Status eines zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren (ACR) Bewilligung

    Status als "zugelassenen Versender" für das Unionsversandverfahren beantragen

    Wenn Sie regelmäßig zollpflichtige Waren innerhalb der Europäischen Union verschicken, können Sie das Zollverfahren mit dem Status "Zugelassener Versender" vereinfachen.

    Beschreibung

    Wenn Waren über mehrere Durchgangsländer oder Zollgebiete innerhalb Europas hinweg befördert werden, müssen unter Umständen an verschiedener Stelle Importzölle oder andere Abgaben gezahlt und entsprechende Erstattungen beantragt werden. Mit dem Unionsversandverfahren können Sie Waren mit nur einer Zollabfertigung befördern. Es erleichtert den Warenverkehr und die Zollbestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Andorra und San Marino. Die Waren können vom Ausgangsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden, an dem die Zollvorschriften und die nationalen Steuervorschriften erfüllt werden. 

    Um Ihre Waren einfacher in das Unionsversandverfahren zu überführen, können Sie als Unternehmen oder Einzelperson den Status eines "zugelassenen Versenders" beantragen. 

    Die Bewilligung des "Status eines zugelassenen Versenders" ermöglicht es Ihnen, Unionsversandverfahren eigenständig auch außerhalb der Öffnungszeiten der Abgangszollstelle an den in der Bewilligung zugelassenen Orten zu eröffnen. Die Abfertigungs- und Kontrollpflichten der Abgangszollstelle gehen auf Sie als Bewilligungsinhaber über. Sie dürfen 

    • Versandanmeldungen ausstellen,
    • Beförderungsmittel oder Packstücke zollrechtlich einwandfrei verschließen,
    • Waren befördern, ohne das die Zollstelle tätig werden muss,
    • Ihre Im- und Exporte elektronisch über das NCTS-System (New Computerised Transit System) mit den Zollbehörden abwickeln.

    Ein in Deutschland bewilligter Status als "zugelassener Versender" gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland beginnen. Einmal bewilligt müssen Sie den Status nicht erneuern.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    100761, 01077 Dresden

    Kontakt

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Handelsregisterauszug

    Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

    Formulare

    Formulare: ja 
    Onlineverfahren möglich: nein 
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen müssen

    • im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein; 
    • das Unionsversandverfahren regelmäßig nutzen. Hierfür müssen Sie eine Schätzung abgeben, wie viele Sendungen Sie pro Monat im Unionsversandverfahren durchführen;
    • zeigen, dass Sie sich im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz halten, das heißt:
      • Sie haben weder schwerwiegend noch mehrmals gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften verstoßen 
      • Sie haben keine schwereren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen;
    • nachweisen, dass Sie ein funktionierendes, belastbares Kontrollsystem für Ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten und Warenbewegungen haben, das heißt:
      • Sie müssen belegen, dass Sie Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen systematisch führen und dem Zoll entsprechende Kontrollen ermöglichen;
    • nachweisen, dass Sie praktische oder berufliche Qualifikationen besitzen, um als "zugelassener Verwender" tätig zu sein;
    • als Teilnehmer am "New Computerised Transit System (NCTS)" zugelassen sein;
    • die Anforderungen des "Automatisierten Tarif- und Lokalen Zollabwicklungssystems" (ATLAS) erfüllen. Mit ATLAS wird der grenzüberschreitende Warenverkehr weitgehend automatisiert abgefertigt und überwacht;
    • eine Gesamtsicherheit leisten oder von der Sicherheitsleistung befreit sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Status als "zugelassener Verwender" müssen Sie schriftlich beantragen:

    • Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort das Formular "Antrag auf Bewilligung des Status eines Zugelassenen Versenders (ZV)" (Formular 0356) auf. Sie können das Formular direkt am Rechner ausfüllen.
    • Laden Sie außerdem den Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen herunter und füllen Sie die Teile I bis III und V aus. 
    • Drucken Sie den vollständig ausgefüllten Antrag und Fragebogen aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Reichen Sie das Formular bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt ein. Dort wird Ihr Antrag geprüft.
    • Das Hauptzollamt schickt Ihnen einen schriftlichen Bescheid darüber, ob Ihnen der Status als "zugelassener Versender" bewilligt wird. 
    • In der Bewilligung legt das Hauptzollamt bestimmte Maßnahmen fest, die Sie treffen müssen, damit die verpackten oder verschlossenen Waren wiedererkennbar sind (sogenannte Nämlichkeitssicherung). 
    • Die Bewilligung wird in der Regel an dem Tag wirksam, an dem sie Ihnen zugestellt wird.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Sie Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führen. Bei Fragen zu einem laufenden Antragsverfahren, zur Bewilligung von Verfahrenserleichterungen oder anderen eingeleiteten Verfahren wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Ihr Antrag wird innerhalb von 30 Tagen angenommen und es wird innerhalb von 120 Tagen über ihn entschieden.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 20.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Export, Status, Zoll, Versandverfahren, Warenversand, Unionsversandverfahren, Vereinfachung, Import, ACR, Versender, Bewilligung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English