Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

    Einbürgerungsvoraussetzungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats

    Hier finden Sie Informationen über Einbürgerungsvoraussetzungen für Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates

    Beschreibung

    Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

    Es besteht nach § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • seit acht Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
    • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
    • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
    • deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
    • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest
    • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen 
    • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
    • keine Verurteilung wegen einer Straftat

    Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 EUR;  für Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden: 51 EUR.

    Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich die Aufenthaltszeit auf 7 Jahre. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen ist eine Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 6 Jahre möglich, beispielsweise beim Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen, die auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder höher liegen, sowie beim Nachweis von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement.

    Einbürgerungsbewerber aus einem EU-Mitgliedstaat müssen ihre EU-Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.

    Der Antrag ist bei der für den Wohnort des Einbürgerungsbewerbers zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen.

    Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Einbürgerung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Sie steht im Ermessen der zuständigen Behörde und bedingt, dass im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann gemäß § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

    Zuständige Stelle für eine Auslandseinbürgerung ist das Bundesverwaltungsamt. Anträge sind in der Regel über die deutsche Auslandsvertretung zu stellen.

    Ansprechpartner

    Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

    Adresse

    Hausanschrift

    Alt-Moabit 140

    10557 Berlin

    Hausanschrift

    Graurheindorfer Straße 198

    53117 Bonn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 30 18681-0

    Fax: +49 30 18681-12926

    E-Mail: poststelle@bmi.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    Bauministerium, BMI, Bundesbauministerium, Bundesheimatministerium, Bundesinnenministerium, Heimatministerium, Innenministerium

    Version

    Technisch geändert am 21.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Maßgeblich ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuell geltenden Fassung.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

    Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuell geltenden Fassung.

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat am 14.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Stichwörter

    Einbürgerung, Einbürgerungsverfahren, Einbürgerungsleitfaden, Einbürgerungsanspruch, Einbürgerungsgebühr, Einbürgerungsantrag, Staatsangehörigkeitsgesetz, Einbürgerungsbewerber, Aufenthaltszeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English