Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

    Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

    Wenn Sie von einem anderen Mitgliedsstaat nach Deutschland ziehen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen zur Meldepflicht und den geltenden Fristen.

    Beschreibung

    Meldepflicht

    Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.

    Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

    Ansprechpartner

    Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

    Adresse

    Hausanschrift

    Alt-Moabit 140

    10557 Berlin

    Hausanschrift

    Graurheindorfer Straße 198

    53117 Bonn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 30 18681-0

    Fax: +49 30 18681-12926

    E-Mail: poststelle@bmi.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    Bauministerium, BMI, Bundesbauministerium, Bundesheimatministerium, Bundesinnenministerium, Heimatministerium, Innenministerium

    Version

    Technisch geändert am 21.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Weitere Informationen

    Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat am 15.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Stichwörter

    Wohnsitz anmelden, Wohnsitz, EU-Mitgliedstaat, Meldepflicht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de