisch, Vorläuferstoff, Grundstoff, erfasster Stoff, Chemikalie, Streckengeschäft Grundstoff

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English