Entgeltmeldung unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse abgeben
Wenn Ihrer Abgabepflicht beendet wurde und Sie erneut über EUR 450,00 im Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen zahlen bzw. Sie außerdem wieder mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren.
Beschreibung
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob für Sie wieder eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht.
Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung angekündigt, reichen Sie der KSK keine Entgeltmeldung ein. Ihre Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage der Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe sind alle von Ihnen in einem Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlten Entgelte.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.
Ansprechpartner
Künstlersozialkasse (KSK)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Fax: +49 4421 7543-5080(Für Versicherte)
Fax: +49 4421 7543-5050(Rechtsstelle)
Telefon Festnetz: +49 4421 9734051500(Service-Center)
Fax: +49 4421 7543-5062(Für Verwerter)
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
E-Mail: poststelle@kuenstlersozialkasse.de-mail.de
E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de
Internet
Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Verwerter
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4421 9734051500(Service-Center)
E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
- MeldebogenKeine weiteren Hinweise vorhanden
Voraussetzungen
Sie sind bereits als Unternehmen bei der KSK angemeldet.
- Zuletzt haben Sie der KSK in einem Jahr unter EUR 450,00 in einem Jahr gemeldet bzw. Sie haben lediglich 3 oder weniger Veranstaltungen in einem Kalenderjahr durchgeführt.
- Die KSK hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie für das gemeldete Jahr nicht abgabepflichtig sind.
- Sie haben wieder insgesamt über EUR 450,00 in einem Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlt. Die Leistungen haben Sie für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Ihres Unternehmens genutzt oder
- Sie wollen im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielen und haben über EUR 450,00 in einem Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlt sowie mehr als 3 Veranstaltungen in diesem Zeitraum durchgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe beziehungsweise dem Bescheid über die Ablehnung der Änderung Ihrer Jahresabrechnung entnehmen.
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihre Entgeltmeldung für das betroffene Jahr bei der Künstlersozialkasse ein:
- Das Formular "Meldebogen" können Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse herunterladen.
- Schicken Sie Ihre Korrekturmeldung formlos per Post, Telefax oder E-Mail an die KSK.
- Die KSK prüft Ihre Angaben.
- Sollten Fragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
- Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass für Sie eine erneute Abgabepflicht besteht, erhalten Sie eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe.
- Wenn weiterhin keine Abgabepflicht vorliegt, sendet Ihnen die KSK darüber einen Bescheid zu.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1 bis 2 Wochen.
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Entgelt im diesem Sinne ist alles, was Sie aufwenden, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, zum Beispiel
- Gagen,
- Ankaufspreise,
- Honorare,
- Lizenzen,
- Sachleistungen,
- Auslagen wie Kosten für Telefon und ähnliches und Nebenkosten für Material und Ähnliches.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer;
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften, eine KG und OHG, juristische Personen und an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln;
- Gewinnzuweisungen an Gesellschafter;
- Reisekosten, die im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden;
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen;
- die "Übungsleiterpauschale";
- nachträgliche Vervielfältigungskosten.
Die KSK errechnet auf Grundlage Ihrer Meldung die Künstlersozialabgabe für das vergangene Kalenderjahr und teilt Ihnen den Zahlbetrag mit. Außerdem berechnet die KSK die Vorauszahlungen, die Sie im laufenden Kalenderjahr monatlich zahlen müssen.
Weitere Informationen
- Informationen zur Bemessungsgrundlage der KünstlersozialabgabeKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationsschrift "Allgemeines und Verfahren"Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationsschrift "Künstlerische/publizistische Tätigkeiten und Abgabesätze"Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationsschrift "Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung" mit Ausnahmen zur BemessungsgrundlageKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Alle Informationsschriften und Checklisten im Mediencenter für Unternehmen und Verwerter der KünstlersozialkasseKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Häufige Fragen (FAQs)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Status
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 30.07.2021
Stichwörter
Freibetrag, Bagatellgrenze, Änderungsmeldung, Abgabepflicht, Geringfügigkeit, Entgelt, Entgeltmeldung, Bemessungsgrundlage, Zahlungen, Abgabe, Korrekturmeldung, Meldung, Selbstmeldeverpflichtung