Luftverkehrsteuer Erhebung
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    Luftverkehrsteuer anmelden und bezahlen

    Luftverkehrsunternehmen, die gewerblichen Passagierflugverkehr durchführen und Fluggäste von deutschen Flughäfen zu Zielorten befördern, müssen die Luftverkehrsteuer beim Hauptzollamt Frankfurt am Main anmelden und zahlen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen gewerblich Personen von Deutschland aus befördern, müssen Sie Luftverkehrsteuer seit dem 1. März 2026 beim Hauptzollamt Frankfurt am Main anmelden und zahlen. Der nicht gewerbliche Passagierflugverkehr bei Beförderung durch Privatpersonen sowie Frachtflüge sind von der Steuer ausgeschlossen. Besteuert werden grundsätzlich alle Abflüge mit Flugzeugen und Drehflüglern von deutschen Flughäfen. Für die Luftverkehrsteuer registrierte Steuerschuldner, also Luftverkehrsunternehmen oder deren steuerliche Beauftragte, müssen monatlich eine Steueranmeldung erstellen.

    Wenn Sie nicht für die Steuer registriert sind, sind Sie verpflichtet, die Steueranmeldung unverzüglich für jeden Abflug abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

    Die Luftverkehrsteuer bemisst sich pro Passagierin beziehungsweise Passagier nach der Entfernung zum Zielort und ist in 3 Distanzklassen gegliedert.

    Die Distanzklasse 1 umfasst:

    • Ziele innerhalb Deutschlands
    • Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
    • Ziele in Ländern, die für den EU-Beitritt kandidieren
    • Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten (insbesondere Türkei, Russland, Marokko, Tunesien, Algerien, Vereinigtes Königreich)

    Die Distanzklasse 2 umfasst:

    • Länder, die nicht in Distanzklasse 1 fallen, bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometern. Dies betrifft andere nord- und mittelafrikanische, arabische und mittelasiatische Staaten

    In die Distanzklasse 3 fallen alle weiteren Ziele, die nicht von den Distanzklassen 1 oder 2 erfasst sind.

    Eine vollständige Liste der Länder, die zu den Distanzklassen 1 und 2 gehören, finden Sie in den Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes. Die Steuersätze je Distanzklasse werden jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abgesenkt, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt.

    Für sogenannte Inselflüge, also Flüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln, gilt ein ermäßigter Steuersatz. Dieser beträgt 20 Prozent des Normalsteuersatzes und gilt:

    • wenn die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind
    • wenn der Start- oder Zielort
      • auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
      • sich auf einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet

    In einigen Fällen können Abflüge von der Luftverkehrsteuer befreit werden, zum Beispiel:

    • wenn Kinder mitfliegen, die jünger als 2 Jahre sind und keinen eigenen Sitzplatz beanspruchen
    • erneute Abflüge von Fluggästen, deren ursprünglicher Flug abgebrochen wurde
    • Abflüge von Flugbesatzungen

    Online-Dienst

    Luftverkehrsteuer online anmelden und bezahlen

    ID: B100019_106545165

    Beschreibung

    Die Dienstleistung Luftverkehrsteuer dient der Registrierung von Luftverkehrsunternehmen, der Beantragung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter, der Benennung von steuerlichen Beauftragten sowie der Anmeldung der Luftverkehrsteuer.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen ein Elsterzertifikat und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau substantiell).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Service Desk ITZBund

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Generalzolldirektion (GZD), Service Desk Zoll (Anwenderfragen)

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag: 8:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 8:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 8:00 - 17:00 Uhr Donnerstag: 8:00 - 17:00 Uhr Freitag: 8:00 - 17:00 Uhr

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hauptzollamt Frankfurt am Main, Zentrale Stelle Luftverkehrsteuer

    Adresse

    Postfachadresse

    Hahnstraße 68-70
    Postfach 18 04 32
    60528 Frankfurt am Main

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Formular 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung", als Ausdruck oder als Online-Formular
    • wenn Sie dem Hauptzollamt Frankfurt am Main ein SEPA-Firmenlastschriftmandat erteilen wollen: Formular 032018

    Voraussetzungen

    • Als Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben Sie einen steuerlichen Beauftragten zu benennen.
    • Als Luftverkehrsunternehmen mit mehr als 2 Abflügen von einem inländischen Startort pro Kalenderjahr haben Sie sich beim Hauptzollamt Frankfurt am Main registrieren zu lassen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
      Detaillierte Informationen, wo und wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht (in der Regel nach dem Einspruchsverfahren)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Luftverkehrsteuer online über das Zoll-Portal oder per Post, E-Mail oder Fax anmelden.

    Steuer im Zoll-Portal online anmelden:

    • Melden Sie sich im Zoll-Portal an und rufen Sie die Dienstleistung "Luftverkehrsteueranmeldung" auf.
    • Zur Nutzung der Dienstleistung müssen Sie sich einmalig unter www.zoll-portal.de registrieren. Folgen Sie den in der Dienstleistung angegebenen Schritten und senden Sie Ihre Steueranmeldung ab.
    • Falls das Hauptzollamt die Steuer abweichend von der angemeldeten Steuer festsetzt, können Sie den Bescheid zum Formular 1110 im Posteingang des Zoll-Portals abrufen.
    • Wenn Sie im Zoll-Portal die Bekanntgabe per Post beantragt haben, wird Ihnen der Bescheid per Post übermittelt.

    Steuer per Post, E-Mail, Fax anmelden:

    • Rufen Sie das Formular 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" auf und füllen Sie es aus.
    • Senden Sie das ausgefüllte Formular per Post, Fax oder eingescannt per E-Mail an das Hauptzollamt Frankfurt am Main.
    • Falls das Hauptzollamt von Ihrer Steueranmeldung abweichend festsetzt, erhalten Sie einen Steuerbescheid.

    Das Hauptzollamt Frankfurt am Main kann eine Sicherheit von Ihnen verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Höhe der Sicherheit kann höchstens die Höhe der Steuer betragen, die voraussichtlich für 2 Kalendermonate entsteht.

    Fristen

    • Abgabe der Steuererklärung: bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde.
    • Fälligkeit: die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.
    • Sonderregelung für nicht registrierte Steuerschuldner: die Steueranmeldung muss unverzüglich für jeden Abflug abgegeben werden und ist sofort fällig.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 14 Tage (Sofern das Hauptzollamt Frankfurt am Main von Ihrer Steueranmeldung abweichen will, erhalten Sie Ihren Steuerbescheid in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe Ihrer Steueranmeldung.)

    Kosten

    Für die Anmeldung entstehen keine Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ab dem 1. März 2026 ist das Hauptzollamt Frankfurt am Main allein und bundesweit zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen. Für Außenprüfungen und Überwachungsmaßnahmen (Prüfungsdienst) sind die dezentralen Hauptzollämter zuständig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17.03.2026

    Version

    Technisch geändert am 20.03.2026

    Stichwörter

    Luftverkehrsteuergesetz, Steuerliche Beauftragte, Luftverkehr, Luftverkehrsteuer, Gewerblicher Passagierflugverkehr

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de