Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten (Entsendung von Arbeitnehmern, Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, Wohnsitzanforderungen für Arbeitnehmer)

    Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten

    Hier finden Sie weitere Informationen zu der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten in Deutschland.

    Beschreibung

    Welche Verfahren müssen bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem EU-Land nach Deutschland eingehalten werden?

    Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland in bestimmten Branchen eine Meldung abgeben.

    Nähere Informationen gibt es hier.

    Welcher Behörde soll die Entsendung gemeldet werden?

    Der Arbeitgeber muss die Meldung gegenüber der Generalzolldirektion abgeben.
    Die Meldung erfolgt auf dem Mindestlohn-Meldeportal.

    Welche Informationen soll die Meldung enthalten?

    Eine Übersicht über die Angaben, die die Meldung enthalten muss, findet sich hier.

    Diese Angaben werden auf dem Mindestlohn-Meldeportal strukturiert abgefragt.

    Ansprechpartner

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rochusstraße 1

    53123 Bonn

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 49

    10117 Berlin

    Kontakt

    Fax: +49 30 18527-1830

    Telefon Festnetz: +49 30 18527-0

    Telefon Festnetz: +49 228 99527-0

    Fax: +49 228 99527-2965

    E-Mail: info@bmas.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    Arbeitsministerium, BMAS, Bundesarbeitsministerium, Bundessozialministerium, Sozialministerium

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Europäische Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

    Weitere Informationen

    Informationen zu den Verfahrensvorschriften und zu den Arbeitsbedingungen, die Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten müssen, wenn sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland beschäftigen, finden sich auf der Webseite des Zolls.

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Stichwörter

    Generalzolldirektion, Meldung, Meldeportal, Mindestlohn

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de