Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz
Hier finden Sie Informationen zu Arbeitsschutz und -sicherheit sowie geltenden Gesetzen, Verordnungen und Pflichten von Arbeitgebern.
Beschreibung
Arbeitsschutz
Das Arbeitsschutzrecht dient dazu, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu gewährleisten. Arbeitsschutzmaßnahmen umfassen auch Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dieser Schutz umfasst alle Tätigkeitsbereiche, das heißt alle Beschäftigungen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.
Wichtige Grundlagen für den betrieblichen Arbeitsschutz sind das Arbeitsschutzgesetz und das c. Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen und notwendige Schutzmaßnahmen umsetzen. Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Pflichten des Arbeitgebers zur Bestellung von Betriebsärztinnen beziehungsweise Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes wurden Arbeitsschutzverordnungen erlassen, die Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten näher ausgestalten.
Arbeitsschutzgesetz
Der Arbeitgeber hat folgende Grundpflichten:
Arbeitsschutzorganisation
Der Arbeitgeber hat für eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation im Betrieb zu sorgen. Das bedeutet, er ist dafür verantwortlich, dass der Arbeitsschutz in die Betriebsabläufe integriert wird und im Betrieb geeignete Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auf die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen durch Arbeitgeber, Vorgesetzte und beauftragte Personen achten. Das Arbeitssicherheitsgesetz enthält Vorgaben bezogen auf die Unterstützung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte (siehe nachfolgend).
Gefährdungsbeurteilung
Ermittlung von Gefährdungsfaktoren
Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, d. h. er muss die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb unter Arbeitsschutzgesichtspunkten bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, sich über die vorhandenen Gefährdungen klar zu werden, damit die "richtigen" Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
Das Vorgehen orientiert sich zweckmäßigerweise an der Betriebsart und der Betriebsgröße mit den jeweils auftretenden Gefährdungsfaktoren, beispielweise arbeitsstättenbezogene, arbeitsmittel- und tätigkeitsbezogene Risiken. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch psychische Belastungsfaktoren im Arbeitsschutzhandeln mit zu berücksichtigen.
Ziele der Gefährdungsbeurteilung
Im Anschluss an die Ermittlung der Gefährdungsfaktoren zielt die Gefährdungsbeurteilung darauf ab, sinnvolle und notwendige Schutzmaßnahmen festzulegen. Das können technische, organisatorische, so genannt Verhältnisprävention oder personenbezogene, so genannt Verhaltensprävention, Maßnahmen sein.
Vorrangig sind Maßnahmen der Verhältnisprävention. Dabei muss der Arbeitgeber spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen berücksichtigen, beispielsweise Jugendliche und behinderte Beschäftigte.
Bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber Gestaltungsspielräume, um den unterschiedlichen Gegebenheiten des Betriebes gerecht werden zu können. Die Schutzmaßnahmen müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls an neue Erkenntnisse angepasst werden.
Um Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen, gibt es branchen- und tätigkeitsbezogene Handlungsanleitungen zur Bewertung der möglichen Gefährdungsfaktoren und der zu treffenden Schutzmaßnahmen, beispielsweise die "Gefährdungsbeurteilung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)".
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die getroffenen notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen in Unterlagen dokumentieren. Das gilt für alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe. Für KMU mit 10 oder weniger Beschäftigten gibt es Erleichterungen bei der Erfüllung der Dokumentationspflicht, siehe "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation", Anhang 3 (PDF-Dokument herunterladen).
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten je nach gefährdender Tätigkeit regelmäßig die Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ermöglichen. Diese dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit, insbesondere Aufklärung und Beratung. Zudem geht es um die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.
Bei bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, z. B. bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Sind die Gefährdungen besonders groß, ist eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben, z. B. bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, siehe nachfolgend Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden.
Unterweisung
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten unterweisen, so dass sie Unfall- und Gesundheitsgefährdungen als solche erkennen und darauf sachgerecht reagieren können. Voraussetzung für eine solche Unterweisung ist eine passgenaue Ausrichtung auf die jeweilige Arbeitssituation im Betrieb. In einzelnen Arbeitsschutzverordnungen, zum Beispiel Gefahrstoff- und Biostoffverordnung, ist als Teil der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung vorgeschrieben.
Besondere Gefahren und Notfallmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen nur Beschäftigte Zugang haben, die vorher entsprechend unterwiesen wurden. Außerdem muss er besondere Schutzmaßnahmen für Beschäftigte festlegen, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können. Zudem ist er verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in Notfällen zur Ersten Hilfe, zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung notwendig sind.
Unfallmeldung (IVa4)
Der Arbeitgeber muss dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitsschutzbehörde Unfälle von Beschäftigten in seinem Unternehmen mitteilen, wenn Beschäftigte getötet oder so verletzt werden, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.
Arbeitsschutzverordnungen
Das Arbeitsschutzgesetz wird in Bezug auf bestimmte Gefährdungen am Arbeitsplatz durch eine Reihe von Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert.
Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung enthält für Arbeitgeber Vorgaben für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung enthält Anforderungen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten zu gewährleisten. Sie stellt Arbeitgebern ein umfassendes Schutzkonzept für alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen zur Verfügung.
Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung legt Arbeitsschutzanforderungen fest, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen oder wenn bei Tätigkeiten von Beschäftigten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden.
Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber, die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und andere Personen zu treffen, wenn bei ihrer Tätigkeit biologische Arbeitsstoffe auftreten, verwendet oder freigesetzt werden.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Diese Verordnung enthält für Arbeitgeber und für Betriebsärztinnen sowie Betriebsärzte Vorgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, siehe oben. Sie füllt zugleich eine betriebsärztliche Aufgabe nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, dazu nachfolgend, aus.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit
Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetz für den Fall, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, wenn dies zum Schutz gegen eine Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erforderlich ist.
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
Diese Verordnung verpflichtet Arbeitgeber, deren Beschäftigte Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsschäden zu treffen.
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
Diese Verordnung legt für Arbeitgeber Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten vor gesundheitsgefährdender künstlicher optischer Strahlung fest, zum Beispiel Laseranwendungen.
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
Diese Verordnung legt Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern fest.
Lastenhandhabungsverordnung
Diese Verordnung verpflichtet Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen beim Tragen und Heben von Lasten, die z. B. wegen ihres Gewichts für die Beschäftigten gesundheitsgefährdend sein können, insbesondere hinsichtlich ihrer Lendenwirbelsäule.
Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung enthält Anforderungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Adressat der Baustellenverordnung ist, abweichend vom sonstigen Arbeitsschutzrecht, in erster Linie der Bauherr. Der Bauherr als Veranlassender des Bauvorhabens wird zu Maßnahmen der Koordination verpflichtet. Insbesondere soll damit sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur Vermeidung gewerkeübergreifender Gefährdungen und die entsprechenden Verantwortlichkeiten festgelegt werden.
Arbeitssicherheitsgesetz
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz muss der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen, die ihn beim Arbeits- und Gesundheitsschutz und bei der Unfallverhütung beraten und unterstützen, beispielsweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Bei der Anwendung ihrer Fachkunde sind sie weisungsfrei.
Die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes werden durch die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV-Vorschrift 2) der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung konkretisiert.
Die Unfallversicherungsträger haben den Präventionsauftrag, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten zu sorgen. Sie haben zur Erfüllung dieses Auftrags insbesondere die Befugnis, zur Konkretisierung oder Ergänzung des staatlichen Arbeitsschutzrechts eigenständige branchenbezogene Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Behörden
Die Aufgabe, die Betriebe zu besichtigen und dabei die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes zu kontrollieren und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, obliegt den Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer. Die Länder stimmen ihr Verwaltungshandeln im Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) ab.
Die Unfallversicherungsträger überwachen auf Grund ihres Präventionsauftrags nach dem SGB VII ebenfalls die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Betrieben. Dazu kontrollieren sie insbesondere die Einhaltung der von ihnen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.
Länder und Unfallversicherungsträger sowie der Bund als Gesetzgeber arbeiten in der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) zusammen, um den Arbeitsschutz zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu optimieren. Wesentliches Element der Strategie ist die Verpflichtung der Beteiligten auf gemeinsame Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder. Die Träger der GDA sollen ihr Handeln nach gemeinsamen Grundsätzen und in abgestimmten Programmen ausrichten.
Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz stellt den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicher, indem es die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende festlegt.
Zugleich enthält das Gesetz Rahmenbedingungen für die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten. Nachtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sind besonders geschützt. Die Sonn- und Feiertagsruhe wird durch ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot geschützt. Arbeiten an diesen Tagen sind nur ausnahmsweise zulässig.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren, gleich ob sie als Auszubildende oder als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Grundsätzlich verboten ist nach dem Gesetz die Beschäftigung von Kindern, also jungen Menschen unter 15 Jahren, und ihnen gleichgestellten vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen. Arbeitsschutz ist für Kinder und Jugendliche noch wichtiger als Arbeitsschutz für Erwachsene, da sie weniger widerstandsfähig sind und deshalb nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden dürfen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schützen deshalb Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder für sie ungeeignet ist.
Behörden
Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt den Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer. Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei Problemen im Betrieb dorthin zu wenden. Sie können diese Beschwerde auch über die Online-Portale der Bundesländer einreichen, beispielsweise Ansprechpartner und Beratung zum Arbeitsschutz des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
- Ansprechpartner und Beratung zum Arbeitsschutz des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- "Gefährdungsbeurteilung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
- Arbeitsschutzgesetz
- DGUV-Vorschrift 2
- Siebte Buch Sozialgesetzbuch
Ansprechpartner
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 30 18527-1830
Telefon Festnetz: +49 30 18527-0
Telefon Festnetz: +49 228 99527-0
Fax: +49 228 99527-2965
E-Mail: info@bmas.bund.de
Internet
Stichwörter
Arbeitsministerium, BMAS, Bundesarbeitsministerium, Bundessozialministerium, Sozialministerium
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsvorschriften
(Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzverordnungen, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz)
Weitere Informationen
Informationen/Publikationen zum Arbeitsschutz
- "Arbeitszeitgesetz"-Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- "Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung"-Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Arbeitsschutz-Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Arbeitsschutzbehörden der Länder
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- "Arbeitszeitgesetz"-Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Aufgaben des LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)
- "Gesetzliche Unfallversicherung"-Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Arbeitsschutz-Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)
- "Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung"-Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Prävention-Webseite der DGU (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- DGUV Vorschriften
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 08.12.2022
Stichwörter
Beschwerdestelle, Mindestlohn-Meldeportal, Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Förderung der Entgelttransparenz, Beratungsstellen, Vergleichsentgelts, Generalzolldirektion, Diskriminierung am Arbeitsplatz, Arbeitsbewertungsverfahren, Berichtspflicht, Betriebliche Prüfverfahren, Gleichbehandlungsgesetz, Meldung, Individueller Auskunftsanspruch