Veränderung der beruflichen Situation der Künstlersozialkasse melden
Wenn Sie nicht nur künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig sind, sondern noch weitere Tätigkeiten ausüben oder Sozialleistungen beziehen, müssen Sie das der Künstlersozialkasse melden.
Beschreibung
Als eine Person, die erwerbsmäßig künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig ist, sind Sie grundsätzlich über die Künstlersozialversicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Allerdings nur dann, wenn nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen oder Sie vorranging anderweitig versichert sind. Sollte sich an Ihrer beruflichen Situation grundsätzlich etwas ändern, müssen Sie das der Künstlersozialkasse (KSK) umgehend mitteilen.
Beispiele für berufliche Umstände, die Auswirkungen auf Ihre bestehende Versicherungspflicht bei der KSK haben können:
- abhängige Beschäftigungen
- Arbeitslosengeldbezüge
- weitere selbstständige Tätigkeiten oder Gewerbeeinkünfte
- Beteiligungen an Unternehmen
- Tätigkeiten in der Landwirtschaft
- Aufnahme eines Studiums
- Bundesfreiwilligendienst/Wehrdienst
Darüber hinaus gibt es weitere berufliche Umstände, die das Versicherungsverhältnis in der Künstlersozialversicherung betreffen.
Für eine ausführliche Beratung wenden Sie sich direkt an die KSK.
Ansprechpartner
Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte
Adresse
Postanschrift
Gökerstr. 14
26384 Wilhelmshaven
Öffnungszeiten
Service-Center (Hotline): Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4421 9289000
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- abhängig von der Art der Änderung
- beachten Sie die Hinweise auf dem jeweiligen Mitteilungsformular
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie müssen grundsätzlich in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig beziehungsweise zuschussberechtigt sein.
- Außerdem haben Sie zum Beispiel
- eine abhängige Beschäftigung aufgenommen, beendet oder verlängert,
- eine Bewilligung, Verlängerung, Aufhebung oder Beendigung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten,
- eine andere selbstständige Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen oder beendet,
- eine Tätigkeit als Landwirt oder Handwerker aufgenommen oder beendet,
- sich als Student immatrikuliert oder exmatrikuliert,
- eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis aufgenommen oder beendet,
- eine Haftstrafe angetreten,
- eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes/Wehrdienstes aufgenommen oder beendet.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Wenn eine Änderung mit rechtlichen Auswirkungen vorliegt, entnehmen Sie dem Bescheid detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können.
Verfahrensablauf
Eine Änderung Ihrer beruflichen Rahmenbedingung können Sie schriftlich melden.
- Prüfen Sie zunächst, ob auf der Internetseite der Künstlersozialkasse ein Mitteilungsformular für Ihre Änderung vorgesehen ist.
- Sollte ein Mitteilungsformular vorhanden sein, füllen Sie es als PDF aus und drucken Sie es aus.
- Sollte kein Mitteilungsformular vorhanden sein, teilen Sie die Änderung formlos mit.
- Fügen Sie Ihrer Mitteilung gegebenenfalls Kopien von Nachweisen über die Änderung bei.
- Senden Sie alles zusammen an die KSK.
- Beantworten Sie etwaige Rückfragen möglichst umgehend.
- Je nach Art der Änderung erhalten Sie gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung über die Änderung.
Fristen
Bitte teilen Sie uns die Änderung Ihrer beruflichen Situation unverzüglich mit.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 4 Wochen.
Kosten
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Weitere Informationen
- Informationen für selbstständige Künstler und Publizisten auf der Internetseite der Künstlersozialkasse: Arbeitslosengeld II und Künstlersozialversicherung
- Informationen für selbstständige Künstler und Publizisten auf der Internetseite der Künstlersozialkasse: Künstlersozialversicherung und Leistungsbezug von der Agentur für Arbeit
- Informationen für selbstständige Künstler und Publizisten auf der Internetseite der Künstlersozialkasse: Versicherung bei der KSK trotz (Neben-) Job?
- Informationen für selbstständige Künstler und Publizisten auf der Internetseite der Künstlersozialkasse: Versicherung bei der KSK für Studierende
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 09.11.2021
Stichwörter
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Nebenjob, Untersuchungshaft, Künstlersozialkasse, Arbeitslosengeld, Geringfügige Beschäftigung, Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst, abhängige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung, Studium, Arbeitslosengeld II, Wehrübung, andere selbstständige Tätigkeit, Arbeitslosigkeit, Student, Gefängnisaufenthalt, Minijob, zweite selbstständige Tätigkeit, unständige Beschäftigung, KSK