Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 2 Atomgesetz (strahlenbelastetes/radioaktiv belastetes Wild) Gewährung

    Zahlung des Schadensausgleichs für strahlenbelastetes Wild beantragen

    Wenn das von Ihnen erlegte Wild über 600 Becquerel Cäsium pro Kilogramm strahlenbelastet/radioaktiv belastetet ist, können Sie die Zahlung eines Schadensausgleichs beantragen.

    Beschreibung

    Lebensmittel, die einen Radiocäsiumgehalt von mehr als 600 Becquerel pro Kilogramm aufweisen, dürfen in Deutschland nicht in den Handel gebracht werden und sind zu vernichten.

    Ist das von Ihnen erlegte Wild dementsprechend strahlenbelastet/radioaktiv belastet und darf nicht vermarktet werden, wird auf Antrag geprüft, ob Ihnen ein Schadensausgleich gezahlt wird.

    Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen je nach Wildtier ein Pauschalbetrag als Schadensausgleich gezahlt.

    Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) auf Zahlung eines Schadensausgleichs und die o.g. Nachweise reichen Sie per Post bei Ihrer zuständigen Landesstelle ein. Diese leiten Ihren Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) nach Prüfung ohne die erforderlichen Nachweise an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiter.

    Weitere Informationen erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Landesministerien, Kommunalbehörden und Jagdverbänden.

    Ansprechpartner

    Bundesverwaltungsamt (BVA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Barbarastraße 1

    50735 Köln

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 99358-2823

    Telefon Festnetz: +49 228 99358-0

    E-Mail: poststelle@bva-bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BVA

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundesverwaltungsamt (BVA), Referat VM II 4

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach Bundesverw

    50728 Köln

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 9910358-2893

    Telefon Festnetz: +49 228 99358-5025

    E-Mail: hoheitszeichen@bva.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.08.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Im Original:
      • Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
      • Nachweis über ggf. entstandene Untersuchungskosten
      • amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie I
      • Handelspapier mit Handelspapiernummer und Datum

    Formulare

    Voraussetzungen

    Eine Zahlung eines Schadensausgleichs können Sie beantragen, wenn:

    • die Strahlenmessung beim Wildtier als Messwert mindestens 600 Becquerel Cäsium pro Kilogramm ergeben hat,
    • Sie die Strahlenmessung über eine anerkannte Messstelle durchgeführt haben,
    • aus dem Vernichtungsnachweis für das Wildtier hervorgeht, dass dieses nach der Kategorie I vernichtet wurde.

    Hinweis
    Wer die für Sie zuständige Messstelle ist, erfahren Sie über Ihre zuständige Landesbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Zahlung eines Schadensausgleichs müssen Sie schriftlich bei Ihrer zuständigen Landesstelle einreichen.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Laden Sie den Antragsvordruck auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA) herunter oder bearbeiten Sie ihn online.
    • Füllen Sie die erste Seite des Antragsvordrucks aus.
    • Fügen Sie für jedes Wildtier, für das eine Ausgleichszahlung beantragt wird, die zweite Seite (die sogenannte Anlage) des Antragsvordrucks Ihrem Antrag bei.
    • Schicken Sie den Antrag (Hauptvordruck und Anlage/n) zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ausgefüllt und unterschrieben an Ihre zuständige Landesstelle.
    • Die zweite Seite (die sogenannte Anlage) wird von der für Sie zuständigen Landesstelle ausgefüllt und zur weiteren Bearbeitung an das BVA weitergeleitet.
    • Das BVA prüft Ihren Antrag.
    • Bei Anerkennung erhalten Sie vom BVA einen Bewilligungsbescheid und der Schadensausgleich wird auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
    • Wenn Ihr Antrag nicht anerkannt werden kann, erhalten Sie vom BVA einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    • Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von 3 Jahren nach Feststellung des Schadens (Datum der Strahlenmessung durch anerkannte Messstelle) bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sein.

    Bearbeitungsdauer

    • für die Bearbeitung des Antrags: 2 Monate

    Kosten

    • keine

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) am 26.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Revierinhaber, Schadensausgleich, Antragsformular Wildschweine, Sonst. Schwarzwild, Wildtierart, Nuklearkatastrophe, Jagdbehörde, Jagd, AtG, Vernichtungsnachweis Kategorie I, Wildschwein, BVA, Wildbret, Frischling, Landratsamt, Tschernobyl, Radioaktivität, Messstelle, Bundesverwaltungsamt, Cäsiumbelastung, Atomgesetz, Handelspapier-Nr., Radioaktive Belastung, Radioaktiv belastetes Wild, Entschädigung, Untersuchungskosten, Jäger, Schwarzwild, Jagdrevier, Antrag auf Schadensausgleich, Schwarzkittel, Landesbehörde, Radiocäsiumgehalt, BMU, Rehwild, Ausgleichszahlung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Rotwild, Schweine, Strahlenmessung, Vernichtungsnachweis, Atomkatastrophe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprachbezeichnung nativ: English