Einbürgerung beantragen für ehemalige Deutsche im Ausland
Wenn Sie im Ausland leben, schon einmal deutsch waren und es wieder werden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung beantragen.
Beschreibung
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.
Wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Wiedereinbürgerung) stellen.
Sofern Sie die Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung erfüllen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Danach besitzen Sie wieder die deutsche Staatsangehörigkeit.
Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.
Ihren Antrag auf Wiedereinbürgerung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich beim BVA einreichen.
Ansprechpartner
Auslandsvertretungen des Bundes - Botschaft / Generalkonsulat / Konsulat
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Visa Karte, Mastercard, American Express
Bankverbindung
Bundeskasse Halle bei der Bundesbank Leipzig
Empfänger: Bundeskasse Halle bei der Bundesbank Leipzig
IBAN: DE21 8600 0000 0086 0010 55
Bankinstitut: Bundesbank Leipzig
Weitere Informationen
Zuständigkeitsgebiet: Konsularbezirk der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Bundesverwaltungsamt (BVA) Einbürgerung - Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
Öffnungszeiten
Servicezeiten: Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 9935833065
Fax: +49 221 75833760
Telefon Festnetz: +49 221 75833065
Fax: +49 228 9935833760
E-Mail: staatsangehoerigkeit@bva.bund.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- Nachweise zur Abstammung und Identität, durch zum Beispiel:
- ausländische Personaldokumente, wie zum Beispiel:
- Reisepass,
- Identitätskarte,
- Ausländerausweis,
- Geburtsurkunde der antragstellenden Person,
- Heiratsurkunde
- Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, zum Beispiel:
- Deutsche Personaldokumente, wie zum Beispiel:
- Reisepass,
- Kinderausweis,
- Personalausweis
- Einbürgerungsurkunden,
- Staatsangehörigkeitsausweise/Heimatscheine,
- Auszug aus dem deutschen Melderegister
- Nachweis zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, zum Beispiel:
- Ausländische Einbürgerungsurkunden
- Nachweise über den Erwerb/Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
- Weitere hilfreiche Unterlagen (soweit zutreffend):
- Namensänderungsurkunden/-bescheinigungen
- Unterlagen zum Sorgerecht (bei Anträgen von Kindern unter 16 Jahren)
- Abschlusszeugnisse deutscher Schulen
- ausländische Personaldokumente, wie zum Beispiel:
Für die Ermessensentscheidung günstig sind alle Umstände, die enge Bindungen zu Deutschland belegen, zum Beispiel:
- langjähriger enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland,
- längere und/oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland,
- Immobilienbesitz in Deutschland,
- Schulabschluss oder Berufsausbildung in Deutschland,
- Mitgliedschaft in deutschen Kulturvereinen,
- Tätigkeit für deutsche Behörden, Unternehmen oder Organisationen.
Weitere Umstände werden bei der Entscheidung berücksichtigt:
- Unterhaltsfähigkeit: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie in Ihrem Aufenthaltsstaat ohne staatliche Hilfe gewährleisten können. Dies beinhaltet auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
- Umstände des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit.
Hinweise:
Bitte die Unterlagen und Nachweise, soweit nicht anders angegeben, als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien beifügen.
Fremdsprachige Unterlagen und Nachweise sind mit Übersetzung durch eine vereidigte Übersetzerin oder einen vereidigten Übersetzer beifügen.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Anträge auf Wiedereinbürgerung von ehemaligen Deutschen können stellen:
- Personen, die früher die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und
- deren gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) sich im Ausland befindet.
Weitere Voraussetzungen:
- Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
- Sie sind handlungsfähig, das heißt mindestens 16 Jahre alt oder gesetzlich vertreten
- Sie sind straffrei und
- verfolgen oder unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Bestrebungen; Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (sogenannte Loyalitätserklärung).
Die Einbürgerung ist eine Ermessensentscheidung. Geprüft wird, ob ausnahmsweise Personen im Ausland eingebürgert werden können.
Wesentliche Ermessensgesichtspunkte:
- öffentliches Interesse an der Einbürgerung
- Bindungen an Deutschland
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens)
- Unterhaltsfähigkeit: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie in Ihrem Aufenthaltsstaat ohne staatliche Hilfe gewährleisten können. Das soll auch im Falle einer Übersiedlung ins Inland gegeben sein.
- Sie müssen grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren; Ausnahmen sind möglich.
Hinweis: In Einzelfällen kann ein Einbürgerungstest erforderlich sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Wiedereinbürgerung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche Antragstellung:
- Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Termin) alle notwendigen Informationen über die Antragstellung und benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumente erhalten.
- Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des BVA direkt herunterladen.
- Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein.
- Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist keine Pflicht. Sie können den Antrag mit allen Unterlagen auch direkt beim BVA einreichen. Der Kontakt und die Antragstellung über die Auslandsvertretung werden jedoch empfohlen, da diese zu Ihrem Antrag eine Stellungnahme abgeben muss.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.
Abschluss des Verfahrens (schriftlich):
- Nach der Entscheidung erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr. Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
- Sollte das Bundesverwaltungsamt (BVA) Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie im Regelfall ebenfalls über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung des Antrages: in der Regel 12 bis18 Monate. Je nach Einzelfall sind aufwendige Ermittlungen vorzunehmen.
Kosten
- Einbürgerungsurkunde für Erwachsene: EUR 255,00
- Einbürgerungsurkunde für minderjähriges Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres): EUR 51,00
- Ablehnungsbescheid für Erwachsene (Ablehnung des Antrages): EUR 25,00 bis EUR 255,00
- Ablehnungsbescheid für minderjähriges Kind (Ablehnung des Antrages): EUR 25,00 bis EUR 51,00
Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen zusätzliche Kosten entstehen können.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 20.10.2021
Stichwörter
Wiedereinbürgerung, Staatsangehörigkeit verloren, Ermessenseinbürgerung, Paragraph 13 Staatsangehörigkeitsgesetz, Auslandseinbürgerung, Einbürgerung, Ehemalige Deutsche, Deutsche Staatsangehörigkeit, Ehemalige deutsche Staatsangehörige