Erlaubnisse zum Umgang mit Alkopops beantragen
Wenn Sie Umgang mit Alkopops haben, die nicht versteuert sind, benötigen Sie in vielen Fällen eine Erlaubnis. Dies ist der Fall beim Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Lagern, Empfangen oder Versenden der Alkopops.
Beschreibung
Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, unter bestimmten Voraussetzungen mit nicht versteuerten Alkopops umzugehen, beispielsweise als Hersteller, Importeure und Gewerbetreibende.
Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis im Umgang mit der unversteuerten Ware:
- "Steuerlagerinhaber": Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Alkopops. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Alkopops unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
- "registrierte Empfänger": Sie empfangen Alkopops aus dem Ausland, für die die Alkopopsteuer ausgesetzt ist. Die Erlaubnis können Sie für Einzelfälle oder als Dauererlaubnis beantragen.
- "registrierte Versender": Sie versenden Waren, für die die Alkopopsteuer ausgesetzt ist, in andere Länder der Europäischen Union.
In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Vor Erteilung einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit, die Buchführung und die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Wenn Sie als Steuerlagerinhaber unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Alkopops einsetzen, benötigen Sie außerdem auch eine Erlaubnis für ein Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren). In diesen Fällen spricht man von einer sogenannten "kombinierten Lagererlaubnis". Liegt diese Erlaubnis nicht vor, sind Sie nur berechtigt, Alkopops aus schon versteuertem Alkohol herzustellen.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Adresse
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Postfach 100761
01077 Dresden
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Fax: +49 228 303-97924
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Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die "Erlaubnis als Steuerlagerinhaber" zusätzlich jeweils 2-fach:
- Formular 1241 "Betriebserklärung - Steuerlager für Alkoholerzeugnisse (Alkohol/alkoholhaltige Waren) oder Alkopops"
- Verzeichnis der Räume und Betriebseinrichtungen oder der Anlagen zur Alkoholgewinnung und -reinigung (Formulare 1204 und 1205)
- Lagepläne der Räumlichkeiten des Steuerlagers mit Erläuterungen
Für die Dauererlaubnis als "registrierter Empfänger" zusätzlich jeweils 2-fach:
- Warenverzeichnis (Formular 2746)
- ein Lageplan des Betriebs mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift
- eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und Verbleib der Waren
- gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis, dass Sie ermäßigte Steuersätze anwenden dürfen
Für die einmalige Erlaubnis als "registrierter Empfänger" müssen Sie keine weiteren Unterlagen einreichen.
Für die "Erlaubnis als registrierter Versender" zusätzlich jeweils 2-fach:
- Formular 2737 "Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr
- eine Darstellung der Buchführung über den Versand und Verbleib der Waren
Detaillierte Informationen über die jeweils benötigten Unterlagen finden Sie in den Formularen. Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.
Formulare
- Formulare: ja
- Online-Verfahren: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- persönliches Erscheinen nötig: nein
- "Antrag - Steuerlagerinhaber für Alkopops und Alkoholerzeugnisse" (Formular 1240)
- "Antrag - registrierter Empfänger, Dauererlaubnis" (Formular 2745)
- "Antrag/Erlaubnis - registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728)
- "Antrag - registrierter Versender" (Formular 2736)
- Weitere Formulare im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (Suche über Formularnummer)
Voraussetzungen
- Sie sind steuerlich zuverlässig.
- Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
- Wenn Sie Waren empfangen oder versenden, für die die Alkopopsteuer ausgesetzt ist, oder wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit leisten.
Detaillierte Informationen über die jeweiligen Voraussetzungen einer Erlaubnis finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid zur beantragten Erlaubnis entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
Verfahrensablauf
Alle Erlaubnisse müssen im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich beantragt werden.
- Laden Sie das für passende Formular für den Hauptantrag über die Internetseite der Zollverwaltung:
- "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Alkoholerzeugnisse oder Alkopops" (Formular 1240)
- "Antrag - registrierter Empfänger, Dauererlaubnis" (Formular 2745)
- "Antrag - registrierter Empfänger im Einzelfall" (Formular 2728)
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus, stellen Sie die jeweils benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als registrierter Versender oder registrierter Empfänger stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.
Kosten
- für die Erlaubnis: keine
- gegebenenfalls Sicherheitsleistung nötig
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 19.02.2021
Stichwörter
Alkoholhaltige Süßgetränke, Export, Registrierter Empfänger, Steuerlagerinhaber, Lieferant, Steuerlager, Registrierter Versender, Import, Alkopops, Alkoholische Mischgetränke, Alkopopsteuer