Ruhen der Leistungen der Künstlersozialkasse nach Zahlungsrückstand Feststellung

    Ruhen der Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht gezahlten Beiträgen an die Künstlersozialkasse

    Wenn Sie Ihre Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht regelmäßig leisten, müssen Sie Ihre ärztlichen Behandlungen selbst bezahlen.

    Beschreibung

    Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung - also die Sozialversicherungsbeiträge - pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

    Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

    Ansprechpartner

    Künstlersozialkasse (KSK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gökerstraße 14

    26384 Wilhelmshaven

    Öffnungszeiten

    Service-Center (Hotline): Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4421 9734051500(Service-Center)

    Fax: +49 4421 7543-5062(Für Verwerter)

    Fax: +49 4421 7543-5080(Für Versicherte)

    Fax: +49 4421 7543-5050(Rechtsstelle)

    E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

    E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte

    Adresse

    Postanschrift

    Gökerstr. 14

    26384 Wilhelmshaven

    Öffnungszeiten

    Service-Center (Hotline): Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4421 9289000

    E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

    E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 05.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

     Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn  

    • Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
    • Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
    • Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.

    • Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
    • Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
    • Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
    • Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
    • Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
      • den Beitragsrückstand sowie
      • darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.

    Fristen

    Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Zahlungseingänge werden täglich geprüft.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten für Sie an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 25.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2024

    Stichwörter

    ausgesetzte Leistung, Zahlungsrückstand, KSK, soziale Pflegeversicherung, ruhender Leistungsanspruch, Pflegekasse, Künstlersozialkasse, Gesetzliche Krankenversicherung, Krankenkasse, Beitragsrückstand, Krankenversicherung, Pflegeversicherung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English