Alkoholsteuer - Erlaubnis Erteilung zur steuerfreien Verwendung

    Erlaubnis zum steuerfreien Verwenden von Alkohol beantragen

    Wenn Sie Alkohol steuerfrei verwenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie Alkohol gewerblich verwenden und er nicht zu Trink- oder Genusszwecken eingesetzt wird, können Sie das in vielen Fällen steuerfrei tun. Dazu benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis.

    Mit der Erlaubnis können Sie Alkohol unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkohol oder Alkoholerzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Vor einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Ihre steuerliche Zuverlässigkeit erfüllt sind.

    Zum Teil muss der Alkohol vergällt sein, um steuerfrei verwendet werden zu dürfen. Beim Vergällen werden dem Alkohol bestimmte Stoffe hinzugefügt, damit er nicht mehr trink- oder genießbar ist. Für die folgenden Zwecke können Sie Alkoholerzeugnisse auf Antrag steuerfrei verwenden:

    • zum Herstellen von Arzneimitteln, wenn Sie das nach den Arzneimittelrecht dürfen
    • unvergällt zum Herstellen von Essig
    • vergällt zum Herstellen von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind
    • vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen
    • unvergällt zum Herstellen von Lebensmittel-Aromen zur Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke
    • unvergällt zum Herstellen von Pralinen mit einem Alkoholgehalt bis zu 8,5 Liter Alkohol je 100 Kilogramm
    • unvergällt zum Herstellen von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol je 100 Kilogramm, nicht aber für Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

    In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    jeweils 2-fach:

    • Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung (Formular 2741 "Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740")
    • Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Alkoholerzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften
    • bei Unternehmen und anderen Einrichtungen:  
      • aktueller Auszug des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters oder
      • Kopie der Gewerbeanmeldung oder
      • Kopie des Gesellschaftervertrags
    • bei Arzneimittelherstellern: Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellungsberechtigung
    • bei Apotheken: Kopie der Betriebserlaubnis

    Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

    Formulare

    Formulare: ja
    Online-Verfahren: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind steuerlich zuverlässig.
    • Ihr voraussichtlicher Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen muss mindestens 25 Liter reinen Alkohols betragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    -    Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
    -    Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

    • Laden Sie das Formular "Antrag - steuerfreie Verwendung" (Formular 2740) mit der "Betriebserklärung" (Formular 2741) über die Internetseite der Zollverwaltung.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.
    • Den im Antrag (Formular 2740) beantragten und vom Hauptzollamt ausgestellten Erlaubnisschein können Sie nun als Nachweis der Bezugsberechtigung verwenden.

    Fristen

    Ihre Erlaubnis kann auf einen darauf vermerkten Zeitraum befristet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

    Kosten

    Für die Erlaubnis entstehen keine Kosten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 19.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Stichwörter

    Lebensmittelaromen, Branntweinsteuer, Arzneimittel, Steuerlager, Vergällung, Alkohol, Alkoholsteuer, steuerfrei, steuerfreie Verwendung, Apotheken, Alkoholerzeugnisse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English