Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen
Hier finden Sie Informationen zu Themen der Grundversorgung und Hausmüllentsorgung.
Beschreibung
Grundversorgung bei der Energielieferung
Die Grundversorgung ist die Energielieferung durch den Grundversorger an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden in der Niederspannung Strom bzw. im Niederdruck Gas zu allgemeinen Preisen und Bedingungen.
Der Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in Ihrem Netzgebiet vor Ort die meisten Haushaltskundinnen und -kunden mit Strom und/oder Gas beliefert. Wenn Sie nicht wissen, welches Unternehmen Ihr Grundversorger ist, können Sie sich mit dieser Frage an den örtlichen Netzbetreiber wenden. Alle Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben Anspruch auf eine Grundversorgung.
Ist der Anschluss zahlungspflichtig?
Es gibt keinen Festbetrag für die Kosten zur Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses an das Gas- oder Stromnetz. In jedem Fall müssen die Anschlusskosten und Baukosten vom Netzbetreiber getrennt errechnet und den Anschlussnehmerinnen und-nehmern im Detail ausgewiesen werden.
Ein Baukostenzuschuss darf bei Strom-Anschlüssen nur bei einer Leistungsanforderung von über 30 Kilowatt erhoben werden. Daher ist der normale Strom-Hausanschluss in der Regel davon nicht betroffen.
Bei Gas-Anschlüssen kann in jedem Fall ein Baukostenzuschuss erhoben werden, weil es keine Leistungsgrenze wie bei einem Stromanschluss gibt. Der allgemeine Preis für die Grundversorgung setzt sich in der Regel aus einem vom Verbrauch abhängigen Arbeitspreis und einem festen Grundpreis zusammen.
Was ist bei Einzug in ein Haus mit bestehender Verbindung?
Durch den Verbrauch von Energie, beispielsweise durch Betätigung des Lichtschalters, kommt automatisch ein Energieliefervertrag mit dem Grundversorger zustande.
Sie möchten im Grundversorgungsvertrag bleiben?
Dann müssen Sie dem Grundversorger beim Einzug schriftlich mitteilen, dass Sie von ihm Energie erhalten. Der Grundversorger bestätigt Ihnen den Abschluss des Vertrags schriftlich.
Sie möchten den Liefervertrag wechseln?
Wenn Sie nach dem Einzug nicht in der Grundversorgung bleiben möchten, können Sie den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Suchen Sie sich am besten vorher einen neuen Lieferanten. Sie können aber in der Regel auch schon vor dem Einzug einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung abschließen.
Wie gehen Sie bei Problemen oder Beschwerden vor und wen müssen Sie kontaktieren?
Als Verbraucherin und Verbraucher, Haushaltskundin und Haushaltskunde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetz, haben Sie einen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren bei dem Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag zur Energielieferung oder Energiemessung abgeschlossen haben.
Sie sind zum Beispiel der Meinung, dass Ihre Abrechnung falsch ist oder eine bestimmte Leistung nicht erbracht wurde? Dann beschweren Sie sich direkt beim Unternehmen.
Sie können eine Vorlage für Ihre Verbraucherbeschwerde bei der Bundesnetzagentur herunterladen und direkt auf dem Computer ausfüllen oder ausdrucken.
Schicken Sie Ihre Beschwerde schriftlich beispielsweise per Brief, Fax oder E-Mail direkt an Ihren jeweiligen Vertragspartner beziehungsweise die Vertragspartnerin. Telefonische Beschwerden sind zwar auch möglich, in der Nachweispflicht jedoch schwer umsetzbar.
Wie gehen Sie vor, wenn Rechnung nicht bezahlt werden kann?
Wenn die Nachzahlung so hoch ist, dass Sie sie aus Ihrem Einkommen nicht zahlen können, sollten Sie sich an das örtliche Jobcenter oder, wenn sie nicht erwerbsfähig sind, an das Sozialamt wenden. Auch mit einem geringen Einkommen können Sie einen Antrag auf Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt stellen.
Nachzahlungen aus Neben- und Heizkostenabrechnungen gelten als Bedarf in dem Monat, in dem Sie die Nachforderung erhalten. Wichtig ist, dass Sie diesen Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen.
Wie können Sie Hausmüll entsorgen und welche Recyclingsysteme gibt es?
Die haushaltsnahe Sammlung und Entsorgung von Abfällen wird auch duales System genannt. Dahinter verbirgt sich die Tatsache, dass die Industrie durch die Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die Rücknahme ihrer Produkte zu gewährleisten. Diese Pflicht erfüllten sie durch die Einführung des Grünen Punkts.
Seit 2009 ist es nicht mehr ausschlaggebend, ob der Grüne Punkt auf den Verpackungen ist oder nicht. Denn alle Hersteller müssen sich einem dualen System angeschlossen haben, das die gebrauchten Verpackungen dem Recycling zuführt. Inzwischen konkurrieren diverse duale Systeme, die mit unterschiedlichen Kennzeichen arbeiten. Also: Selbst wenn auf der Hülle künftig kein Zeichen mehr prangt, sollten Sie Ihren Verpackungsmüll immer über die "gelbe Tonne" oder den "gelben Sack" entsorgen. Verpackungen aus Papier oder Glas werden über Papiertonnen/-container oder Glascontainer gesammelt
Anschließend werden die Verpackungen in Sortier- und Recyclinganlagen in verschiedene Fraktionen sortiert und möglichst hochwertig verwertet.
Ansprechpartner
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Adresse
Hausanschrift
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Kontakt
Telefon Festnetz: +49 30 18615-0
Fax: +49 30 18615-7010
E-Mail: info@bmwk.bund.de
E-Mail: poststelle@bmwk.bund.de
Internet
Stichwörter
Bundesenergieministerium, Bundeswirtschaftsministerium, Energieministerium, Wirtschaftsministerium
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 20.12.2022
Stichwörter
Energielieferung, Örtlichen Netzbetreiber, Leitungsgrenze, Strom-Hausanschluss, Grundversorgung, Baukostenzuschuss, Beschwerdeverfahren, Energieliefervertrag, Bundesnetzagentur, Gas-Anschlüsse