Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.
Beschreibung
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
Ansprechpartner
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stichwörter
Bauministerium, BMI, Bundesbauministerium, Bundesheimatministerium, Bundesinnenministerium, Heimatministerium, Innenministerium
Weitere Informationen
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Weitere Informationen
- §§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummern 17 und 23 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat am 15.12.2022
Stichwörter
Wohnsitz anmelden, Wohnsitz, EU-Mitgliedstaat, Meldepflicht