Verwarnungsgeldprüfung bei der Künstlersozialkasse bei ordnungswidrigen Handlungen Durchführung

    Verwarnungsgeldverfahren der Künstlersozialkasse bei Verstoß gegen Pflichten

    Wenn Sie gegen bestimmte Pflichten des Künstlersozialversicherungsgesetzes verstoßen, können Sie dazu aufgefordert werden, ein Verwarnungsgeld zu bezahlen.

    Beschreibung

    Als eine künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert ist, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen. Gleiches gilt für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen. Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Sie diese Pflichten erfüllt oder sich ordnungswidrig verhalten haben.
    Die KSK kann bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein Verwarnungsgeld verhängen.
    Der Verwarnungsgeldbescheid beinhaltet unter anderem:

    • den Pflichtverstoß, also die Ordnungswidrigkeit
    • die Höhe des Verwarnungsgeldes
    • die Voraussetzungen einer wirksamen Verwarnung
    • den Hinweis über Ihr Recht, sich zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern

    Die Höhe eines Verwarnungsgeldes richtet sich nach dem Einzelfall. Pro Verstoß können es EUR 5,00 bis EUR 55,00 sein.
    Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die KSK eine geringfügige Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld ahndet. Die KSK kann auch ein Bußgeldverfahren betreiben und eine Geldbuße verhängen.

    Ansprechpartner

    Künstlersozialkasse (KSK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gökerstraße 14

    26384 Wilhelmshaven

    Öffnungszeiten

    Service-Center (Hotline): Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4421 9734051500(Service-Center)

    Fax: +49 4421 7543-5062(Für Verwerter)

    Fax: +49 4421 7543-5080(Für Versicherte)

    Fax: +49 4421 7543-5050(Rechtsstelle)

    E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

    E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Künstlersozialkasse kann Sie unter folgenden Voraussetzungen mit einem Verwarnungsgeld belegen:

    • Sie sind bei der KSK
      • versichert oder
      • betreiben ein abgabepflichtiges Unternehmen.
    • Sie haben sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz geringfügig ordnungswidrig verhalten

    Als eine versicherte Person handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:

    • auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig machen,
    • der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen oder
    • der Meldepflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.

    Als abgabepflichtiges Unternehmen handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:

    • die Bemessungsgrundlage zur Künstlersozialabgabe nicht rechtzeitig oder nicht richtig melden,
    • die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen oder
    • der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten ohne vorherige Mitteilung einen Bescheid über das Verwarnungsgeld:

    • Sie erfahren, welches ordnungswidrige Verhalten Ihnen die Künstlersozialkasse vorwirft und die Höhe des Verwarnungsgeldes.
      • Wenn Sie das Verwarnungsgeld zahlen, erklären Sie sich dadurch mit der Verwarnung einverstanden.
      • Wenn Sie mit dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind und nicht zahlen, können Sie sich zu den Vorwürfen schriftlich äußern.
      • Wenn Sie das Verwarnungsgeld nicht zahlen, kann die KSK ohne weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen. Das gilt auch, wenn Sie sich schriftlich geäußert haben.

    Fristen

    Das Verwarnungsgeld ist innerhalb 1 Woche zu zahlen, nachdem Sie den Bescheid über das Verwarnungsgeld erhalten haben.

    Bearbeitungsdauer

    Die Künstlersozialkasse schließt das Verfahren in der Regel innerhalb von 2 bis 3 Tagen ab, sobald Sie das Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt haben.

    Kosten

    Für Sie fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 07.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2024

    Stichwörter

    ahnden, Verwarnungsgeld, Vorsatz, Verstoß, Künstlersozialabgabe, Verwarnung, Ordnungswidrigkeit, fahrlässig, ordnungswidrig, Künstlersozialversicherung, falsche Angaben, KSK

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English