Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten
Hier finden Sie weitere Informationen zu der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten in Deutschland.
Beschreibung
Welche Verfahren müssen bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem EU-Land nach Deutschland eingehalten werden?
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland in bestimmten Branchen eine Meldung abgeben.
Nähere Informationen gibt es hier.
Welcher Behörde soll die Entsendung gemeldet werden?
Der Arbeitgeber muss die Meldung gegenüber der Generalzolldirektion abgeben.
Die Meldung erfolgt auf dem Mindestlohn-Meldeportal.
Welche Informationen soll die Meldung enthalten?
Eine Übersicht über die Angaben, die die Meldung enthalten muss, findet sich hier.
Diese Angaben werden auf dem Mindestlohn-Meldeportal strukturiert abgefragt.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 30 18527-1830
Telefon Festnetz: +49 30 18527-0
Telefon Festnetz: +49 228 99527-0
Fax: +49 228 99527-2965
E-Mail: info@bmas.bund.de
Internet
Stichwörter
Arbeitsministerium, BMAS, Bundesarbeitsministerium, Bundessozialministerium, Sozialministerium
Rechtsgrundlage(n)
Europäische Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
Weitere Informationen
Informationen zu den Verfahrensvorschriften und zu den Arbeitsbedingungen, die Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten müssen, wenn sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland beschäftigen, finden sich auf der Webseite des Zolls.
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.12.2022
Stichwörter
Mindestlohn, Generalzolldirektion, Meldung, Meldeportal