Bilddateien zur Kennzeichnung von Tabakverpackungen oder Zigarettenschachteln mit Text-Bild-Warnhinweisen anfordern
Als Hersteller oder Importeur von Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen sowie Wasserpfeifentabak müssen Sie Text-Bild-Warnhinweise auf Ihre Zigaretten- und Tabakverpackungen drucken. Die Bilddateien erhalten Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Beschreibung
Die Hinweise für Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen und Wasserpfeifentabak bestehen aus einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis inklusive dazugehörigem Bild. Ein Beispiel ist: "Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs" mit dem Bildmotiv einer sogenannten Raucherlunge.
Als verpflichtendes Kennzeichnungselement müssen die Bild-Warnhinweise jeweils zwei Drittel der Vorder- und Rückseite der Verpackung einnehmen. Sie werden zusätzlich zu weiteren allgemeinen Informations- und Warnhinweisen wie "Rauchen ist tödlich" angebracht.
Die Bilderbibliothek zur Gestaltung der Verpackung mit kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen für Rauchtabakerzeugnisse steht nicht öffentlich zur Verfügung. Daher müssen Sie die Dateien beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.
Sie dürfen die Bilddateien ausschließlich entsprechend den Verwendungsbestimmungen der Europäischen Kommission benutzen. Die technischen Spezifikationen für Layout, Gestaltung und Form der Warnhinweise finden Sie in den jeweiligen Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Union.
Ansprechpartner
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Referat 113
Adresse
Postfachadresse
Postfach 11 02 60
10832 Berlin
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Sie müssen gegebenenfalls eine Vollmacht einreichen.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Vertrauensniveau: substantiell
Dateien für die Gestaltung von Tabakverpackungen online anfordern (in Kürze verfügbar)
Voraussetzungen
Die Dateien erhalten ausschließlich Tabakunternehmen zur Kennzeichnung von bestimmten Tabakerzeugnissen oder deren Abbildung in der Werbung.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 8 bis 11 der Richtlinie 2014/40/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014
- § 6 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
- §§ 11 und 12 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
- §14 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
- Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 09.10.2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse
- Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24.09.2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Verfahrensablauf
Die hochauflösenden Bild-Dateien für die Warnhinweise können Sie im Online-Verfahren oder per Post anfordern.
- Online-Verfahren
- Füllen Sie das Online-Formular aus und wählen Sie die Art der Zustellung aus. Sie können wählen zwischen dem DVD-Versand auf dem Postweg und der Bereitstellung über einen Download.
- Nach Anmeldung in Ihrem Organisationskonto können Sie das Formular absenden.
- Per Post
- Sie finden das Formular auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft - füllen Sie es online aus oder laden Sie es zuerst herunter.
- Das vollständig ausgefüllte Formular senden Sie ausgedruckt, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen postalisch an das BVL.
- Das BVL prüft, ob Ihr Antrag vollständig ist und ob Ihr Unternehmen für den Erhalt der Text-Bild-Warnhinweise berechtigt ist.
- Nach positiver Prüfung erhalten Sie die Bilddateien als DVD per Post oder Download. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung bitte die Versand- und Bearbeitungszeiten.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1 bis 4 Wochen.
Kosten
Für Sie fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 08.11.2021
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