Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung Ausstellung

    Unbedenklichkeitserklärung im Grundstoffbereich beantragen

    Wenn Sie eine Bescheinigung zur Vorlage beim Zoll oder einer Behörde im Drittland für die Einfuhr von Grundstoffen oder grundstoffhaltigen Mischungen oder Naturprodukten benötigen, können Sie eine Unbedenklichkeitserklärung beantragen.

    Beschreibung

    Unbedenklichkeitserklärungen können für Sie wichtig sein, damit Ihrem Lieferanten im Drittland von seiner Behörde für den Grundstoff oder die Mischung oder das Naturprodukt, sofern dieser Stoff enthalten ist, eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.
    Grundstoffe werden formal auch als erfasste Stoffe bezeichnet, und eignen sich dazu, Betäubungsmittel herzustellen. Stoffgemische oder Naturprodukte fallen unter die Grundstoffe, wenn sie selbst einfach verwendet oder der in ihnen enthaltene Grundstoff leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden kann.
    Sie können eine Unbedenklichkeitserklärung beantragen für:

    • die Einfuhr folgender Stoffe in die Europäische Union:
      • Kategorie 2  
        • Roter Phosphor
        • Essigsäureanhydrid
        • Phenylessigsäure
        • Anthranilsäure
        • Piperidin  
        • Kaliumpermanganat sowie
        • die Salze der aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist
        • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können
      • Kategorie 3
        • Salzsäure
        • Schwefelsäure
        • Toluol
        • Ethylether
        • Aceton
        • Methylethylketon sowie
        • die Salze der aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze von Salzsäure und Schwefelsäure handelt
        • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können
    • Streckengeschäfte mit folgenden Grundstoffen:
      • Kategorie 1
        • 1-Phenyl-2-Propanon  
        • Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA)
        • Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat (BMK-Methylglycidat)
        • 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK Glycidsäure)
        • N-Acetylanthranilsäure
        • Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)
        • Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN)
        • Isosafrol (cis + trans)
        • 3,4-Methylendioxyphenyl-propan-2-on
        • Piperonal
        • Safrol
        • Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat)
        • 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure)
        • 4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)
        • N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)
        • Ephedrin
        • Pseudoephedrin
        • Norephedrin
        • Ergometrin
        • Ergotamin
        • Lysergsäure
        • (1R,2S)-(-)-Chlorephedrin
        • (1S,2R)-(+)-Chlorephedrin
        • (1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin
        • (1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin
        • die Stereoisomere der aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin, sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist.
        • die Salze der aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze des Cathins handelt.
      • Stoffe der oben genannten Kategorien 2 und 3
      • oder Stoffgemische, die diese Stoffe enthalten, wenn sie leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden können.
    • die Einfuhr von Stoffgemischen oder Naturprodukten, die einen Grundstoff der Kategorie 1 enthalten, wenn dieser nicht leicht und wirtschaftlich daraus wiedergewonnen werden kann

    Detailliertere Informationen zu den Stoffen finden Sie in den relevanten Rechtsgrundlagen.
    Für den Umgang mit diesen Stoffen oder Mischungen oder Naturprodukten, wenn diese Stoffe enthalten sind, sind gegebenenfalls

    • eine Erlaubnis oder Registrierung und
    • bei Ausfuhr in Drittländer eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

    Ansprechpartner

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Bundesopiumstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

    53175 Bonn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 99307-5104

    Fax: +49 228 99307-5194

    Telefon Festnetz: +49 228 99307-5114

    E-Mail: poststelle@bfarm.de

    E-Mail: grundstoffe@bfarm.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für Mischungen oder Naturprodukte:

    • Analysenzertifikat oder Sicherheitsdatenblatt oder beides
    • bei Streckengeschäften mit Grundstoffen der Kategorie 1: Kopie der Einfuhrgenehmigung des Empfängers im Drittland

    Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen in Deutschland ansässig sein.
    • Bei Beantragung einer Unbedenklichkeitserklärung für Streckengeschäfte mit Grundstoffen der Kategorie 1 müssen Sie im Besitz einer Erlaubnis sein.
    • Bei Beantragung einer Unbedenklichkeitserklärung für einen Grundstoff der Kategorie 2 müssen Sie im Besitz einer Registrierung sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch.
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Unbedenklichkeitserklärung per E-Mail oder per Post formlos beantragen. Das BfArM prüft Ihren Antrag. Sollten weitere Angaben benötigt werden, kontaktiert Sie das BfArM. Wird Ihnen die Unbedenklichkeitserklärung erteilt, schickt Ihnen das BfArM diese auf Ihrem präferierten Weg zu.

    Fristen

    Die Unbedenklichkeitserklärungen werden in der Regel zwischen 6 und 12 Monate befristet. Im Fall eines Streckengeschäftes hängt die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitserklärung von der eventuell erteilten Einfuhrgenehmigung des Empfängers ab.

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel 2 bis 3 Wochen

    Kosten

    Für Sie entstehen keine Gebühren.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit am 11.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 20.08.2024

    Stichwörter

    Grundstoff, Drogenausgangsstoff, erfasster Stoff, Unbedenklichkeitserklärung, Vorläuferstoff, Stoffgemisch, Chemikalie

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English