Gleichbehandlung (Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz, Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen, gleiche Entlohnung für Beschäftigte mit befristeten oder mit unbefristeten Arbeitsverträgen)

    Gleichbehandlung am Arbeitsplatz

    Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Thema Gleichstellung.

    Beschreibung

    Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 2006 in Kraft getreten.

    Es schützt vor Diskriminierung aus:

    • rassistischen Gründen 
    • aufgrund der ethnischen Herkunft
    • des Geschlechts
    • der Religion 
    • der Weltanschauung
    • einer Behinderung
    • des Alters 
    • der sexuellen Identität. 

    Das AGG wird vor allem in zwei Lebensbereichen angewendet. Zum einen gilt der Schutz im Arbeitsleben:

    • Stellenausschreibungen
    • Bewerbungsunterlagen
    • Auswahlverfahren
    • Benachteiligungen bei der Aus- und Weiterbildung
    • Beförderung
    • Entlassung.

    Daneben bietet das AGG Schutz bei Alltagsgeschäften:

    •  sogenannte Massengeschäfte
    •  wie zum Beispiel Einkäufe, Bahn- und Busfahrten, oder den Besuch von Restaurants, Diskotheken, oder Friseuren.

    Das AGG schützt auch bei der Wohnungssuche sowie bei Versicherungs- und Bankgeschäften.

    Belästigungen sind auch eine Form der Benachteiligung. Sie bezeichnen unerwünschte Handlungen im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsmerkmal, die die Würde verletzen und ein Umfeld der Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen schaffen. Darunter fällt auch sexuelle Belästigung.

    Das Gesetz enthält Rechte und Pflichten für Arbeitgeber gleichermaßen wie für Beschäftigte. Der gesamte Bewerbungsprozess, beginnend mit der Stellenausschreibung, muss diskriminierungsfrei gestaltet sein. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen haben Beschäftigte Anspruch auf Schutz vor Benachteiligungen. Sie können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Arbeitgeberin über Benachteiligungen beschweren. Dafür muss in allen Betrieben eine entsprechende Beschwerdestelle eingerichtet werden, über deren Existenz alle Beschäftigten informiert sein müssen. Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Diskriminierungen unterbleiben. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, gegen Beschäftigte vorzugehen, die andere diskriminieren. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei von einer Versetzung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.

    Wenn die diskriminierende Person die Diskriminierung nicht einstellt, muss die betroffene Person vor Gericht ihr Recht einfordern. Innerhalb von 2 Monaten müssen Entschädigung und Schadensersatz verlangt werden. Im Zivilrecht besteht auch Anspruch darauf, die Diskriminierung in Zukunft einzustellen. Die wenigsten Diskriminierungsfälle werden aber in einem Rechtsstreit geklärt, sondern durch eine gütliche Einigung beigelegt.

    Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bietet telefonische und schriftliche Erstberatung. Jede Person, die das Gefühl hat, diskriminiert worden zu sein kann sich kostenlos und vertraulich an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle wenden. Das Beratungsteam informiert zur Rechtslage, zu möglichen Ansprüchen und Fristen. Außerdem können Beratende Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen vor Ort herstellen. Regionale Beratungsstellen im näheren Umkreis sind in der Datenbank der Antidiskriminierungsstelle des Bundes verzeichnet.

    Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen

    Das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.

    Nach dem EntgTranspG ist eine Diskriminierung wegen des Geschlechts beim Entgelt verboten. Frauen und Männer müssen für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten.

    Das Ziel des Gesetzes ist die Unterstützung von Frauen (und Männern), ihren Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser durchzusetzen.

    Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz folgende Bausteine vor:

    1. Individueller Auskunftsanspruch

    Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten haben einen Anspruch darauf zu erfahren, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf:

    • die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für das eigene Entgelt und für eine erfragte Vergleichstätigkeit sowie auf die Höhe des erfragten Vergleichsentgelts.

    Neben dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt können bis zu 2 separate Entgeltbestandteile erfragt werden.

    1. Betriebliche Prüfverfahren

    Private Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert, verbindlich geregelte betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit in eigener Verantwortung durchzuführen.

    Dies unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretungen und Information der Beschäftigten.

    1. Berichtspflicht

    Das Gesetz sieht eine Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten vor, soweit diese nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind.

    Unternehmen müssen regelmäßig berichten über

    • die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung und deren Wirkungen,
    • die Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit, beispielsweise über die Anwendung findenden Entgeltregelungen und Arbeitsbewertungsverfahren

    Die Berichte sind im Bundesanzeiger als Anlage zum Lagebericht zu veröffentlichen.

    Ansprechpartner

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Glinkastraße 24

    10117 Berlin

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 30 20179130

    Fax: +49 3018 5554400

    E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 22.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 26.09.2024

    Stichwörter

    Individueller Auskunftsanspruch, Entgelttransparenzgesetz, Diskriminierung, Entgelttransparenz, Diskriminierung am Arbeitsplatz, Generalzolldirektion, Arbeitsbewertungsverfahren, Berichtspflicht, Mindestlohn-Meldeportal, Beratungsstelle, Betriebliche Prüfverfahren, Vergleichsentgelt, Gleichbehandlungsgesetz, Gender Pay Gap, Meldung, Förderung der Entgelttransparenz, Beschwerdestelle, Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Beratungsstellen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English