Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

    Einkommensteuern

    Wenn Sie sich über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten, müssen Sie Steuern auf Ihr Einkommen zahlen. Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten zur Zahlung von Einkommenssteuern.

    Beschreibung

    Einkommensteuer in Deutschland

    Welches Einkommen ist in Deutschland zu versteuern?

    • Sie leben mehr als 6 Monate in Deutschland? Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten begründet einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ein gewöhnlicher Aufenthalt oder ein Wohnsitz in Deutschland führen dazu, dass Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Ihr weltweites Einkommen dort versteuern müssen.
    • Sie haben höchstens 6 Monate in Deutschland gelebt? Wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, zahlen Sie in Deutschland nur Steuern auf die dort erzielten Einkünfte. In diesem Fall gilt für Sie eine beschränkte Steuerpflicht.
    • Sie beziehen Einkommen aus anderen Ländern der Europäischen Union (EU)? Vergewissern Sie sich, dass Sie auf dasselbe Einkommen nicht zweimal Steuern zahlen.

    Wie viel müssen Sie zahlen?

    Was bleibt von Ihrem Brutto-Einkommen in Deutschland nach dem Steuerabzug übrig?

    Aus der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten wird unter Berücksichtigung verschiedener Frei- und Abzugsbeträge das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Die darauf zu zahlende tarifliche Einkommensteuer wird nach folgenden Eckwerten festgesetzt:

    • bis 10.347 EUR zu versteuerndes Einkommen, Grenzsteuersatz in 2022 von 0 Prozent (2023: bis 10.908 EUR
    • von 10.348 EUR bis 14.926 EUR zu versteuerndes Einkommen, Grenzsteuersatz in 2022 von 14 Prozent ansteigend auf 24 Prozent (2023: 10.909 EUR bis 15.999 EUR)
    • von 14.927 EUR bis 58.596 EUR zu versteuerndes Einkommen, Grenzsteuersatz in 2022 von 24 Prozent ansteigend auf 42 Prozent (2023: 16.000 EUR bis 62.809 EUR)
    • 58.597 EUR bis 277.825 EUR zu versteuerndes Einkommen, von Grenzsteuersatz in 2022 von 42 Prozent (2023: 62.810 EUR bis 277.825 EUR)
    • ab 277.826 EUR zu versteuerndes Einkommen, Grenzsteuersatz in 2022 von 45 Prozent

    Außerdem wird oberhalb einer Freigrenze von 16.956 EUR (2022) bzw. 17.543 EUR (2023) ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent Ihrer Einkommensteuer erhoben.

    Wenn Sie zudem ein Mitglied in einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft sind, zahlen Sie Kirchensteuer. Die Kirchensteuer bemisst sich ebenfalls nach der Einkommensteuer und beträgt 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg beziehungsweise 9 Prozent in anderen Bundesländern.

    Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden bestimmte Abzugsbeträge berücksichtigt.

    Wann und wie zahlen Sie als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer?

    Ihr Arbeitgeber behält die zu zahlende Lohnsteuer von Ihrem Arbeitslohn ein und führt diese an das Finanzamt ab. Mit dem Interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen können Sie Ihre voraussichtliche Lohnsteuerbelastung ermitteln.

    Neben den fälligen Steuern werden auch die fälligen Arbeitnehmerbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen vom Arbeitgeber direkt vom Lohn einbehalten. Hierzu gehören Beiträge für die Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung.

    Ist Ihr Gehalt Ihre einzige Einkommensquelle? In diesem Fall brauchen Sie in der Regel keine Steuererklärung abzugeben. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn Sie zum Beispiel nebeneinander von mehreren Stellen Arbeitslohn bezogen haben.

    Sie möchten eine Steuererklärung abgeben, um bestimmte Steuerfreibeträge nutzen zu können? Dann schicken Sie diese vor Ablauf der Frist im Folgejahr an das für Sie zuständige Finanzamt:

    • Steuererklärung 2023: bis 30.8.2024
    • Steuererklärung 2024: bis 31.07. 2025
    • Steuererklärungen ab 2025: bis Ende Juli des Folgejahres

    Ihr Finanzamt informiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten. Eine umfassende Beratung können Sie von Steuerberaterinnen oder Steuerberatern sowie Anwältinnen oder Anwälten erhalten, die Ihnen auch vor Ämtern und Gerichten rechtlich beistehen.

    Einsprüche oder Klagen

    Sie können gegen Ihren Steuerbescheid innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beim Finanzamt Einspruch einlegen. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können Sie beim Finanzgericht Klage erheben.

    Wann und wie zahlen Sie als Selbständige oder Selbständiger?

    Sie müssen gegebenenfalls Steuervorauszahlungen auf der Grundlage Ihrer Einkünfte vom Vorjahr zum Ausgleich Ihrer erwarteten endgültigen Steuerschuld leisten, wenn diese vom Finanzamt festgesetzt wurden.

    Sie haben ein neues Unternehmen gegründet?

    Wenn Sie einen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie das bei der Gemeinde anzeigen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. Die Gemeinde leitet die Information an das zuständige Finanzamt weiter. Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies unmittelbar dem zuständigen Finanzamt mitteilen.

    Neben den vorgenannten Anzeigen über die Aufnahme der Tätigkeit benötigt das Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. Diese Auskünfte werden im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgefragt, den Sie innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit unaufgefordert Ihrem Finanzamt übermitteln müssen.

    Auf Grundlage Ihrer Angaben im Fragebogen legt das Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen zu den zu zahlenden Steuern fest.

    Solange Ihr Unternehmen besteht, müssen Sie Ihre Steuererklärungen vor Ablauf der jeweils geltenden Frist bei dem für Sie zuständigen Finanzamt abgeben:

    • Steuererklärung 2023: bis 30.8.2024
    • Steuererklärung 2024: bis 31.07. 2025
    • Steuererklärungen ab 2025: bis Ende Juli des Folgejahres

    Ihr Finanzamt informiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten. Eine umfassende Beratung können Sie von Steuerberaterinnen und Steuerberatern oder Anwältinnen und Anwälten erhalten, die Ihnen auch vor Ämtern und Gerichten rechtlich beistehen.

    Einsprüche und Klagen

    Sie können gegen Ihren Steuerbescheid innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beim Finanzamt Einspruch einlegen und gegen die Entscheidung über den Einspruch beim Finanzgericht Klage erheben.

    Ansprechpartner

    Bundesministerium der Finanzen (BMF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelmstraße 97

    10117 Berlin

    Dienstsitz Berlin

    Hausanschrift

    Am Propsthof 78a

    53121 Bonn

    Dienstsitz Bonn

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    Postfach 1

    53111 Bonn

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    Fax: +49 30 18682-3260

    Telefon Festnetz: +49 30 18682-0

    E-Mail: Poststelle@bmf.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BMF, Finanzministerium

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 25.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2024

    Stichwörter

    Europäische Union, Kirchensteuer, Steuervorauszahlung, Freiberufler, Lohnsteuer, Einkommensquelle, Freiberuflerin, Einkommenssteuer, Unternehmen, Steuer, Arbeitnehmer, Steuerfreibetrag, Grenzsteuersatz, Selbstständig, Steuererklärung, Einkommen, Finanzamt, Arbeit, Besteuerung, Arbeitgeber, Ruhestand

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

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