• Hardthausen am Kocher (Landkreis Heilbronn, Baden-Württemberg)
Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 2 Atomgesetz (strahlenbelastetes/radioaktiv belastetes Wild) Gewährung

Zahlung des Schadensausgleichs für strahlenbelastetes Wild beantragen

Wenn das von Ihnen erlegte Wild über 600 Becquerel Cäsium pro Kilogramm strahlenbelastet/radioaktiv belastetet ist, können Sie die Zahlung eines Schadensausgleichs beantragen.

Beschreibung

Lebensmittel, die einen Radiocäsiumgehalt von mehr als 600 Becquerel pro Kilogramm aufweisen, dürfen in Deutschland nicht in den Handel gebracht werden und sind zu vernichten.

Ist das von Ihnen erlegte Wild dementsprechend strahlenbelastet/radioaktiv belastet und darf nicht vermarktet werden, wird auf Antrag geprüft, ob Ihnen ein Schadensausgleich gezahlt wird.

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen je nach Wildtier ein Pauschalbetrag als Schadensausgleich gezahlt.

Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) auf Zahlung eines Schadensausgleichs und die o.g. Nachweise reichen Sie per Post bei Ihrer zuständigen Landesstelle ein. Diese leiten Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) nach Prüfung ohne die erforderlichen Nachweise an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiter.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Landesministerien, Kommunalbehörden und Jagdverbänden.

Ansprechpartner

Bundesverwaltungsamt (BVA)

Adresse

Hausanschrift

Barbarastraße 1

50735 Köln

Öffnungszeiten

Montag: 10:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 14:00 bis 16:30 Uhr Mittwoch: 10:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 bis 16:30 Uhr

Kontakt

Fax: +49 228 99358-2823

Telefon Festnetz: +49 228 99358-0

E-Mail: poststelle@bva-bund.de

Internet

Stichwörter

BVA

Version

Technisch geändert am 03.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Bundesverwaltungsamt (BVA), Referat VM II 4

Adresse

Postfachadresse

Postfach Bundesverw

50728 Köln

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Kontakt

Fax: +49 228 9910358-2893

Telefon Festnetz: +49 228 99358-5025

E-Mail: hoheitszeichen@bva.bund.de

Internet

Version

Technisch geändert am 31.08.2021

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Im Original:
    • Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
    • Nachweis über ggf. entstandene Untersuchungskosten
    • amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie I
    • Handelspapier mit Handelspapiernummer und Datum

Formulare

Voraussetzungen

Eine Zahlung eines Schadensausgleichs können Sie beantragen, wenn:

  • die Strahlenmessung beim Wildtier als Messwert mindestens 600 Becquerel Cäsium pro Kilogramm ergeben hat,
  • Sie die Strahlenmessung über eine anerkannte Messstelle durchgeführt haben,
  • aus dem Vernichtungsnachweis für das Wildtier hervorgeht, dass dieses nach der Kategorie I vernichtet wurde.

Hinweis
Wer die für Sie zuständige Messstelle ist, erfahren Sie über Ihre zuständige Landesbehörde.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zahlung eines Schadensausgleichs müssen Sie schriftlich bei Ihrer zuständigen Landesstelle einreichen.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Laden Sie den Antragsvordruck auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA) herunter oder bearbeiten Sie ihn online.
  • Füllen Sie die erste Seite des Antragsvordrucks aus.
  • Fügen Sie für jedes Wildtier, für das eine Ausgleichszahlung beantragt wird, die zweite Seite (die sogenannte Anlage) des Antragsvordrucks Ihrem Antrag bei.
  • Schicken Sie den Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben an Ihre zuständige Landesstelle.
  • Die zweite Seite (die sogenannte Anlage) wird von der für Sie zuständigen Landesstelle ausgefüllt und zur weiteren Bearbeitung an das BVA weitergeleitet.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag.
  • Bei Anerkennung erhalten Sie vom BVA einen Bewilligungsbescheid und der Schadensausgleich wird auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
  • Wenn Ihr Antrag nicht anerkannt werden kann, erhalten Sie vom BVA einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

  • Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren nach Feststellung des Schadens (Datum der Strahlenmessung durch anerkannte Messstelle) bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: 2 Monate

Kosten

  • keine

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 26.01.2021

Version

Technisch geändert am 28.02.2024

Stichwörter

Schwarzkittel, Tschernobyl, Radioaktive Belastung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Wildtierart, Atomgesetz, Antragsformular Wildschweine, Vernichtungsnachweis Kategorie I, BVA, Rehwild, BMU, Nuklearkatastrophe, Radioaktiv belastetes Wild, Landratsamt, Radiocäsiumgehalt, Strahlenmessung, Untersuchungskosten, Schadensausgleich, Cäsiumbelastung, Bundesverwaltungsamt, Wildschwein, Ausgleichszahlung, Jagdrevier, Jäger, Jagdbehörde, Antrag auf Schadensausgleich, Rotwild, AtG, Wildbret, Frischling, Atomkatastrophe, Entschädigung, Jagd, Landesbehörde, Radioaktivität, Messstelle, Schwarzwild, Handelspapier-Nr., Vernichtungsnachweis, Revierinhaber, Schweine, Sonst. Schwarzwild

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