Umsatzsteuer für Personenverkehr mit Kraftomnibussen über die Grenze zu deutschen Seehäfen und der Schweiz bezahlen
Wenn Sie als Unternehmen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, Personen über die Grenzen an deutschen Seehäfen oder über die Grenze zur Schweiz befördern, müssen Sie Umsatzsteuer bezahlen.
Beschreibung
Die Steuer entsteht, wenn
- Ihr Kraftomnibus nicht in Deutschland zugelassen ist und
- Sie Personen im Gelegenheitsverkehr über eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland gegen Bezahlung befördern. Gelegenheitsverkehr meint zum Beispiel Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen. Eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland ist eine Grenze zu einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, also die Grenzen zwischen der Schweiz und Deutschland und an den deutschen Seehäfen.
Die Steuer müssen Sie zahlen, egal ob Sie ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder im Ausland führen oder ob Sie deutsche oder ausländische Fahrgäste befördern. Die Steuer entsteht, sobald der Kraftomnibus die Grenze überfährt. Die Zolldienststelle an der Grenze erhebt die Umsatzsteuer für jede Beförderung einzeln im sogenannten Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung.
Die Umsatzsteuer berechnet sich im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittsbeförderungsentgelts. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt Cent 4,43. Die Umsatzsteuer beträgt bei einem Steuersatz von 19 Prozent daher Cent 0,84 für jeden Personenkilometer, den Sie in der Bundesrepublik Deutschland zurücklegen. Die Personenkilometer errechnen Sie, indem Sie die Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer, die der Kraftomnibus tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat, multiplizieren.
Zum Beispiel: Wenn Sie 50 Personen in einem Bus über 100 Kilometer in Deutschland befördern, ergeben sich 5000 Personenkilometer.
Bei der Beförderungseinzelbesteuerung werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer, die Sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für Ihr Unternehmen bezahlen, so genannte Vorsteuerbeträge, nicht rückerstattet wird. Sie können aber eine Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)
Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
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01077 Dresden
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Fax: +49 228 303-97924
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Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)
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E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Die Kraftomnibusse, mit denen Sie Personen befördern, sind nicht in Deutschland zugelassen.
- Ihre Kraftomnibusse überqueren Drittlandsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland im Gelegenheitsverkehr.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Einspruch
Verfahrensablauf
Bei Aus- und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):
- Füllen Sie für jede einzelne Fahrt das Formular zur Umsatzsteuererklärung über die Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen in 2-facher Ausführung aus. Dies können Sie im Vorfeld machen. Sie können das Formular auch direkt an der Zolldienststelle an der Grenze bekommen.
- Der Beförderer des Kraftomnibusses, also zum Beispiel die Fahrerin oder der Fahrer, muss beide ausgefüllten Formulare an der Grenze bei der Zolldienststelle abgeben.
- Die Zolldienststelle setzt die Steuer fest und gibt eine Ausfertigung des Formulars an den Beförderer zurück.
- Der Beförderer muss die Steuer sofort bezahlen.
- Die Zolldienststelle gibt dem Beförderer eine Steuerquittung. Diese Quittung sowie das Formular muss der Beförderer auf der gesamten Fahrt mit sich führen.
Bei Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):
- Die Quittung und das Formular muss der Beförderer beim Verlassen der Bundesrepublik Deutschland in ein Drittland der Zolldienststelle an der Grenze vorzeigen. Wenn sich die Zahl der Personenkilometer, die der Kraftomnibus in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zurückgelegt hat, später von der Zahl auf dem Formular bei Einreise unterscheidet, muss der Beförderer eine neue oben genannte Steuererklärung abgeben und es wird wie oben verfahren. Wenn der Betrag weniger als EUR 2,50 beträgt, muss der Beförderer keine neue Steuererklärung abgeben.
Fristen
Abgabe der Steuererklärung:
sofort bei jeder Beförderung (Ein-oder Ausreise) über eine Drittlandsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland
Bezahlen der Steuer:
sofort
Bearbeitungsdauer
Errechnung der Steuerhöhe an der Grenze: sofort
Ausstellung des Steuerbescheids an der Grenze: sofort
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bundesweit
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 30.09.2021
Stichwörter
Grenzüberschreitung, Personenverkehr, Omnibus, Kraftomnibus, Busreise, Schweiz, BUS, Personenbeförderung, Umsatzsteuer, Drittland, Drittlandsgrenze, Gelegenheitsverkehr, Grenze, Seehafen