Grenzüberschreitende Tätigkeiten (Erbringung von Dienstleistungen) melden
Wenn Sie grenzüberschreitende Dienstleistungen für reglementierte und nicht reglementierte Berufe erbringen möchten, finden Sie hier wichtige Informationen zu landesspezifischen Anforderungen.
Beschreibung
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Wenn Sie ein registriertes Dienstleistungsunternehmen in dem Land führen, in dem Sie leben, beispielsweise als Architekt oder Reiseführer, können Sie diese Dienstleistungen in einem anderen EU-Land anbieten, ohne dort ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung gründen zu müssen, sogenannt grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung.
Dies kann nützlich sein, wenn Sie beabsichtigen,
- die Dienstleistung dort nur vorübergehend zu erbringen,
- die Dienstleistung nur für einen bestimmten dort ansässigen Kunden zu erbringen oder
- den Markt zu erkunden, bevor Sie Ihr Unternehmen dorthin erweitern.
Grundsätzlich sollte es für Sie möglich sein, Dienstleistungen in einem anderen EU-Land zu erbringen, ohne alle dort geltenden Verwaltungsverfahren und Vorschriften, wie zum Beispiel die vorherige Beantragung einer Gewerbeerlaubnis, einhalten zu müssen. Wenn Ihnen landesspezifische Anforderungen auferlegt werden, muss dies durch die zuständige Behörde stichhaltig begründet werden.
Ob Sie vor der Aufnahme einer grenzüberschreitenden Tätigkeit Genehmigungen und Erlaubnisse einholen müssen, hängt insbesondere davon ab, ob Sie in einem reglementierten oder nicht-reglementierten Beruf tätig sind.
Reglementierte Berufe
Wenn Sie in einem reglementierten Beruf beispielsweise in Berlin arbeiten möchten, zum Beispiel als Meister beziehungsweise Meisterin im Handwerk, haben Sie die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen bereits in Ihrem Heimatland erworben und können dies belegen. Sie brauchen keine Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen, sondern ihre Tätigkeit lediglich bei derjenigen Behörde anzeigen, die auch für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständig wäre. Welche Behörde dies ist, richtet sich nach dem Ort, in dem Sie Ihre Dienstleistung anbieten möchten.
Nicht reglementierte Berufe
Wenn Sie in Deutschland eine Dienstleistung in einem nicht reglementierten Beruf anbieten möchten, können Sie Ihre selbstständige Tätigkeit ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde erbringen. Bei nicht reglementierten Berufen ist der Berufszugang oder die Berufsausübung an keine bestimmten staatlichen Qualifikationsvorgaben geknüpft. Das heißt, der Beruf kann ohne staatliche Zulassung ausgeübt werden.
Das gilt allerdings nicht für Dienstleistungen in Bereichen, die von der europäischen Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind, zum Beispiel das Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen, Steuern, das Verkehrswesen oder Glücksspiel. Um in diesen Bereichen selbstständig tätig zu sein, sind Genehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörden erforderlich.
Niederlassungserfordernis
Abhängig davon, wie oft, wie lange und wie regelmäßig Sie Dienstleistungen erbringen möchten, ist im Einzelfall eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nicht möglich, sondern es muss vor Ort ein neues Unternehmen oder Niederlassung gegründet werden.
Eine Niederlassung können Sie grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen gründen wie Inländer.
Zuständig ist das Gewerbeamt oder die Handelskammer des Ortes der Dienstleistungserbringung.
Kontaktangaben werden vom Einheitlichen Ansprechpartner zur Verfügung gestellt.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 30 18615-0
Fax: +49 30 18615-7010
E-Mail: info@bmwk.bund.de
E-Mail: poststelle@bmwk.bund.de
Internet
Stichwörter
Bundesenergieministerium, Bundeswirtschaftsministerium, Energieministerium, Wirtschaftsministerium
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Einheitlicher Ansprechpartner am 20.12.2022
Stichwörter
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Nicht reglementierte Berufe, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, Reglementierte Berufe, Staatliche Qualifikationsvorgaben, Niederlassungserfordernis