Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

    Elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder

    Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten zu den Themen Geburt, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten, sowie Informationen für Leihmutterschaft und Adoption.

    Beschreibung

    Geburt

    Jedes in Deutschland geborene Kind muss von dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt registriert werden. 

    Eine Geburt anzeigen müssen:

    • das Krankenhaus, indem die Geburt erfolgt
    • die sorgeberechtigten Elternteile oder alle anderen anwesenden Personen

    Bei weiteren Fragen steht das Standesamt zur Verfügung.

    Leihmutterschaft

    Das Herbeiführen einer Leihmutterschaft ist in Deutschland gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des Embryonenschutzgesetzes verboten. Das Verbot dient der Verhinderung sogenannter gespaltener Mutterschaften, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Der Gesetzgeber wollte im Interesse des Kindeswohls die Eindeutigkeit der Mutterschaft gewährleisten. Nach deutschem Abstammungsrecht ist die Frau Mutter des Kindes, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Eine Frau, die nicht Geburtsmutter des Kindes ist, kann die rechtliche Zuordnung als Mutter nur im Wege der Adoption erreichen.

    Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

    Je nachdem, in welchem Staat die unterhaltsverpflichtete beziehungsweise -berechtigte Person sich aufhält, können Unterhaltsansprüche im Ausland mittels verschiedener Verfahren durchgesetzt werden.

    Das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) bildet in Deutschland den rechtlichen Rahmen für Verfahren, bei denen internationale Handlungsgrundlagen bestehen, auf deren Basis Unterhaltspflichten in Anspruch genommen werden können. Das sind insbesondere:

    • die Verordnung (EG) Nummer 4/2009 des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
    • das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007
    • das New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956

    Das AUG ist ferner anwendbar bei verbürgter förmlicher Gegenseitigkeit gemäß dem Auslandsunterhaltsgesetz.

    Adoption

    Die Adoption begründet ein neues Eltern-Kind-Verhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung. Sie wird vom Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen.

    Adoption im Kindesalter: Die Verwandtschaft des Kindes zu seinen bisherigen Eltern und Verwandten erlischt (§§ 1755 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB).

    Adoption eines Erwachsenen: Die Verwandtschaft zu den bisherigen Eltern und Verwandten erlischt grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind möglich (§§ 1770, 1772 BGB).

    Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Außerdem wird erwartet, dass zwischen Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB).Zur Adoption ist die Einwilligung der leiblichen Eltern,  der oder des Annehmenden und des Kindes erforderlich: Gegebenenfalls kann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden (§§ 1746 ff. BGB).

    Wer kann adoptieren?

    Ehepaare können ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Hierbei muss ein Ehepartner, eine Ehepartnerin das 25. Lebensjahr, der/die andere das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1741 BGB, §1743 BGB).

    Alleinstehende können ein Kind allein annehmen, wenn sie mindestens 25 Jahre alt sind (§ 1741 BGB, § 1743 BGB).

    Bei unverheirateten Paaren oder Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften kann zunächst nur eine Person adoptieren. Die andere Person hat die Möglichkeit, das Kind anzunehmen, welches die Part-nerin/der Partner bereits adoptiert hat (Sukzessiv-Adoption). Darüber hinaus kann eine Person das eigene Stiefkind adoptieren, wenn man mit dessen Mutter oder Vater verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder gemeinsam in einer festen Lebensgemeinschaft lebt (§ 1741 BGB und § 1766a BGB). Das Mindestalter des Annehmenden bei einer Stiefkindadoption ist 21 Jahre, während das Alter des Partners keine Rolle spielt.

    Weitere Regeln und Anforderungen

    In den §§ 1741-1772 BGB sowie den auf die §§ 186-199 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind weitere Regeln und Anforderungen für die Adoption und ihre Wirkung sowie in Bezug auf die Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption vorgenommen.

    Flankiert werden diese Regelungen durch das Adoptionsvermittlungsgesetz. Diese Bestimmungen beschränken die Adoptionsvermittlung und sehen besondere Regelungen für die Auslandsadoption vor. Speziell für die innerstaatliche Wirkung von Auslandsadoptionen sind ferner die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten.

    Bei internationalen Sachverhalten regelt Artikel 22 EGBGB, welches Recht auf eine Annahme als Kind und auf die notwendigen Zustimmungen der leiblichen Eltern zur Anwendung kommt. Bei im Inland ausgesprochenen Adoptionen kommt das deutsche Recht zur Anwendung.

    Auslandsadoptionen

    Adoptionsentscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens von 1993 (HAÜ) werden in Deutschland nach dem HAÜ anerkannt. Die Anerkennung regelt neben dem HAÜ ergänzend das nationale Recht (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes - AdÜbAG -, Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG -). Bei Adoptionsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten des HAÜ gelten weiter die §§ 108f. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in der Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Wesentlich ist, dass für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen ein gerichtliches Anerkennungsfeststellungsverfahren verpflichtend ist, sofern für die ausländische Adoptionsentscheidung keine Bescheinigung nach Art. 23 des HAÜ vorliegt, in der das Zustandekommen der Adoption nach den Vorschriften des HAÜ bestätigt ist.

    In § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird geregelt, in welchen Fällen eine Auslandsadoption die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt.

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    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Geburt: Bundesministerium des Innern und für Heimat Leihmutterschaft: Bundesministerium für Gesundheit Adoption: Bundesministerium der Justiz am 12.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Stichwörter

    Geburt, Adoption, grenzüberschreitende familiäre Gegebenheiten, Standesamt, Unterhaltspflicht, Unterhalt, Leihmutterschaft, Stiefkindadoption

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