Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung
Hier finden Sie Informationen zu Vorschriften für Arbeitnehmervertretungen, Mitbestimmung und Mitsprache sowie deren rechtliche Grundlagen.
Beschreibung
Arbeitnehmervertretung
Unter Arbeitnehmervertretung werden in Deutschland verschiedene Organe und Organisationsformen betrieblicher und unternehmerischer Mitbestimmung zusammengefasst. Die Hauptaufgabe der Arbeitnehmervertretungen ist das Eintreten für die Interessen der Beschäftigten in einem Unternehmen oder Betrieb.
Die Aufgaben der Gewerkschaften:
- handeln mit den Arbeitgebern sogenannte Tarifverträge aus, in denen insbesondere das Einkommen, die Arbeitszeit und der Urlaub für das Unternehmen oder die Branche geregelt werden,
- organisieren im Falle eines Arbeitskampfes den Streik und zahlen den Mitgliedern Streikunterstützung,
- helfen bei der Gründung von Betriebsräten,
- unterstützen die Beschäftigten bei betrieblichen Konflikten und vertreten sie bei Streitigkeiten mit ihrem Arbeitgeber.
Gewerkschaftsmitglieder genießen kostenlosen Rechtsschutz bei Streitigkeiten zu Fragen des Arbeits- und Sozialrechts. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragspflichtig. Im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) als Dachverband sind 8 Einzelgewerkschaften mit insgesamt rund 6 Millionen Mitgliedern organisiert.
Aufgaben des Betriebsrats/ Personalrats/ Mitarbeitervertretung
Mitbestimmung und Mitwirkung im Betrieb bedeutet vor allem Einflussnahme auf alle Fragen, die sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz stellen. Betriebsrat bzw. im öffentlichen Dienst Personalrat bzw. in kirchlichen Einrichtungen Mitarbeitervertretung übernehmen folgende Aufgaben:
- vertritt die Beschäftigten gegenüber den Arbeitgebern in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
- achtet auf die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Arbeitsschutzvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
- wirkt u.a. bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, der Regelung von Arbeitszeiten, der Personalplanung und bei Weiterbildungsmaßnahmen mit
- muss bei jeder Kündigung angehört werden, andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Die betriebliche Arbeitnehmervertretung ist im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Bei Betrieben des öffentlichen Rechts ist sie durch das jeweilige Personalvertretungsgesetz und bei kirchlichen Einrichtungen durch das jeweilige Mitarbeitervertretungsgesetz bzw. die Mitarbeitervertretungsordnung geregelt.
Einen Betriebs- oder Personalrat wählen
Ein Betriebs- oder Personalrat kann mit mindestens 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebildet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen 3 dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. Ausländische Beschäftigte sind ihren deutschen Kollegen hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts gleichgestellt.
Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Die Unternehmensmitbestimmung sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Teilhabe an wichtigen wirtschaftlichen Planungen und Entscheidungen des Unternehmens. Sie gilt in größeren Unternehmen ab 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, beispielsweise Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, Vertreterinnen und Vertreter in die Aufsichtsräte dieser Unternehmen zu wählen, um dort an den unternehmerischen Entscheidungsprozessen mitzuwirken. In den Aufsichtsrat gewählt werden können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs und Gewerkschaftsvertreter.
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und kann bestimmte Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
Es bestehen verschiedene Gesetze, die den Umfang der Arbeitnehmerbeteiligung in den Aufsichtsräten von Unternehmen und Konzernen regeln: Ab 500 Beschäftigten haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft zu wählen (Drittelbeteiligungsgesetz). Ab 2000 Beschäftigten haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft zu wählen (Mitbestimmungsgesetz).
Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer
Die EU hat 2014 die Richtlinie zur Durchsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (2014/54/EU) verabschiedet. Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, nationale Beratungsstellen zur Förderung der Gleichbehandlung zu etablieren. In Deutschland wurde 2016 die EU-Gleichbehandlungsstelle eingerichtet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der EU und ihre Familienangehörigen erhalten dort unabhängige rechtliche und/oder sonstige Unterstützung durch Beratung und Verweisberatung. Sie fördert unter anderem die Vernetzung mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie mit staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 30 18527-1830
Telefon Festnetz: +49 30 18527-0
Telefon Festnetz: +49 228 99527-0
Fax: +49 228 99527-2965
E-Mail: info@bmas.bund.de
Internet
Stichwörter
Arbeitsministerium, BMAS, Bundesarbeitsministerium, Bundessozialministerium, Sozialministerium
Weitere Informationen
- Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen europäischen Mitgliedstaaten, inklusive Arbeitnehmervertretung vom EURES-Portals der EU-Kommission
- "Mitbestimmung - eine gute Sache"-Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur betrieblichen Mitbestimmung
- Für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer: Faire Mobilität - ein Beratungsnetzwerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes
Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (EUGS) bietet:
- Informationen zu Arbeiten und Leben in mehreren Fremdsprachen
- Orientierungshilfen zu Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
- Beratungsstellensuche zur schnellen und einfachen Suche nach persönlichen Ansprechpartnern vor Ort.
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.12.2022
Stichwörter
Betriebsverfassungsgesetz, Gewerkschaften, Gewerkschaftsmitglieder, Personalrat, Arbeitnehmervertretung, Tarifverträge, Mitarbeitervertretung, Gewerkschaftsbund, Aufsichtsrat, Betriebsrat, Gleichbehandlungsstelle