Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahren bei Postdienstleistungen Entgegennahme

    Einleitung eines Schlichtungsverfahren bei Postdienstleistungen beantragen

    Wenn Sie bei Streitigkeiten mit einem Postunternehmen nicht zu einer Einigung kommen, kann die Bundesnetzagentur unter bestimmten Voraussetzungen schlichten.

    Beschreibung

    Ziel des Schlichtungsverfahrens der Bundesnetzagentur ist es, im Interesse beider Parteien möglichst schnell eine gütliche Einigung zu erreichen. So können lange und unter Umständen teure Gerichtsverfahren vermieden werden.

    Eine Schlichtung kommt in Betracht, wenn Ihre Rechte als Kundin oder Kunde eines Postunternehmens verletzt worden sind. Das kann zum Beispiel sein, weil ein Brief oder ein Paket

    • verloren gegangen ist,
    • entwendet wurde oder
    • beschädigt wurde.

    Die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur versucht, im Streit zwischen beiden Seiten zu vermitteln. Die am Verfahren beteiligten Mitarbeitenden der Schlichtungsstelle sind unparteiisch, unabhängig und verfügen über die erforderliche Sachkunde. Sie entscheidet durch eine Streitmittlerin oder einen Streitmittler, die jeweils Bedienstete der Bundesnetzagentur sind. 
     

    Ansprechpartner

    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) - Bürgereingaben Post (Referat 318)

    Adresse

    Hausanschrift

    Tulpenfeld 4

    53113 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mittwoch: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 141516

    E-Mail: buergereingaben-post@bnetza.de

    Version

    Technisch geändert am 28.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag sollten Sie alle Dokumente als Kopie oder eingescannte Unterlagen beifügen, die Ihr Anliegen betreffen, zum Beispiel:

    • Briefe, E-Mails oder Faxe mit dem Postunternehmen zu Ihrem aktuellen Anliegen
    • Ausdrucke zu Sendungsverfolgungen
    • Fotos von beschädigten Sendungen
    • Einlieferungsbeleg 
    • Rechnungskopie oder anderer Nachweis über die Höhe des geltend gemachten Schadens
       

    Formulare

    Formulare: ja

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Einen Schlichtungsantrag können Sie stellen, wenn

    • Sie Versenderin, Versender, Empfängerin oder Empfänger einer Brief- oder Paketsendung sind,
    • Ihre Sendung auf dem Versandweg 
      • verloren ging, 
      • entwendet wurde, 
      • beschädigt wurde oder 
      • ein anderes Recht aus der Postdienstleistungsverordnung verletzt wurde,
    • Sie bereits vergeblich versucht haben, eine Einigung mit dem Postunternehmen zu erzielen,
    • und keine Sonderbedingungen mit dem Postunternehmen vereinbart wurden.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens können Sie online stellen:

    • Rufen Sie den Online-Antrag auf Schlichtung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur auf.
    • Im Antrag schildern Sie den Sachverhalt und Ihre Forderungen. Zusätzliche Unterlagen können Sie als Anlage hochladen und zusammen mit dem Antrag absenden.
    • Die Schlichtungsstelle Post prüft, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren vorliegen. 
    • Wenn der Antrag von Verbraucherinnen und Verbrauchern gestellt wird, ist die Teilnahme für das Postunternehmen Pflicht. In den übrigen Fällen fragt die Bundesnetzagentur zunächst das Postunternehmen, ob es an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt.
    • Kommt das Verfahren zustande, hört die Schlichtungsstelle die Streitparteien an und bewertet die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente und Belege. 
    • Das Verfahren wird in den meisten Fällen schriftlich beziehungsweise per E-Mail durchgeführt. 
    • Nur wenn die Schlichtungsstelle Post es für erforderlich hält und beide Streitparteien zustimmen, kann sie einen Termin ansetzen, in dem der Sachverhalt mündlich erörtert wird.
    • Die Schlichtungsstelle Post unterbreitet gegebenenfalls einen konkreten Vorschlag zur Einigung. 
    • Es besteht für keine Partei eine Verpflichtung, den Einigungsvorschlag anzunehmen. Kommt keine Einigung zustande, endet das Schlichtungsverfahren mit dieser Feststellung.
    • Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens.

    Sie können Ihren Antrag auch per Brief, E-Mail oder Fax stellen:

    • Dazu können Sie das Formular "Antrag auf Schlichtung" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur verwenden.
       

    Fristen

    • Für das Einreichen Ihres Antrags gibt es keine Frist.
    • Bei einem Schlichtungsvorschlag müssen beide Beteiligten in der Regel innerhalb von 3 Wochen mitteilen, ob sie den Vorschlag annehmen.
       

    Bearbeitungsdauer

    • Dauer des Schlichtungsverfahrens: in der Regel bis zu 90 Tage ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle

    Kosten

    Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten wie Porto und andere Auslagen müssen Sie als Streitpartei jeweils selbst tragen.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

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    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Stichwörter

    Postdienstleister, Paketdienstleister, Post, Schlichtungsverfahren, Briefzustellung, Postunternehmen, Paketzustellung, Streitmittler, Postzustellung, Briefbeförderung, Paketdienst

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English