Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)

    Regeln und Anerkennung der Ehe

    Wenn Sie heiraten möchten, finden Sie hier nähere Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der Eheschließung und Anerkennung der Ehe.

    Beschreibung

    Regeln für die Ehe und die Anerkennung der Ehe

    Die Ehe ist eine rechtliche Verbindung von zwei Personen, die Mehrehe ist ausgeschlossen. Seit 2017 können nicht nur Mann und Frau, sondern auch Personen gleichen Geschlechts einander heiraten. Für vor dem 1. Oktober 2017 begründete Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts gilt weiter das Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG. Die Eheschließung ist gemäß § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur volljährigen Personen erlaubt.

    Weitere Eheverbote sind in den §§ 1306 bis 1308 BGB gesetzlich geregelt. Wer als Ausländerin oder Ausländer die Ehe in Deutschland eingehen will, hat unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 1309 BGB ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beizubringen, dass der Eheschließung nach dessen Rechtsordnung kein Ehehindernis entgegensteht.

    Die Eheschließung erfolgt durch persönliche Erklärung der Eheleute vor einem Standesbeamten als so genannte obligatorische Zivilehe. Die Einzelheiten sind in den §§ 1310 ff. BGB und § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) geregelt.

    Die Ehe kann durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden, wenn gemäß §§ 1313 ff. BGB besondere Aufhebungsgründe vorliegen. War einer der Ehegatten bei der Eheschließung noch nicht volljährig, kann die Aufhebung der Ehe erfolgen. Hatte einer der Ehepartner bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Eheschließung nach § 1303 Satz 2 BGB unwirksam, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Die Aufhebung der Ehe ist gemäß § 1315 BGB in besonderen Fällen ausgeschlossen und muss nach § 1317 BGB rechtzeitig beantragt werden.

    Zu weiteren Einzelheiten betreffend die Eheschließung und die Aufhebung der Ehe wird auf die §§ 1303 bis 1320 BGB, die §§ 11 bis 16 PStG sowie die §§ 121 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG verwiesen.

    Im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen einer Eheschließung sind zahlreiche Einzelfragen berührt. Dazu wird auf die §§ 1353 bis 1563 BGB sowie im Falle der Scheidung auf die §§ 1564 bis 1587 BGB und auf das Gesetz über den Versorgungsausgleich verwiesen.

    Die Ehe nach ausländischem Recht

    Ist eine Ehe im Ausland geschlossen worden, kann die Eheschließung auf Antrag gemäß § 34 Absatz 1 PStG im deutschen Eheregister beurkundet werden, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Das gleiche gilt nach § 34 Absatz 2 PStG, wenn die Ehe im Inland zwischen zwei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach ausländischem Recht geschlossen wird, beispielsweise in einer Botschaft oder einem Konsulat.

    Im Übrigen kann das Bestehen  einer Ehe nach § 121 Nummer 3 FamFG auch in einem familiengerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Eine gesonderte Anerkennung der Eheschließung nach ausländischem Recht ist im Übrigen nicht erforderlich.

    Ist in einem EU-Mitgliedstaat außer Dänemark  eine Ehe geschieden oder aufgehoben worden oder wurde  das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt,  ist dies nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ("Brüssel IIa-VO") ohne gesondertes Verfahren anzuerkennen. Die Anerkennung  kann nur versagt werden, wenn eines der in der Verordnung genannten Anerkennungshindernisse greift.  Entscheidungen in Ehesachen aus anderen Staaten bedürfen  für ihre inländische Wirksamkeit grundsätzlich der Anerkennung in einem besonderen Verfahren nach § 107 FamFG.

    Das auf Trennung und Scheidung anzuwendende Recht richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 ("Rom III-VO"), nach der die Ehegatten grundsätzlich das anzuwendende Recht unter einem beschränkten Kreis von Rechtsordnungen selbst bestimmen können. Mangels Rechtswahl kommt es vor allem auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.

    Ansprechpartner

    Bundesministerium der Justiz (BMJ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Mohrenstraße 37

    10117 Berlin

    Kontakt

    Fax: +49 30 18580-9525

    Telefon Festnetz: +49 30 18580-0

    E-Mail: poststelle@bmjv.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Broschüre des Bundesministeriums der Justiz  mit Informationen um Ehe- und Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Güterrecht und zum Versorgungsausgleich "Das Eherecht".

    Rechtsgrundlagen

    Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet Informationen zum Thema Familie.

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz am 06.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Stichwörter

    obligatorische Zivilehe, Eheverbote, Ehe, Scheidung, Aufhebung der Ehe, Eheregister, Mehrehe, Ehehindernis, Familiengerichtliches Verfahren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de