• Haselbachtal (Landkreis Bautzen, Sachsen)
Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.

Beschreibung

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

Ansprechpartner

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Adresse

Hausanschrift

Alt-Moabit 140

10557 Berlin

Hausanschrift

Graurheindorfer Straße 198

53117 Bonn

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 30 18681-0

Fax: +49 30 18681-12926

E-Mail: poststelle@bmi.bund.de

Internet

Stichwörter

Bauministerium, BMI, Bundesbauministerium, Bundesheimatministerium, Bundesinnenministerium, Heimatministerium, Innenministerium

Version

Technisch geändert am 21.09.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Weitere Informationen

Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat am 15.12.2022

Version

Technisch geändert am 05.06.2024

Stichwörter

Wohnsitz anmelden, Wohnsitz, Meldepflicht, EU-Mitgliedstaat

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English