Sicherheitsüberprüfung von Personen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit in der Wirtschaft Durchführung für Sabotageschutz

    Sicherheitsüberprüfung von Personen, die sicherheitsempfindliche Aufgaben im nichtöffentlichen Bereich, etwa in Unternehmen, ausüben sollen

    Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen in Unternehmen eingesetzt werden, müssen sich im vorbeugenden personellen Sabotageschutz einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Als Unternehmen müssen Sie die Überprüfung beantragen.

    Beschreibung

    In der Wirtschaft existieren Einrichtungen, von deren Beeinträchtigung schwerwiegende Gefahren für

    • das Leben oder die Gesundheit großer Teile der Bevölkerung, 
    • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
    • die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte ausgehen können.

    Personen, die dort sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz unterziehen.

    Betroffen sind:

    • Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind
    • Unternehmen, die durch das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind
    • Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik beauftragt sind
    • Telekommunikationsunternehmen, die Übertragungswege sowie Telekommunikationsdienste für Leistungen nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz aufrecht erhalten müssen
    • Leitstellen von Elektrizitätsübertragungsnetzbetreibern sowie von ausgewählten Elektrizitätsverteilernetzbetreibern
    • Unternehmen, die Verdichterstationen und Importstationen für Gasmessungen und Druckminderungen importierter Gasmengen an Netzkopplungspunkten im Gasnetz zwischen einem Netzbetreiber im Ausland und einem Netzbetreiber in Deutschland betreiben
    • Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen
    • Störfallunternehmen der oberen Klasse oder ihnen gleichgestellte Betriebsbereiche (nur sofern diese nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt sind und dies im Sicherheitsbericht dokumentiert ist)
    • Leitstellen von Eisenbahnen
    • Gefahrgutunternehmen mit Sicherungsplänen nach Unterabschnitt 1.10.3.2 ADR, RID oder ADN
    • Dienstleister, die bei den zuvor aufgeführten Unternehmen an deren sicherheitsempfindlichen Stellen tätig werden sollen (beispielsweise Reinigungsunternehmen, Handwerksfirmen)

    Keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Wirtschaft ist es, wenn Unternehmen Personal entsenden in 

    • öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen, beispielsweise Ministerien, den Deutschen Bundestag oder die Deutsche Bundesbank, oder
    • militärische Sicherheitsbereiche, beispielsweise Fliegerhorste, Kasernen oder Marinearsenale.

    Zuständig für die Sicherheitsüberprüfungen im nichtöffentlichen Bereich ist in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

    Unternehmen, deren Personal im Zusammenhang mit dem Digitalfunk BOS an sicherheitsempfindlichen Stellen des Bundes tätig sind, lassen die Sicherheitsüberprüfung bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) durchführen.

    Die Sicherheitsüberprüfung soll individuell bewerten, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit an sicherheitsempfindlicher Stelle übertragen werden kann. Oder ob ein Sicherheitsrisiko besteht, das einer solchen Tätigkeit entgegensteht.

    Hierzu trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren folgende Maßnahmen:

    • sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern
    • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister
    • Anfragen an
      • das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister,
      • das Bundeskriminalamt,
      • die Bundespolizei sowie
      • die Nachrichtendienste des Bundes
    • soweit erforderlich
      • Anfragen an
        • das Ausländerzentralregister,
        • ausländische Sicherheitsbehörden und
        • andere geeignete Stellen, falls sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies erfordern und eine Befragung der betroffenen Person nicht ausreicht oder der Befragung schutzwürdige Interessen entgegenstehen
      • Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten und den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke
      • Gespräch mit der betroffenen Person bei Vorliegen einer sicherheitserheblichen Erkenntnis.

    Sicherheitsrisiken bestehen, wenn nach der Überprüfung tatsächlich folgende Anhaltspunkte vorliegen:

    • Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
    • eine besondere Gefährdung, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen krimineller Vereinigungen, extremistischer oder terroristischer Organisationen oder
    • Zweifel, dass sich die betroffene Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und bereit ist, jederzeit für deren Erhaltung einzutreten.

    Nach Aufforderung durch die zuständige Stelle erfolgt alle 5 Jahre abwechselnd eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung beziehungsweise eine Wiederholungsüberprüfung.

    Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann nur dann verzichtet werden, wenn 

    • eine Anerkennung einer anderen Überprüfung möglich ist, beispielsweise Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheits- oder dem Atomrecht oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen im personellen Geheimschutz oder 
    • die Voraussetzungen der abschließenden gesetzlichen Ausnahmen vorliegen, beispielsweise bei kurzzeitigem, höchstens 4-wöchigem Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle, sofern die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.

    Ansprechpartner

    Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fehrbelliner Platz 3

    10707 Berlin

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 14:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 30 18681-45880

    Telefon Festnetz: +49 30 18681-45350

    E-Mail: terminvergabe.zpl@bdbos.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz - Referat ZC2 - Vorbeugender personeller Sabotageschutz und Satellitendatensicherheit im nichtöffentlichen Bereich

    Adresse

    Postfachadresse

    Villemombler Str. 76

    Postfach 53107

    53123 Bonn

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten vpS-Hotline: Montag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 99615-3322

    Fax: +49 228 99615-4006

    E-Mail: vps@bmwk.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Registrierung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) beim BMWK:

    Um Sicherheitsüberprüfungen durchführen zu können, müssen Sie sich als Unternehmen zunächst in den vorbeugenden personellen Sabotageschutz aufnehmen lassen. Dazu benötigt die zuständige Stelle folgende Unterlagen: 

    • Formloses Schreiben Ihrer Geschäftsleitung beziehungsweise Vereinsführung,
      • mit dem diese anzeigt, aus welchem Grund Sicherheitsüberprüfungen notwendig sind, und
      • in dem Ihre Geschäftsleitung eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragten benennt sowie deren beziehungsweise dessen Vertretung für das Unternehmen unter Angabe der dienstlichen Kontaktdaten wie Telefon und E-Mail.

    Bitte beachten Sie: Sabotageschutzbeauftragte und Vertretungen dürfen grundsätzlich nur Personen werden, die

    • nicht Teil der Personalverwaltung im weiten Sinne sind, das heißt, die nicht an arbeitsrechtlichen Entscheidungen, wie zum Beispiel Abmahnungen oder Kündigungen mitwirken oder diese selbst aussprechen dürfen,
    • nicht zugleich betriebliche Datenschutzbeauftragte sind und
    • nicht zugleich Ansprechpartnerpersonen im Unternehmen für Korruptionsprävention sind.

    Sollte es im Einzelfall nicht möglich sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen, kann Ihre Geschäftsleitung beziehungsweise die Vereinsführung formlos die Gewährung einer Ausnahme beantragen. Dabei müssen Sie begründen, warum die Erfüllung der Voraussetzungen ausnahmsweise in Ihrem Unternehmen nicht möglich ist, beispielsweise Kleinstbetrieb.

    Zudem benötigt die zuständige Stelle einen Nachweis der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit von Ihnen:

    • Bei Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle:
      • eine formlose, kurze und nachvollziehbare Beschreibung der sicherheitsempfindlichen Stelle oder Stellen
    • Bei Fremdfirmen, Unternehmen ohne eigene sicherheitsempfindliche Stelle:
      • Entweder ein Auszug aus dem Vertrag mit dem Unternehmen mit sicherheitsempfindlicher Stelle, aus dem hervorgeht, dass das Personal an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden soll. Dabei ist darauf zu achten, dass die Vertragsparteien, die Gültigkeit des Vertrages und die Notwendigkeit des Einsatzes an sicherheitsempfindlichen Stellen zur Erfüllung des Auftrages ausdrücklich aus dem Vertragsauszug hervorgehen oder
      • eine formlose Bestätigung des Unternehmens mit sicherheitsempfindlicher Stelle, dass wegen des Einsatzes von Fremdpersonal an sicherheitsempfindlicher Stelle eine Sicherheitsüberprüfung für das Fremdpersonal durchgeführt werden muss.

    Registrierung im vpS bei der BDBOS

    • offizielles Schreiben Ihrer Firma mit der Bitte um Aufnahme in den Sabotageschutz:
      • Grund für die Aufnahme
      • Daten der Firma: vollständige Adresse, Nummer, E-Mail-Adresse der oder des Sabotageschutzbeauftragten
    • Benennung der oder des Sabotageschutzbeauftragten 

    Nach erfolgreicher Registrierung können die notwendigen Sicherheitsüberprüfungen erfolgen. Hierfür benötigt die BDBOS folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Sicherheitsüberprüfung, unterschrieben von der oder dem Sabotageschutzbeauftragten (Original)
    • Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (Original und Kopie):
      • die betroffene Person muss diese ausfüllen und unterschreiben
      • anschließend muss der oder die Sabotageschutzbeauftragte die Sicherheitserklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen

    Voraussetzungen

    Folgende Personen müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung vpS unterziehen:

    • Personen, die in lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen an sicherheitsempfindlichen Stellen tätig werden sollen
    • Personen von Dienstleistern, die bei lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen an deren sicherheitsempfindlichen Stellen tätig werden sollen, beispielsweise Reinigungsunternehmen, Handwerksfirmen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Registrierung:
    Sie müssen Ihr Unternehmen zunächst im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) je nach Zuständigkeit entweder beim BMWK oder bei der BDBOS registrieren.

    • Senden Sie hierfür ein formloses Schreiben der Geschäftsleitung mit Benennung der oder des Sabotageschutzbeauftragten und der zur Vertretung berechtigten Person sowie den Nachweis der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit postalisch an das BMWK beziehungsweise die BDBOS.
    • Das BMWK oder die BDBOS bestätigt der oder dem Sabotageschutzbeauftragten die erfolgreiche Firmenregistrierung.
    • Wenn Sie das Unternehmen beim BMWK registrieren, teilt Ihnen das BMWK zudem eine Firmennummer mit. Die Firmennummer ist eine 2-fach 5-stellige Nummer unterbrochen durch einen Bindestrich, die jeweils mit einer 2 beginnt. Mit dieser Nummer können die Sabotageschutzbeauftragten die Sicherheitsüberprüfung für die betroffene Person beantragen.

    Beantragung der Sicherheitsüberprüfung, soweit das BMWK zuständig ist: 

    Die Beantragung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt in der Regel durch die Sabotageschutzbeauftragte oder den Sabotageschutzbeauftragten des Unternehmens, in dem die betroffene Person beschäftigt ist. Ausnahmen dieser Regelung müssen zuvor das BMWK beziehungsweise die BDBOS genehmigen. Gehen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder -beauftragter wie folgt vor:

    • Wenn Sie sich beim BMWK registrieren: Öffnen Sie das BMWK-Sicherheitsforum und laden Sie den "Antrag Sabotageschutz", die "Sicherheitserklärung Sabotageschutz" (Formular S 03 vpS) sowie die "Ausfüllanleitung" (Formular S 06 vpS) herunter.
    • Jede Person, die mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, muss die Sicherheitserklärung ausfüllen und unterschreiben. Als Hilfe dient die Ausfüllanleitung (Formular S 06 vpS).
    • Als sabotageschutzbeauftragte Person müssen Sie die Sicherheitserklärung der betroffenen Personen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Soweit erforderlich dürfen Sie dazu Personalunterlagen hinzuziehen.
    • Für jede Sicherheitsüberprüfung stellen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder -beauftragter einen "Antrag Sabotageschutz" und fügen die Sicherheitserklärung der betroffenen Person im Original und in Kopie bei. Die Unterlagen reichen Sie postalisch beim BMWK beziehungsweise bei der BDBOS ein.
    • Fertigen Sie sich von allen Unterlagen, die Sie an das BMWK oder die BDBOS übermitteln, zuvor eine Kopie. Diese Kopien verbleiben bei Ihnen in der Unternehmens-Sicherheitsakte zur betroffenen Person. Sicherheitsakten müssen Sie getrennt von Personalakten führen und gegen unbefugten Zugriff aufbewahren.
    • Das BMWK beziehungsweise die BDBOS prüfen Ihre Unterlagen. Sofern diese vollständig und plausibel sind und nicht offensichtlich ein Sicherheitsrisiko oder ein Verfahrenshindernis erkennbar ist, beauftragt das BMWK oder die BDBOS das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung. Andernfalls erhalten Sie eine Nachricht - gegebenenfalls verbunden mit der Aufforderung, Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen oder durch die betroffene Person vornehmen zu lassen.
    • Das BfV führt die Sicherheitsüberprüfung durch und leitet hieraus gewonnene Erkenntnisse an die zuständige Stelle weiter.
    • Das BMWK beziehungsweise die BDBOS entscheidet als zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko der konkreten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Im Zweifel hat das staatliche Sicherheitsinteresse Vorrang.
    • Vor Feststellung eines Sicherheitsrisikos gibt das BMWK oder die BDBOS der betroffenen Person Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
    • Das BMWK oder die BDBOS teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit. 
    • Sie müssen als Sabotageschutzbeauftragte oder Sabotageschutzbeauftragter der überprüften Person das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mitteilen.
    • Hat das BMWK oder die BDBOS das Sicherheitsüberprüfungsverfahren abgeschlossen und kein Sicherheitsrisiko festgestellt, dürfen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder Sabotageschutzbeauftragter die betroffene Person mit der beabsichtigten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen.

    Entscheidungen einer Sicherheitsüberprüfung, die einen Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle eines Unternehmens oder Vereins ermöglichen, gelten solange, bis das BMWK oder die BDBOS sie widerrufen oder die Tätigkeit an sicherheitsempfindlicher Stelle beendet wurde.

    Ein Widerruf der Entscheidung des BMWK beziehungsweise der BDBOS über das Nichtbestehen eines Sicherheitsrisikos tritt beispielsweise dann ein, wenn Sie die Unterlagen zur Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung nicht fristgerecht einreichen oder bei der Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufgetreten sind.
     

    Fristen

    Die Sicherheitsprüfung muss ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen sein, bevor Sie neue Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen einsetzen dürfen. Abweichungen davon sind nur möglich aufgrund der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten sowie bei Anerkennung vorheriger Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen.

    Für Personen, die bereits an der Stelle tätig waren, bevor diese zur sicherheitsempfindlichen Stelle wurde, müssen Sie die Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz unverzüglich nachholen.
     

    Bearbeitungsdauer

    1 Woche (Dauer für eine Firmenregistrierung beim BMWK oder bei der BDBOS, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.)

    3 bis 6 Monate (Dauer für eine Sicherheitsüberprüfung beim BMWK oder bei der BDBOS wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.)

    1 Jahr (Wenn die mitwirkende Behörde ausländische Sicherheitsbehörden anfragen oder sicherheitserhebliche Erkenntnisse abklären muss, sind Verfahrensdauern von einem Jahr und länger nicht unüblich. Ausländische Sicherheitsbehörden müssen regelmäßig bei Auslandsaufenthalten der betroffenen Person von mehr als 6 Monaten in den vergangenen 5 Jahren angefragt werden.)

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch * Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) * Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) am 21.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    SÜG, Sabotage, Sicherheitsüberprüfung, Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung, Sabotageschutzbeauftragter, nichtöffentlicher Bereich, Personenüberprüfung, Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Sicherheitsempfindliche Stelle, Sicherheitsempfindliche Tätigkeit, SÜFV, Innentäter, lebenswichtige Einrichtung, Sicherheit, vorbeugender personeller Sabotageschutz, Sicherheitserklärung, Innentäterin, verteidigungswichtige Einrichtung, Sabotageschutzbeauftragte

    Sprachversion

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English