• Esslingen am Neckar (Landkreis Esslingen, Baden-Württemberg)
Ruhen der Leistungen der Künstlersozialkasse nach Zahlungsrückstand Feststellung

Ruhen der Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht gezahlten Beiträgen an die Künstlersozialkasse

Wenn Sie Ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht regelmäßig leisten, müssen Sie Ihre ärztlichen Behandlungen selbst bezahlen.

Beschreibung

Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung - also die Sozialversicherungsbeiträge - pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Ansprechpartner

Künstlersozialkasse (KSK)

Adresse

Hausanschrift

Gökerstraße 14

26384 Wilhelmshaven

Öffnungszeiten

Service-Center (Hotline): Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 4421 9734051500(Service-Center)

Fax: +49 4421 7543-5062(Für Verwerter)

Fax: +49 4421 7543-5080(Für Versicherte)

Fax: +49 4421 7543-5050(Rechtsstelle)

E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de

Internet

Version

Technisch geändert am 10.07.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte

Adresse

Postanschrift

Gökerstr. 14

26384 Wilhelmshaven

Öffnungszeiten

Service-Center (Hotline): Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 4421 9289000

E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de

E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

Internet

Version

Technisch geändert am 05.07.2024

Sprachversion

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

 Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Voraussetzungen

Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn  

  • Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
  • Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
  • Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

Verfahrensablauf

Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.

  • Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
  • Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
  • Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
  • Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
    • den Beitragsrückstand sowie
    • darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.

Fristen

Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.

Bearbeitungsdauer

Die Zahlungseingänge werden täglich geprüft.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bundesweit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 25.11.2021

Version

Technisch geändert am 03.12.2024

Stichwörter

Krankenversicherung, ruhender Leistungsanspruch, KSK, Zahlungsrückstand, Gesetzliche Krankenversicherung, Beitragsrückstand, soziale Pflegeversicherung, ausgesetzte Leistung, Künstlersozialkasse, Pflegeversicherung, Krankenkasse, Pflegekasse

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English