Verwendung von besonderen Verschlüssen (SSE) Bewilligung

    Verwendung von besonderen Verschlüssen beantragen

    Für den Versand bestimmter Waren ist eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen erforderlich.

    Beschreibung

    Als zugelassener Versender müssen Sie grundsätzlich Waren, die Sie im Versandverfahren transportieren wollen, zusätzlich mit besonderen Verschlüssen sichern.

    Dabei kann sich Ihr Versandgut

    • unter Raumverschluss, zum Beispiel einem Container, oder
    • unter Packstückverschluss, also einem physisch zu sichernden Transportgefäß,

    befinden. Ein besonderer Verschluss ist zum Beispiel eine Plombe, die am Container oder am Packstück angebracht ist.

    Die besonderen Verschlüsse sollen im Versandverfahren die Nämlichkeit garantieren. Sie sollen also sicherstellen, dass die versendete Ware unverändert an der Bestimmungszollstelle ankommt. Eine Beschädigung und Entfernung der besonderen Verschlüsse kann zollrechtliche Folgen nach sich ziehen.

    Das zuständige Zollamt entscheidet bei der Versandanmeldung, ob bei Ihrer konkreten Warensendung ein besonderer Verschluss erforderlich ist. Es kann von der Verschlusspflicht absehen, wenn die Warenbezeichnung in den Anmeldedaten so genau ist, dass sich die Nämlichkeit der Waren leicht feststellen lässt. Zum Beispiel bei Kraftfahrzeugen, die im Versandverfahren befördert werden, durch die Angabe der Motor- und Fahrgestellnummer.

    Erlaubnis zur Verwendung

    Als zugelassener Versender können Sie besondere, amtlich zugelassene Verschlüsse selbst anbringen. Zur Verwendung der besonderen Verschlüsse benötigen Sie als zugelassener Versender jedoch eine Bewilligung. Diese Bewilligung müssen Sie schriftlich bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen.

    Wenn Ihnen das zuständige Hauptzollamt die Verwendung besonderer Verschlüsse schriftlich bewilligt, sind in dem Bescheid alle besonderen Verschlüsse aufgeführt, die Sie verwenden dürfen.
    Mit einem Antrag zur Bewilligung können Sie auch die Verwendung verschiedener besonderer Verschlüsse beantragen.

    Auf der Internetseite der Generalzolldirektion finden Sie ein "Verzeichnis der verwendeten besonderen Verschlüsse". Alle dort aufgeführten Verschlüsse wurden bereits einmal innerhalb der Union zugelassen. Deren Eignung unterstellen die Behörden im Regelfall ohne weitere Prüfung.
    Sie können auch die Verwendung jedes anderen Verschlusses beantragen. Bevor die Zollbehörden dessen Verwendung bewilligen können, muss dieser jedoch geprüft und zugelassen werden.

    In der Bewilligung wird zudem eine individuelle Codierung für Sie als zugelassener Versender vergeben. Sie besteht aus der Länderkennung "DE" und einer 4-stelligen Nummer. Dem Lieferanten Ihres Verschlusses müssen Sie diese Codierung bei der Bestellung mitteilen. Sie muss auf jedem einzelnen Verschluss angebracht sein.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    100761, 01077 Dresden

    Kontakt

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Wenn Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) sind, geben Sie bitte zusätzlich zum Hauptantrag den ausgefüllten Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und V ab.
    • Wenn Sie die Verwendung eines noch nicht zugelassenen Verschlusses beantragen, geben Sie bitte auch das Zusatzblatt zum Hauptantrag (Formular 035301) ab.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Für die Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse müssen Sie ein "Zugelassener Versender" sein.
    • Die persönlichen Voraussetzungen sind identisch mit denen, die Sie auch für die Bewilligung als zugelassener Versender benötigen:
      • im Zollgebiet der Union ansässig
      • regelmäßige Inanspruchnahme des Versandverfahrens
      • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften
      • keine schwereren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit
      • Nachweis eines erhöhten Maßes an Kontrolle der Tätigkeiten und Warenbewegungen durch systematisch angelegte Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, die geeignete Zollkontrollen ermöglichen
      • Nachweis der praktischen oder beruflichen Befähigung
    • Das Hauptzollamt bewilligt den Antrag zur Verwendung besonderer Verschlüsse nur, wenn die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand gewährleistet ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Finanzgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse müssen Sie schriftlich beantragen:

    • Laden Sie das Formular "Antrag auf Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse" (Formular 0353) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
    • Wenn Sie kein "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)" sind, laden Sie zudem die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen über die Internetseite der Generalzolldirektion.
    • Wenn Sie die Verwendung eines noch nicht zugelassenen Verschlusses beantragen, laden Sie zudem das Formular "Zusatzblatt zum Antrag auf Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse" (Formular 035301) über die Internetseite der Generalzolldirektion.
    • Füllen Sie das Formular beziehungsweise die Formulare und gegebenenfalls die Fragebögen vollständig aus.
    •  Senden Sie die ausgefüllten Dokumente per Post an das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird beziehungsweise diese zugänglich ist.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit einer Bewilligung oder Ablehnung.
    • Mit einer schriftlichen Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse bekommen Sie eine Bewilligungsnummer erteilt.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich im Einzelfall und hängt zum Beispiel davon ab, ob der beantragte Verschluss erst noch zugelassen werden muss.

    Nach Eingang Ihres Antrages müssen die Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen entscheiden, ob sie Ihren Antrag annehmen. Wenn sie Ihren Antrag annehmen, stehen den Zollbehörden bis zu einer Entscheidung - Bewilligung oder Ablehnung - 120 Tage zur Verfügung.

    Die maximale Bearbeitungsdauer beträgt also 150 Tage.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten für Sie an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 17.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Unionsversandverfahren, Nämlichkeitsprüfung, SSE, Verschluss, Zugelassener Versender, Siegel, Gemeinsames Versandverfahren Versenden, Plomben, Zollverschluss, Verschlusspflicht, Nämlichkeitskontrolle, Nämlichkeit, Versandverfahren, Verplombung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English