Unternehmensgründung: Vertragsrecht, einschließlich Verzugszinsen
Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten zu Unternehmensgründung, Führung und Schließung sowie insbesondere zum Vertragsrecht und Verzugszinsen.
Beschreibung
B2B- und B2C-Verkauf im Vertragsrecht
Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für ihre Verträge mit Geschäftspartnern oder Endverbraucherinnen und Endverbrauchern gestalten möchten, haben zahlreiche Kriterien zu beachten. Anders als andere vertragliche Vereinbarungen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt. Vielmehr gibt eine Vertragspartei die AGB als Vertragsbestandteil vor. Aus diesem Grund unterliegen AGB einem strengen Schutz. Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von AGB beachtet werden müssen.
- Werden die AGB gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verwendet, greift der strenge Verbraucherschutz.
- Bei der Verwendung von AGB gegenüber Unternehmen greifen nicht so strenge Schutzvorschriften.
Vertragsrechtsregeln auf nationaler Ebene zur Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
Durch die Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/770 wurden im nationalen Recht neue Regelungen für alle Verbraucherverträge eingeführt. Unabhängig von der Vertragsart beziehen sich diese Regelungen auf die Bereitstellung:
- digitaler Inhalte, wie zum Beispiel Software und E-Books, sowie
- digitaler Dienstleistungen, wie zum Beispiel Videostreaming und soziale Netzwerke.
Die Unternehmen sind zur mangelfreien Leistung verpflichtet. Verbraucherinnen und Verbraucher haben im Falle eines Mangels des digitalen Produkts neben dem Anspruch auf Nacherfüllung sowohl das Recht auf Vertragsbeendigung als auch das Recht zur Minderung. Nacherfüllung meint die Beseitigung des Mangels, beispielsweise durch Nachbesserung des digitalen Produkts oder dessen erneute Bereitstellung. Außerdem können Verbraucherinnen und Verbraucher Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Unternehmen sind außerdem verpflichtet, Aktualisierungen - also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates - bereitzustellen. Die Regelungen sind sowohl anzuwenden, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher für digitale Produkte einen Preis zahlen, als auch, wenn sie neben oder an Stelle der Zahlung personenbezogene Daten bereitstellen.
Die Neuregelungen finden Anwendung insbesondere bei:
- Datenbanken
- Cloud-Services
- Plattformangeboten
- Social Media
- Webanwendungen
- Mediendownloads, wie zum Beispiel E-Books
- digitalen Fernsehdiensten
- nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten, wie zum Beispiel E-Mail- oder Messenger-Diensten
- körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, wie beispielsweise DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten
- der Bereitstellung bestimmter elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren.
Die neuen Vorschriften gelten auch für sogenannte Paketverträge, die neben der Bereitstellung von digitalen Produkten weitere Vertragsinhalte umfassen. Diese können etwa die Erbringung nichtdigitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben. In der Regel gelten die neuen Vorschriften dann jedoch nur für den digitalen Teil des Vertrags.
Zudem haben Sie als Anbieterin oder Anbieter einer Internetseite in jedem Fall besondere Informationspflichten zu beachten. Dabei ist es gleich, ob die Internetseite nur zu Präsentationszwecken dient oder ob ein Bestellsystem integriert ist. Informiert werden muss über:
- den vollständigen Vor- und Zunamen der Anbieterin beziehungsweise des Anbieters, gegebenenfalls der Firma
- die postalische Anschrift der Anbieterin beziehungsweise des Anbieters, wobei die Angabe von Postfach und E-Mail-Adresse nicht ausreichend ist
- bei juristischen Personen, wie beispielsweise einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Genossenschaft, Verein, die Rechtsform des Unternehmens und den Namen des beziehungsweise der Vertretungsberechtigten
- den vollständigen Vor- und Zunamen und die Anschrift der beziehungsweise des Verantwortlichen für den Inhalt der journalistisch-redaktionellen Angebote
- die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID-Nr.), sofern vorhanden
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, sofern die ausgeübte Tätigkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf, wie zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe
- eine E-Mail-Adresse und zusätzlich ein weiteres Kommunikationsmittel, das es der Verbraucherin beziehungsweise dem Verbraucher ermöglicht, schnellen Kontakt aufzunehmen, wie beispielsweise Telefon- und Faxnummer, Internet-Chats oder elektronische Kontaktformulare
- das zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister einschließlich der Registernummer, sofern eingetragen
- bei AG, KGaA oder GmbH, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe darüber
- bei Dienstleistungen, die in Ausübung eines reglementierten Berufes erfolgen, die Angabe der Berufskammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie berufsrechtliche Regelungen und wo diese zugänglich sind
- Angabe der Wirtschaftsidentifikationsnummer, sofern vorhanden.
Bieten Sie in Ihrem Webshop Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher an, gelten weitere gesetzliche Vorschriften, die zwingend zu beachten sind. Sie müssen auf Ihrer Website informieren über:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- den Zeitpunkt sowie die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrages
- bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen, die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
- eventuelle Liefervorbehalte oder einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder
- wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für die Berechnung des Preises, die der Verbraucherin beziehungsweise dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
- bei Speditionsware über die genaue Höhe der Versandkosten
- gegebenenfalls weitere Steuern oder Kosten, die nicht über die Unternehmerin beziehungsweise den Unternehmer abgeführt oder von ihr beziehungsweise ihm in Rechnung gestellt werden, zum Beispiel die Information über ein nicht vom Unternehmen vertriebenes kostenpflichtiges Programm, das zur Anzeige der abgerufenen Information notwendig ist
- die Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung oder bei einer Dienstleistung hinsichtlich der Erfüllung
- das Bestehen oder Nichtbestehen und Erlöschen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufs mit Hilfe der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular. Zusätzlich müssen diese Informationen der Verbraucherin beziehungsweise dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dies kann zum Beispiel per E-Mail in der Bestellbestätigung oder in Papierform mit der Warenlieferung erfolgen
- die gegebenenfalls spezifischen zusätzlichen Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung und -abwicklung, sofern diese die üblichen Kosten übersteigen,
- die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- ob der Vertragstext nach Vertragsschluss vom Online-Handel gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
- über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
- falls der Online-Handel sich Verhaltenskodizes unterwirft, über diese und ihre elektronische Zugänglichkeit
- die Möglichkeit einer Online-Schlichtung mittels anklickbaren Link
- die Bereitschaft zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an einer Verbraucherschlichtung, sofern die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer mindestens 11 Personen beschäftigt.
Der richtige Ort für die Informationen ist die Bestellseite. Dort müssen Sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Informationen klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Das gelingt am besten mit Hilfe eines strukturierten Bestellprozesses und dem Einsatz von
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- einer Widerrufsbelehrung und
- einem Widerrufsformular.
Spezielle Regeln - andere Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen
Wenn ein Vertrag außerhalb eines Ladengeschäfts abgeschlossen wird, also beispielsweise an der Haustür oder am Arbeitsplatz, so sind die Verbraucherinnen und Verbraucher in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt, überrumpelt zu werden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in diesen Situationen besondere Schutzvorschriften vor.
Vor Vertragsschluss haben Sie als Unternehmen Informationspflichten zu erfüllen. Hierzu zählen unter anderem:
- die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
- Ihre Identität und Kontaktdaten
- der Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich sämtlicher Steuern und Abgaben sowie eventueller Zusatzkosten, wie zum Beispiel Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
- die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsbedingungen
- gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht sowie insbesondere Widerrufsfrist und die mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Regel ein auf 14 Tage begrenztes Widerrufsrecht zu (§ 312g Absatz 1 BGB). Der Widerruf kann formfrei, auch mündlich, per Telefon oder E-Mail erfolgen.
Verkauf im Geschäft
Die Informationspflichten gelten auch für den stationären Handel, sprich den Einkauf im Ladengeschäft. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es hier nicht. Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Widerrufsrecht in den folgenden Fällen:
- bei Vertragsschluss wurde Ratenzahlung vereinbart
- der Kaufvertrag ist mit einem Kreditvertrag verbunden
- Es wurde eine Finanzierungshilfe gewährt - zum Beispiel beim Leasingvertrag mit Kaufverpflichtung oder wenn ein Handy zusammen mit Vertrag mehr als 200 EUR günstiger verkauft wird als ohne.
- Zusammengehörende Sachen, wie zum Beispiel die Bände eines Lexikons, werden nach und nach geliefert und sollen ratenweise bezahlt werden.
- Sie erhalten die regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen, beispielsweise bei Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnements.
- Der Vertrag, etwa mit einem Buchclub, sieht die regelmäßige Abnahme von Ware vor. Der Kaufpreis muss in diesen Fällen aber mehr als 200 EUR betragen und über mehr als 3 Monate kreditiert sein.
Hilfs- und Schulungsdienste über vertragliche Verpflichtungen
Durch die Industrie- und Handelskammern (IHKs) werden deutschlandweit Informationen zur Verfügung gestellt, siehe hierzu Informationen und Publikationen.
Vertragsarten über die Lieferung digitaler Inhalte
Bei Verträgen über das Herunterladen, also den Download, oder das Laden in Echtzeit, das sogenannte Streaming, von digitalen Inhalten handelt es sich regelmäßig um Fernabsatzverträge. Es finden daher grundsätzlich die für diese Verträge geltenden Bestimmungen Anwendung. Außerdem gelten die Sondervorschriften für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr.
Allerdings bestehen einige Besonderheiten. Diese betreffen sowohl den Download und das Streaming von Filmen, Musikdateien oder sonstigen digitalen Inhalten im Internet als auch den Download von Apps für Smartphones und Tablets.
Bei Fernabsatzverträgen haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dazu haben diese in der Regel 14 Tage Zeit. Beim Kauf digitaler Inhalte beginnt diese Frist bereits mit dem Abschluss des Vertrags. Hat das Unternehmen die Verbraucherin beziehungsweise den Verbraucher jedoch nicht über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist um weitere 12 Monate.
Damit digitale Inhalte jedoch nicht einfach genutzt und anschließend beliebig oft widerrufen werden können, gilt bei Streaming und Download eine Besonderheit: Das Widerrufsrecht erlischt, sobald das Unternehmen mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat. Bei Streaming-Portalen bedeutet dies, sobald der Stream beginnt und die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher auf den Inhalt zugreifen können. Beim Download digitaler Inhalte erlischt das Widerrufsrecht, wenn mit dem Vorgang des Herunterladens begonnen wird.
Über diese Besonderheit beim Widerrufsrecht müssen Sie die Verbraucherinnen und Verbraucher vorab informieren.
Haftung für Mängel an verkauften digitalen Produkten oder Dienstleistungen
Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn ein Produkt nicht die Beschaffenheit aufweist, die vereinbart wurde. Oder wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Auch digitale Güter können somit mangelhaft sein. Bestand dieser Mangel schon bei Übergabe, stehen den Verbraucherinnen und Verbrauchern sogenannte Gewährleistungsrechte zu.
Sie sind verpflichtet, Mängel an digitalen Gütern zu beseitigen beziehungsweise den Käuferinnen und Käufern einwandfreie Dateien zur Verfügung zu stellen. Tun Sie dies nicht, so haben die Käuferinnen und Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Relevante Informationen zu verspäteten Zahlungen
Wird auf einen Vertrag hin nicht geleistet, zahlt die Kundin beziehungsweise der Kunde nicht nach Vertragsschluss, so ist es für den Gläubiger, das Unternehmen, wichtig, die Schuldenden in Verzug zu setzen. Die Schuldenden kommen in Verzug, wenn sie auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leisten. Eine Mahnung sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an die Schuldenden abgesandt werden. Die Mahnung sollte eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung enthalten, am besten mit Bestimmung eines konkreten Zeitpunktes, bis zu welchem die Zahlung zu erfolgen hat.
Sobald sich die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner in Verzug befindet, ist der Gläubiger berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Sie können der Schuldnerin beziehungsweise dem Schuldner, sofern diese Verbraucherin beziehungsweise dieser Verbraucher ist, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung stellen.
Das Mahnverfahren ist neben der Einreichung einer Klage eine Möglichkeit, mit gerichtlicher Hilfe eine Geldforderung geltend zu machen. Da es sich um ein so genanntes vereinfachtes Verfahren handelt, hat das Mahnverfahren große praktische Bedeutung. Es macht den Weg zu den Gerichten für jede und jeden möglich. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss auf dem amtlich vorgeschriebenen Antragsformular beim zuständigen Amtsgericht schriftlich eingereicht werden. Das Antragsformular ist erhältlich im Schreibwarenhandel. Zudem gibt es die Möglichkeit den gerichtlichen Mahnbescheid elektronisch zu beantragen.
Eine Alternative zum gerichtlichen Mahnverfahren ist die Beauftragung eines Inkassobüros. Der Begriff "Inkasso" kommt aus dem Bankwesen. Darunter versteht man die Einziehung von Geld für Forderungen, zum Beispiel bei fälligen Wechseln und Rechnungen. Bei der Eintreibung von Forderungen bei Zahlungsverzug können Ihnen die angeschlossenen Inkassobüros helfen.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Adresse
Hausanschrift
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Kontakt
Telefon Festnetz: +49 30 18615-0
Fax: +49 30 18615-7010
E-Mail: info@bmwk.bund.de
E-Mail: poststelle@bmwk.bund.de
Internet
Stichwörter
Bundesenergieministerium, Bundeswirtschaftsministerium, Energieministerium, Wirtschaftsministerium
Rechtsgrundlage(n)
- Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte, §§ 327d - 327h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Text von Bedeutung für den EWR)
- Verzug des Schuldners, § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte, §§ 327d - 327h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
- Verzug des Schuldners, § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weitere Informationen
Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK):
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 12.12.2022
Stichwörter
Verzugszins, Schuldner, Gewährleistung, Gläubiger, Informationspflichten, Paketverträge, Verzug, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mahnverfahren, Digitale Güter, Mahnung, Inkasso, Mängel