Zolllager (CWP) Bewilligung

    Erlaubnis für den Betrieb eines Zolllagers beantragen

    Wenn Sie ein Zolllager betreiben wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

    Beschreibung

    In einem Zolllager können Sie Nicht-Unionswaren, so lange Sie möchten, im Gebiet der Europäischen Union lagern. Dabei müssen Sie

    • keine Einfuhrabgaben zahlen und
    • keine handelspolitischen Maßnahmen beachten, soweit diese Maßnahmen nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. Sie müssen also beispielsweise keine Einfuhrgenehmigung vorlegen.

    Zolllager bieten Ihnen damit die Möglichkeit,

    • importierte Ware vor einem anschließenden Export unverzollt zwischenzulagern,
    • Einfuhrabgaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen oder
    • gelagerte Waren in andere Zollverfahren zu überführen.

    Es gibt verschiedene Typen von Zolllagern:

    • öffentliche Zolllager (CW1 oder CW2)
    • private Zolllager (CWP)

    Wenn Sie die Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren erfolgreich beantragt haben, sind Sie Bewilligungsinhaber. Dann können Sie das Lager auf unbefristete Zeit nutzen. Doch wenn es in Ihrem Unternehmen Änderungen gibt, die Auswirkungen auf Ihre Bewilligung haben könnten, müssen Sie diese melden. Dazu gehört zum Beispiel ein Insolvenzverfahren.

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Anrufzeiten: Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls auf Verlangen des Hauptzollamts: Lagerskizzen oder -beschreibungen, aus denen die Lage der Zolllagerflächen erkennbar ist.
    • Teile I bis III und V des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligung"
      • nicht erforderlich als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

    Formulare

    Voraussetzungen

    Als Antragstellerin oder Antragsteller müssen Sie

    • in der Europäischen Union ansässig sein,
    • die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens bieten. Für die Beurteilung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
      • Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften
      • zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen und
      • die praktische und berufliche Befähigung
    • eine Gesamtsicherheit leisten in Höhe möglicherweise entstehender Zollschulden. Dafür ist ein Antrag (Formular 0597) nötig.

    Sie dürfen das Zollager nicht als Verkaufsräume nutzen. Das heißt, die Verkaufsräume müssen vom Zolllager räumlich getrennt sein.

    Die Zollbehörde muss

    • die Nämlichkeit der Waren überprüfen können: Sie muss überprüfen können, ob es sich um die Waren handelt, die in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden.
    • die Waren ohne unverhältnismäßigen Aufwand überprüfen können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
      Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie jeder Entscheidung beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Um eine Lagerstätte als Zolllager verwenden zu dürfen, müssen sie einen schriftlichen Antrag stellen:

    • Verwenden Sie das Formular "Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren" (Formular 0290). Das Bundesfinanzministerium stellt das Formular auf seiner Internetseite zur Verfügung.
    • Fügen Sie dem Formular die ausgefüllten "Fragebögen zollrechtliche Bewilligungen" Teil I bis III und V bei.
      • Wenn Sie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind, benötigen Sie die Fragebögen nicht.
    • Senden Sie die Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
    • Das Hauptzollamt informiert Sie für die Annahme Ihres Antrags.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
    • Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.

    Bei mitgliedstaatenübergreifender Bewilligung:

    • Stellen Sie den Antrag über das EU-Trader-Portal.
      • Sofern Sie noch kein Nutzerkonto (EU-Login) für das EU-Trader-Portal besitzen, müssen Sie dieses mit dem Formular 05700 beantragen. Sie finden das Formular auf der Internetseite der Zollverwaltung.
      • Senden Sie den Antrag an die Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement - Dienstort Dresden
    • Die Teile I bis III und V des "Fragebogens zollrechtliche Bewilligung" und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben laden Sie jedoch nicht im EU-Trader Portal hoch.
    • Verwenden Sie für die Zusatzangaben das "Zusatzblatt nationale Angaben". Senden Sie das ausgefüllte Zusatzblatt und die Teile des Fragebogens per Post an das zuständige Hauptzollamt. Nehmen Sie in Ihrer Sendung Bezug auf die durch das EU-Trader-Portal erzeugte Antragsnummer.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Sie die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führen oder in dem sie zugänglich ist. Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen, anhand derer die Zollbehörde eine Entscheidung treffen kann.

    Fristen

    Sie müssen keine Fristen einhalten.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt ist, kommt es in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Antrags zu einer Entscheidung.

    Kosten

    Es entstehen keine Kosten für Sie. Jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 18.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    handelspolitische Maßnahmen, Einfuhrabgaben, Zolllagerverfahren, private Zolllager, Gesamtsicherheit, CW1, CW2, öffentliche Zolllager, CWP, Zolllager

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English